274 NV. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
bei manchen Zünften, namentlich vielen Weberzünfsten, den
wesentlichsten'). Die Handwerker führen also die Kontrolle
zwar im eigenen Interesse durch; aber sie bekunden in seiner
Wahrnehmung einen weiten Blick; sie bedurften nicht erst einer
Anregung vom Rate her.
Die Zunft tritt uns als ein unter Sanktion der Gemeinde-
gewalt errichteter Zwangsverband entgegen, dessen Mitglied-
schaft die Voraussezung für die Ausübung eines bestimmten
Gewerbes innerhalb der Gemeinde bildet. Es kann zunächst
kein Zweifel darüber bestehen, daß der Zunftzwang nicht bloß
zum Wesen der Zunft gehört, sondern sogar die erste Voraus-
setzung und den ersten Anfang jeder Zunft bildet?). Eine ein
1) H. v. Lösch a. a. O. S. 99 ff.
2) Gegenüber der Definition, die H. v. Lösch S. 42 gibt, glaube
ich die von mir in meiner „Entstehung der deuschen Stadtgemeinde"
(1889), S. 71 versuchte Definition der Zunft festhalten zu müssen.
Lösch meint (S. 42 Anm. 1), daß „die Anerkennung durch die Obrig-
keit nicht unbedingt zum Wesen der Zunft gehört“. Indessen die
Gürtlerurkunde (Einl. S. 57 und Text S. 94), die er anführt, beweist
nicht für ihn. Aus ihr ersieht man nur, daß die Gürtler den Versuch
einer freien Zunft gemacht haben. Der Versuch ist jedoch Versuch
geblieben. Die Gürtler sagen selbst, daß der Zweck, den Jie sich gesett
haben, nicht erreicht worden ist. Deshalb holen sie die obrigkeitliche
Genehmigung ein. Die Güriler bitten (S. 94 Z. 25), daß „wir in
ire broderschaf lenen wolden inde stedigen“. Also jetzt wird die Bru-
derschaft erst geliehen; es wird nicht etwa eine schon vorhandene nur
bestätigt; sondern die Obrigkeit hat offenbar die Anschauung, daß
durch die „Leihung“ die Bruderschaft überhaupt erst in die Erscheinung
tritt. Übrigens rechnet Lösch (S. 57) selbst das Fehlen der obrigteit-
lichen Anerkennung bei einer Zunft zu den seltenen und nur vorüber-
gehenden Erscheinungen (während Schmoller, Straßburger Tucher-
und Weberzunft S. 383f. „die bisher privaten Vereine“ als das Nor-
male ansieht). Man könnte sich ja vorstellen, daß einem Handwerker-
verband zwar die obrigkeitliche Anerkennung fehlt, daß er aber durch
die Mittel des Korpsgeistes und der sozialen Ächtung denselben Zweck
~ Nötigung zum Beitritt zum Verband = erreicht wie die öffent-
lich anerkannte Zunft. Es würden indessen die Handwerker, die so
verfahren wollten, mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten sein,
während sie einen solchen vermieden, wenn sie ihre Vereinigung
von der Obrigkeit anerkennen ließen. Entscheidend ist natürlich, ob