Noch: Übersicht 5 — 262 —
Noch: Die Aufteilung der Young-Annuitäten in geschützte und
. ungeschützte Anteile .
in Mill. ZM
Annui-
täts-
jahr
Rechnungsjahr,
endend
31. März
Annuität
und
Dawesanleihe
geschützte
Anunität
Anuni-
täts-
jahr
Rechnungsjahr, |
endend
31. März
Anunität
und
Dawesanleiho
geschützte
Anunität
+
38
39
40
41
966/67
1967/68
1968/69
1969/70
566,9
566,1
575,9
‚589,2
1 566,9
. 566,1
‚575,9
589,2
7
51
1978/79
1979/80
L 654,7
1 659,6
1 654,7
1 659,6
1 670,5
687,6
691,8
‘ 703,3
683,5
925,1
931,4
897,8
Summe.... 38 810,1 _
Insgesamt. ...| 112270,1 | 88091,7
Mit dem. 31. 3. 1966 erlischt die ungeschützte Annuität und der Gesamtbetrag der
Anmnuität ist nunmehr als geschützt zu bezeichnen. Die gesamten Verpflichtungen Deutsch-
lands in der Zeit vom 1. 4. 1966 bis 31. 3. 1988 sind zur Deckung der» Außenzahlungen«
zu verwenden, Die diesen Leistungen zugrunde liegenden Interalliierten Kriegsschulden
unterliegen gewissen, in den Abkommen festgelegten Moratorien, deren Genuß den deutschen
Äquivalenten für diese Außenzahlungen nicht versagt werden kann. ;
Die Aufbringung der Leistungen erfolgt aus Zahlungen
1. der Reichsbahn, die mit 660 Mill. Z./ jährlich festgesetzt sind, bis zum 1. April 1966
laufen und gegebenenfalls die Beförderungssteuer, die im Dawesplan geschaffen worden
war, enthalten sollen, .
2. des Reichshaushalts, aus denen der Restbetrag der Annuitäten abzudecken ist.
Ein Anteil von 76 vH der gesamten Zahlungsverpflichtungen des Youngplans ist in, einem
Sondermemorandum zur Abdeckung der interalliierten Kriegsschulden der Reparations-
gläubiger, die die Bezeichnung »Außenzahlungen« erhalten haben, bestimmt worden.
Vom 1. April 1966 ab sollen unter dem Youngplan nur noch die zur Deckung der Außen-
zahlungen erforderlichen Beträge von Deutschland geleistet werden. In den Außenzahlungen
liegt auch die Möglichkeit eines Nachlasses begründet, der bei einer Streichung interalliierter
Schulden ‚anteilig Deutschland. und der im speziellen Genusse des Nachlasses stehenden
Macht zufallen soll. In der Zeit vom 1. April 1966 bis zum Ende des Youngplans werden
alle Nachlässe restlos Deutschland zugute kommen.
Die Pfänder und Kontrollen des Dawessystems werden durch den Youngplan be-
seitigt und die finanzpolitische Selbständigkeit des Reiches wieder hergestellt; ebenso sind
die hypothekarischen Belastungen der Reichsbahn und Industrie für die Zwecke der Auf-
bringung der Reparationsleistungen aufzuheben. Die Reichsbahn-Gesellschaft haftet nur
noch aus einem Schuldanerkenntnis in Höhe der bereits oben erwähnten Teilannuität.
Das Büro des Reparationsagenten wird aufgelöst, und alle Aufgaben als Treuhänder der
internationalen Zahlungsgeschäfte werden an eine unter Beteiligung der Notenbanken ge-
gründete »Bank für internationalen Zahlungsausgleich« (B.I.Z.) übertragen, die
die Kooperation der Zentralbanken fördernd beeinflussen und neue Möglichkeiten für
internationale Finanzgeschäfte schaffen soll. &
Eine der wesentlichsten Aufgaben der B. I. Z. ist gemäß Haager Protokoll vom 31. 8. 1929
Anlage I, Absatz VI die Verteilung der im »Gleichzeitigen Memorandum«') zum Youngplan
festgesetzten '»Nettokriegsschuldzahlungen« (Außenzahlungen) auf die einzelnen Gläubiger-
1) Vgl. hierzu die Einzelschrift zur Statistik des deutschen Reiches »Die interalliierten Schulden«, sowie die Darstelluns
der Einnahmen der Reparationsgläubiger im zweiten Hauptteil dieses Buches Seite 766 1f.
52
1980/81
981/82
1982/83
983/84
984/85
985/86
1986/87 --
1987/88