Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

447 
einandergenommenen Zustand und das Gewicht der kleinsten der Kisten anzu 
geben ist (aus § 1). Die Kisten können ganz oder in auseinandergenommenem 
Zustande, d. h. in Form einzelner zusammengenagelter Kistenteile, aber nicht in 
Form einzelner Bretter eingeführt werden (§ 2). Gegen Hinterlegung des Zolles 
werden die Kisten und Späne zollfrei abgelassen (§ 3). Kisten und Späne 
können nur über die zum Einlass dieser Gegenstände ermächtigten Zollstellen 
eingeführt werden, und die mit Eiern gefüllten Kisten können nur über dieselben 
Zollstellen, über die die Kisten eingeführt sind, wieder zur Ausfuhr gelangen (§ 5). 
Werden die Kisten und Späne (Holzwolle) im Laufe von sechs Monaten 
seit ihrer Ablassung aus dem Zollamte nicht wieder ausgeführt, so verfällt der 
hinterlegte Zollbetrag zu Gunsten des Fiskus (§ 7). 
D. Vorschriften über die zollfreie zeitweilige Einfuhr von aus 
ländischen Säcken für Mühlen, die im Innern des Landes belegen 
sind, zur Füllung mit auszuführendem Mehl. 
(C. vom 28. Juli 1804, Nr. 19 812.) 
Zu dem vorgedachten Zwecke können nur solche ausländischen Säcke 
zollfrei abgelassen werden, die aus einem Stück zusammengenäht sind (§2). 
Die Säcke werden gegen Hinterlegung * einer Kaution im Betrage des für sie 
entfallenden Zolles abgelassen; die Kaution wird dem Hinterleger zurück 
erstattet, wenn die Säcke nicht später als sechs Monate nach ihrer Ablassung 
aus dem Zollamt wieder ins Ausland ausgeführt werden. Das Finanzministerium 
ist befugt, den solidesten Firmen den zollfreien Bezug der Säcke gegen Reverse 
zu gestatten, die von den Firmen einmal im Jahre ausgestellt werden und worin 
sich diese verpflichten, die mit Mehl gefüllten Säcke nicht später als 6 Monate 
nach ihrer Ablassung aus den Zollämtern wieder ins Ausland auszuführen (§ 3). 
Gelangen, die zollfrei eingelassenen Säcke über ein anderes Zollamt zur Ausfuhr 
als dasjenige, über das sie ausgeführt worden sind, so macht das Zollamt keine 
Vermerke in seinen Büchern, sondern nimmt bei der Ausfuhr der Säcke ein 
Protokoll auf, das unverzüglich dem Eingangszollamt übersandt wird (§ 5). 
Smd die Säcke innerhalb 6 Monaten nicht über das Zollamt, über das sie ein 
geführt wurden, wieder zur Ausfuhr gelangt und hat das Eingangszollamt nicht 
das im § 5 erwähnte Protokoll erhalten, so schreibt es vor, dass die Kaution 
unverzüglich als Zoll vereinnahmt wird (§ 6). 
Zollfreie Einfuhr von ausländischen Säcken, die zur Ausfuhr von 
Asbest bestimmt sind. 
Der Finanzminister hat die zeitweilige zollfreie Einfuhr von ausländischen 
Säcken zum Zwecke der Ausfuhr von in Russland gewonnenem Asbest unter 
der Bedingung gestattet, dass der Zoll für die Säcke zu hinterlegen ist und 
zurückerstattet wird, wenn die Säcke innerhalb 6 Monate vom Tage ihrer 
Ablassung aus dem Zollamt ausgeführt werden. Bei der Ablassung der Säcke 
sollen die laut C. 04, Nr. 19 812, für den Einlass von ausländischen Säcken auf 
uu Binnenlande gelegene Mühlen zur Füllung mit Mehl erlassenen Vorschriften 
Anwendung finden (C. 11, Nr. 7955).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.