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Anhang. Die Anwendung des Völkerrechts
im Landesgericht.
Inwieweit das Verhältniss des Völkerrechts zum Landesrechte
für den staatlichen Richter von Bedeutung werden kann, ist im
Laufe der Abhandlung nach verschiedener Richtung hin geschildert
worden. Es bleibt noch übrig, Einiges über die gerichtliche An-
wendung des Völkerrechts selbst zu bemerken und dabei mehrere
Fragen zu berühren, die mit unserem Hauptthema so nahe zu-
sammenhängen, dass ich sie ungern übergehen würde.
Man hat die Frage aufgeworfen, ob überhaupt das Völker-
recht einer Anwendung im Prozesse vor dem Landesgerichte fähig
sei.!) Darüber ist doch ein Zweifel nicht möglich. Gewiss —
da es das Völkerrecht, wie früher nachgewiesen, nur mit den
gegenseitigen Beziehungen der Staaten als solcher zu thun hat,
und da völkerrechtliche Streitigkeiten zwischen den Staaten selber
zur Kognition der staatlichen Gerichte nicht kommen können 2),
so ist für deren Erkenntnisse das Völkerrecht niemals die Ent-
scheidungsnorm in dem besonderen Sinne, dass der mit der Klage
1) Z. B. Mattersdorf, Böhm’s Zeitschr, II S. 549, allerdings haupt-
sächlich unter dem Gesichtspunkte, ob der Richter verpflichtet sei, Völker-
recht anzuwenden.
2) Ich sehe natürlich von dem Falle ab, dass ein völkerrechtlicher Schieds-
vertrag die Entscheidung des Streits einem Staatsgerichte überträgt, so der
Vertrag zwischen Frankreich und Nicaragua i. J. 1879 dem franz. Kassations-
hofe; Renault, Revue XII p. 22 et suiv. Dann spricht eben das Staatsgericht
nicht als solches Recht. — Wenn ein Landesgericht zwischen in- und aus-
ländischem Fiskus zu entscheiden hat — ob das möglich, ist freilich um-
stritten —, so handelt es sich stets um privatrechtlichen, nicht um völker-
rechtlichen Streit. Die: Frage nach dem alsdann anzuwendenden Rechte
interessirt uns hier nicht.