Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Umsatzsteuerschlüssel treten in den Kopfbeträgen für 1927/28 nur unerheblich in Erscheinung.
 Die Gestaltung der Einnahmen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer
je Kopf der Bevölkerung entspricht im wesentlichen noch deren Aufkommensverhältnissen.
Die Verteilung der Umsatzsteuer, die bis zum 1. Oktober 1925 ganz im Verhältnis zur
Zahl der Bevölkerung erfolgte, richtet sich seitdem zu einem Drittel nach dem Verhältnis
des Aufkommens in den einzelnen Ländern, zu zwei Dritteln nach deren Bevölkerungszahl
 unter Zugrundelegung der jeweils letzten Volkszählung.
Die stärkere Berücksichtigung der Bevölkerungszahl wirkt sich dahin aus, daß die
Kopfbeträge bei der Umsatzsteuer weit einheitlicher liegen als bei der Einkommen- und
Körperschaftsteuer. Die 1926/27 gegenüber 1925/26 geringfügig stärkeren Unterschiede
zwischen den einzelnen Ländern erklären sich aus der Änderung des Verteilungssystems.
Die Berücksichtigung des Aufkommens im Verteilungsschlüssel mußte notwendig für
diejenigen Länder die höchsten Umsatzsteuereinnahmen je Kopf der Bevölkerung ergeben,
 in denen das Aufkommen im Verhältnis zur Bevölkerung hoch ist. Am größten
ist denn auch der auf den Kopf der Bevölkerung entfallende Anteil an der Umsatzsteuersinnahme
 in den Ländern Sachsen, Württemberg, Baden, Braunschweig, Anhalt und
Preußen. Der höchste Kopfbetrag entfällt 1925/26 auf Württemberg (7,03 AM),
1926/27 und 1927/28 auf Sachsen (7,89 und 4,72 AM). Den niedrigsten Kopfbetrag
zeigt in allen drei Vergleichsjahren Waldeck (6,01, 5,85 und 3,53 AM).
Bei der Verteilung der Kraftfahrzeugsteuer sind bis zum 15, Juni 1926 je zur Hälfte
die Bevölkerungszahl und der Gebietsumfang maßgebend. Die Folge ist, daß 1925/26
die Kopfbeträge an Kraftfahrzeugsteuereinnahmen in Ländern mit größerer Siedlungsdichte
 am niedrigsten und in Ländern mit geringster Siedlungsdichte am höchsten sind.
Im allgemeinen bewegen sich die Kopfbeträge entgegengesetzt zum Grade der Siedlungsdichte.
 Es entfällt 1925/26 der höchste Kopfbetrag (2,04 AM) auf Mecklenburg-Strelitz,
der geringste (0,62 AM) auf Sachsen. Seit dem 15. Juni 1926 ist der Verteilungs-Schlüssel
 für die Kraftfahrzeugsteuer geändert. Maßgebend für die Verteilung sind seitdem
 je zu einem Viertel die Bevölkerungszahl und das örtliche Aufkommen und zur
Hälfte der Gebietsumfang. Bedingt durch diese Abänderung des Verteilungsmodus wird
die Streuung der Kopfbeträge zugunsten dünn besiedelter Länder etwas abgeschwächt,
bleibt aber im wesentlichen doch bestehen. Nach wie vor zeigt den höchsten Kopfbetrag
Mecklenburg-Strelitz (1926/27 3,51 AM, 1927/28 5,19 AM), den geringsten dagegen
Sachsen (1926/27 1,25 AA, 1927/28 1,90 AM).
_ Fließen die Einnahmen aus den Reichsüberweisungssteuern den Ländern für sich und
ihre Gemeinden (Gemeindeverbänden) auf Grund reichsgesetzlicher Bestimmungen zu,
50 richtet sich die Bedeutung der Landes- und Gemeindesteuern im Rahmen der Gesamt-Steuereinnahmen
 danach, welcher Teil des Zuschußbedarfs nach den finanzpolitischen
Beschlüssen der einzelnen Körperschaften unter Berücksichtigung der Einnahmen aus
Reichsüberweisungssteuern noch durch weitere Steuereinnahmen zu decken jst. Die
Höhe der Landes- und Gemeindesteuern je Kopf der Bevölkerung hängt somit von der
Gestaltung des Gesamtsteuerbedaris und der Einnahmen aus Reichsüberweisungssteuern
ab. Die verschiedenen Steuerarten innerhalb der Gruppe der Landes- und Gemeinde-Steuern
 zeigen dabei notwendig größere Unterschiede als die einzelnen Reichsüberwei-Sungssteuern,
 da in den einzelnen Ländern jeweils wirtschaftliche, soziale und politische
Rücksichten darüber entscheiden, welche Steuerarten mehr oder minder stark ange-Spannt
 werden.
Wie groß im einzelnen die Unterschiede der Kopfbeträge der großen Landes- und Ge-Meindesteuern
 bei einem Vergleich der Länder sind, ergibt sich daraus, daß z.B. 1927/28
die Kopfeinnahmen aus der Grund- und Gebäudesteuer in Thüringen nur etwa ein
Niertel derjenigen in Baden betragen, die Kopfeinnahmen aus den Gewerbesteuern in
Taunschweig sogar weniger als ein Viertel derjenigen in Württemberg. Auch bei der
Gebäudeentschuldung- (Hauszins-) Steuer bestehen trotz der Reichsrahmengesetzgebung
Qoch große Verschiedenheiten. Der Kopfbetrag der Gebäudeentschuldung- (Hauszins-)
Steusreinnahme in Lippe erreicht 1927/28 noch nicht ein Viertel desienigen in Sachsen.
            
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