fullscreen: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

274 NV. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 
bei manchen Zünften, namentlich vielen Weberzünfsten, den 
wesentlichsten'). Die Handwerker führen also die Kontrolle 
zwar im eigenen Interesse durch; aber sie bekunden in seiner 
Wahrnehmung einen weiten Blick; sie bedurften nicht erst einer 
Anregung vom Rate her. 
Die Zunft tritt uns als ein unter Sanktion der Gemeinde- 
gewalt errichteter Zwangsverband entgegen, dessen Mitglied- 
schaft die Voraussezung für die Ausübung eines bestimmten 
Gewerbes innerhalb der Gemeinde bildet. Es kann zunächst 
kein Zweifel darüber bestehen, daß der Zunftzwang nicht bloß 
zum Wesen der Zunft gehört, sondern sogar die erste Voraus- 
setzung und den ersten Anfang jeder Zunft bildet?). Eine ein 
1) H. v. Lösch a. a. O. S. 99 ff. 
2) Gegenüber der Definition, die H. v. Lösch S. 42 gibt, glaube 
ich die von mir in meiner „Entstehung der deuschen Stadtgemeinde" 
(1889), S. 71 versuchte Definition der Zunft festhalten zu müssen. 
Lösch meint (S. 42 Anm. 1), daß „die Anerkennung durch die Obrig- 
keit nicht unbedingt zum Wesen der Zunft gehört“. Indessen die 
Gürtlerurkunde (Einl. S. 57 und Text S. 94), die er anführt, beweist 
nicht für ihn. Aus ihr ersieht man nur, daß die Gürtler den Versuch 
einer freien Zunft gemacht haben. Der Versuch ist jedoch Versuch 
geblieben. Die Gürtler sagen selbst, daß der Zweck, den Jie sich gesett 
haben, nicht erreicht worden ist. Deshalb holen sie die obrigkeitliche 
Genehmigung ein. Die Güriler bitten (S. 94 Z. 25), daß „wir in 
ire broderschaf lenen wolden inde stedigen“. Also jetzt wird die Bru- 
derschaft erst geliehen; es wird nicht etwa eine schon vorhandene nur 
bestätigt; sondern die Obrigkeit hat offenbar die Anschauung, daß 
durch die „Leihung“ die Bruderschaft überhaupt erst in die Erscheinung 
tritt. Übrigens rechnet Lösch (S. 57) selbst das Fehlen der obrigteit- 
lichen Anerkennung bei einer Zunft zu den seltenen und nur vorüber- 
gehenden Erscheinungen (während Schmoller, Straßburger Tucher- 
und Weberzunft S. 383f. „die bisher privaten Vereine“ als das Nor- 
male ansieht). Man könnte sich ja vorstellen, daß einem Handwerker- 
verband zwar die obrigkeitliche Anerkennung fehlt, daß er aber durch 
die Mittel des Korpsgeistes und der sozialen Ächtung denselben Zweck 
~ Nötigung zum Beitritt zum Verband = erreicht wie die öffent- 
lich anerkannte Zunft. Es würden indessen die Handwerker, die so 
verfahren wollten, mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten sein, 
während sie einen solchen vermieden, wenn sie ihre Vereinigung 
von der Obrigkeit anerkennen ließen. Entscheidend ist natürlich, ob
	        
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