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einandergenommenen Zustand und das Gewicht der kleinsten der Kisten anzu
geben ist (aus § 1). Die Kisten können ganz oder in auseinandergenommenem
Zustande, d. h. in Form einzelner zusammengenagelter Kistenteile, aber nicht in
Form einzelner Bretter eingeführt werden (§ 2). Gegen Hinterlegung des Zolles
werden die Kisten und Späne zollfrei abgelassen (§ 3). Kisten und Späne
können nur über die zum Einlass dieser Gegenstände ermächtigten Zollstellen
eingeführt werden, und die mit Eiern gefüllten Kisten können nur über dieselben
Zollstellen, über die die Kisten eingeführt sind, wieder zur Ausfuhr gelangen (§ 5).
Werden die Kisten und Späne (Holzwolle) im Laufe von sechs Monaten
seit ihrer Ablassung aus dem Zollamte nicht wieder ausgeführt, so verfällt der
hinterlegte Zollbetrag zu Gunsten des Fiskus (§ 7).
D. Vorschriften über die zollfreie zeitweilige Einfuhr von aus
ländischen Säcken für Mühlen, die im Innern des Landes belegen
sind, zur Füllung mit auszuführendem Mehl.
(C. vom 28. Juli 1804, Nr. 19 812.)
Zu dem vorgedachten Zwecke können nur solche ausländischen Säcke
zollfrei abgelassen werden, die aus einem Stück zusammengenäht sind (§2).
Die Säcke werden gegen Hinterlegung * einer Kaution im Betrage des für sie
entfallenden Zolles abgelassen; die Kaution wird dem Hinterleger zurück
erstattet, wenn die Säcke nicht später als sechs Monate nach ihrer Ablassung
aus dem Zollamt wieder ins Ausland ausgeführt werden. Das Finanzministerium
ist befugt, den solidesten Firmen den zollfreien Bezug der Säcke gegen Reverse
zu gestatten, die von den Firmen einmal im Jahre ausgestellt werden und worin
sich diese verpflichten, die mit Mehl gefüllten Säcke nicht später als 6 Monate
nach ihrer Ablassung aus den Zollämtern wieder ins Ausland auszuführen (§ 3).
Gelangen, die zollfrei eingelassenen Säcke über ein anderes Zollamt zur Ausfuhr
als dasjenige, über das sie ausgeführt worden sind, so macht das Zollamt keine
Vermerke in seinen Büchern, sondern nimmt bei der Ausfuhr der Säcke ein
Protokoll auf, das unverzüglich dem Eingangszollamt übersandt wird (§ 5).
Smd die Säcke innerhalb 6 Monaten nicht über das Zollamt, über das sie ein
geführt wurden, wieder zur Ausfuhr gelangt und hat das Eingangszollamt nicht
das im § 5 erwähnte Protokoll erhalten, so schreibt es vor, dass die Kaution
unverzüglich als Zoll vereinnahmt wird (§ 6).
Zollfreie Einfuhr von ausländischen Säcken, die zur Ausfuhr von
Asbest bestimmt sind.
Der Finanzminister hat die zeitweilige zollfreie Einfuhr von ausländischen
Säcken zum Zwecke der Ausfuhr von in Russland gewonnenem Asbest unter
der Bedingung gestattet, dass der Zoll für die Säcke zu hinterlegen ist und
zurückerstattet wird, wenn die Säcke innerhalb 6 Monate vom Tage ihrer
Ablassung aus dem Zollamt ausgeführt werden. Bei der Ablassung der Säcke
sollen die laut C. 04, Nr. 19 812, für den Einlass von ausländischen Säcken auf
uu Binnenlande gelegene Mühlen zur Füllung mit Mehl erlassenen Vorschriften
Anwendung finden (C. 11, Nr. 7955).