10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 197
Rechtsfestsetzung soll nicht zu einem Hindernis der Rechtsverwirklichung werden; das Recht
soll sich nicht selbst in den Weg treten, es soll dem Gläubiger nicht Dinge ansinnen,
wodurch er seine Befriedigung selber unmöglich macht!. Als Abhilfsmittel dient nun
der dingliche Arrest: schon vor der Rechtsfeststellung, auch wenn die Sache noch gar
nicht zu einem regelmäßigen vollstreckbaren Titel reif ist, soll ein einstweiliger vollstreck
barer Titel gegeben werden, zu dem Zweck, um die künftige Vollstreckung zu sichern,
in der soeben dargelegten Weise. Natürlich kann auch ein solcher Arrest nicht ohne
weiteres erfolgen; er kann nur erfolgen gegen Rechtsermittlung, aber diese Rechtsermittlung
ist nur eine einstweilige, es genügt eine Glaubhaftmachung;, das Gericht kann aber die
Erfordernisse noch mehr erleichtern; es kann auch ohne Glaubhaftmachung vorgehen: dann
muß aber der Kläger für den durch den Arrest etwa zu erwartenden Schaden Sicherheit
leisten; auch Glaubhaftmachung und Sicherheitsleistung zusammen können verlangt
werden: auf solche Weise will man den frivolen Eingriffen und der willkürlichen
Schädigung des Vermögens und Kredits zuvorkommen. Da es sich nur um einen Arrest-
befehl, also um einen bloß zum sichernden Vollstreckungsbeginn führenden Titel handelt, so
ist es begreiflich, daß man diese Grundlegung genügen läßt: sie wäre zu einem die voll⸗
stündige Vollstreckung rechtfertigenden Titel nicht hinreichend, denn ein solcher verlangt
regelmäßig Rechtsfestftellung, wenn auch nicht notwendig eine endgültige (88 920f. 83. P. O.).
Ausnahmsweise ist ein Arrestbefehl ohne besondere Gefährdung statthaft: zur
Sicherung des Bodmereigläubigers, sobald das Schiff im Bestimmungshafen angelangt ist
(8 691 5. G. B.).
Die Arrestlegung ist also nichts anderes, als eine beginnende Vollstreckung und
zwar eine beginnende Geldvollstreckung; eine beginnende Vollstreckung zu dem Zweck, um
eine Geldsumme sicherzulegen und etwaigen künftigen Vollstreckungsmaßnahmen die Wege
zu bahnen. Die Arrestlegung ist daher eine besondere Art der Geldvollstreckung, die dadurch
gekennzeichnet ist, daß man die Vollstreckungsmaßnahmen nur bis zu einem bestimmten
Ziele verfolgt, d. h. so lange, bis der Sicherungszweck erreicht ist, und sie dann in diesem
unfertigen Zustande fortbestehen läßt (88 980 f. 83. P.O.). Um aber solches zu erzielen,
muß man einen Vollstreckungstitel haben, denn „nulla exécutio sine titulo“; Voll-
streckungstitel ist der Arrestbefehl, also eine Erklärung des Gerichts, welche bestimmt, daß
diese Art der Vollstreckung erfolgen kann. Dieser Arrestbefehl ergeht entweder in der
Form eines Beschlusses oder auch in der Form eines Urteils, und zwar verhält es sich
in dieser Beziehung, wie folgt: entweder wird der Arrestbefehl auf einseitigen Antrag
erteilt, ohne Gehör des Gegners, dann kann er nur durch Beschluß erfolgen, denn das
Urteil setzt Verhandlung voraus; oder aber das Gericht erklärt, nur gegen Gehör des
Gegners entscheiden zu wollen: dann hat der Arrestsucher den Gegner zu laden, und es
ergeht dann der Arrestbefehl nach erfolgter Verhandlung in Form eines Urteils. Aber
auch in dem ersten Fall kann nachträglich ein solches Ergebnis erzielt werden, sofern der
Beklagte gegen den in Form eines Beschlusses ergangenen Arrestbefehl Widerspruch er—
hebt: er lut dies durch Ladung des Klägers vor Gericht, und dann entwickelt sich eine
Verhandlung, auf Grund deren entweder der durch Beschluͤß erteilte Arrestbefehl aufrecht-
erhalten oder aufgehoben wird?.
Der Arrestbefehl als vollstreckbarer Titel muß natürlich eine Summe angeben, für
welche die Vollstreckung zulässig ist, und ebenso natürlich ist es, daß an Stelle der Voll⸗
streckung auch eine Hinterlegung der Summe treten kann, denn ein Geldpfand ist mindestens
ebensoviel wert als ein sonstiges Pfand (F 928 8. P. O.).
Mit dem Arrestbefehl ist das Arrestverfahren erledigt. Sache des Klägers ist es, auf
Grund dieses vollstreckbaren Titels Vollstreckung eintreten zu lassen in der Art der Pfändung:
der Pfändung von beweglichen Sachen, der Pfändung von Rechten und bei unbeweglichen
Sachen durch die Eintragung einer Sicherungsbpothek für die bezeichnete Summe (8980f.).
Bgl. Peckius Ziricaeus de jure sistendi c. 4: ab ipsa arrestatione incipiendum
esse, alioqui enim fugam facile adornaret debitor.
2 Über den Begriff des Widerspruchs s. oben S. 163.