(19) 1837 Nov. 10
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danken, aber vielleicht auch eine gewisse Wärme der Empfindung
und Ringen nach Schwung bezeichnen alle Gedichte der ersten drei
Bände, die Jenny von mir zugesandt erhielt. Die ganze Breite
eines Sehnens, das keine Grenze sieht, schlägt sich in mancherlei
; Form und macht aus dem „Dichten“ ein „Breiten“.
Nun durfte und sollte die Poesie nur Begleitung sein; ich
mußte Jurisprudenz studieren und fühlte vor allem Drang, mit
der Philosophie zu ringen. Beides wurde so verbunden, daß ich
teils Heineccius, Thibaut und die Quellen rein unkritisch, nur
vo schülerhaft durchnahm, so z. B. die zwei ersten Pandektenbücher
ins Deutsche übersetzte, teils eine Rechtsphilosophie durch das
Gebiet des Rechts durchzuführen suchte. Als Einleitung schickte
ich einige metaphysische Sätze voran und führte dieses unglückliche
Opus bis zum öffentlichen Rechte, eine Arbeit von beinahe
ı5 dreihundert Bogen.
Vor allem trat hier derselbe Gegensatz des Wirklichen und
Sollenden, der dem Idealismus eigen, sehr störend hervor und war
die Mutter folgender unbehilflich unrichtiger Einteilung. Zuerst
kam die von mir gnädig so getaufte Metaphysik des Rechts,
» d.h. Grundsätze, Reflexionen, Begriffsbestimmungen, getrennt von
allem wirklichen Rechte und jeder wirklichen Form des Rechts;
wie es bei Fichte vorkömmt, nur bei mir moderner und gehaltloser.
Dabei war die unwissenschaftliche Form des mathematischen
Dogmatismus, wo das Subjekt an der Sache umherläuft,
2 hin und her räsonniert, ohne daß die Sache selbst als reich Entfaltendes,
Lebendiges sich gestaltete, von vornherein Hindernis,
das Wahre zu begreifen.
Das Dreieck läßt den Mathematiker konstruieren und beweisen,
es bleibt bloße Vorstellung im Raume, es entwickelt sich
z zu nichts Weiterem, man muß es neben anderes bringen, dann
nimmt es andere Stellungen ein, und dieses verschieden an dasselbe
Gebrachte gibt ihm verschiedene Verhältnisse und Wahrheiten.
Dagegen im konkreten Ausdruck lebendiger Gedankenwelt, wie
es das Recht, der Staat, die Natur, die ganze Philosophie ist, hier
„ muß das Objekt selbst in seiner Entwicklung belauscht, willkürliche
Einteilungen dürfen nicht hineingetragen, die Vernunft des
Dinges selbst muß als in sich Widerstreitendes fortrollen und in
sich seine Einheit finden.
Als zweiter Teil folgte nun die Rechtsphilosophie, d. h. nach
meiner damaligen Ansicht die Betrachtung der Gedankenentwick-Jung
im positiven römischen Rechte, als wenn das positive Recht
in seiner Gedankenentwicklung (ich meine nicht in seinen rein
endlichen Bestimmungen) überhaupt irgend etwas sein könnte,
verschieden von der Gestaltung des Rechtsbegriffes, den doch der
„erste Teil umfassen sollte!