10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 199
befehl als vollstreckbarer Titel aufgehoben wird und infolgedessen auch die Vollstreckungs-
maßnahmen zur Aufhebung kommen, oder 8. dadurch, daß der Kläger einen vollstreckbaren
Titel gewöhnlicher Art, also einen zur Totalvollstreckung führenden vollstreckbaren Titel
erwirkt und diesen zur Vollziehung bringt. In solchem Fall wäre auf Grund des
normalen vollstreckbaren Titels zunächst eine Pfandung vorzunehmen; diese braucht aber
nur eine formelle zu sein, sie braucht nur in der Form einer Anschlußpfändung zu ge—
schehen: eine solche bewirkt dann, daß die Arrestpfändung in eine Vollstreckungspfändung
übergeht, und die Folge ist, daß jetzt eine Geldsicherung nicht mehr beliebig unterschoben
werden kann, weil nunmehr die Pfändung nicht mehr bloßen Sicherungszweck verfolgt,
fondern die Grundlage der Vollstreckungsbefriedigung ist . Daraufhin folgen dann die
übrigen Vollstreckunasmaßnahmen, und die Sache kommt zur Lösung.
VI. Einstweilige Versügung.
8114. Neben dem Arrest hat sich die einstweilige Verfügung entwickelt. Sie war früher—
hin in strenger Verbindung mit dem Prozeß, insbesondere mit dem Besitz⸗ und Eigentums—
prozeß, und bestand hauptsächlich in der Sequestration der streitigen Sache, um Tätlich⸗
keiten zu vermeiden, um die Verschlechterung der Prozeßsache im Laufe des Prozesses zu
verhüten; und im Eheprozeß und Entmündigungsverfahren erfolgte sie, um die Schwieriag—
keiten bis zur endgültigen Lösung der Sache zu begleichen.
Im modernen Recht hat die einstweilige Verfügung einen gewaltigen Aufschwung
genommen; sie ist ein Kennzeichen der großen Industriestaaten; in England und Amerika
däre das Recht nicht ohne die einstweilige Verfügung, die provisional injunction denk—
bar: je verwickelter die Verhältnisse und je nötiger die schleunige Abhilfe, desto not—
wendiger dieses Mittel, welches Schleunigkeit und Vorsicht in sich vereinigt.
Während der Arrest eine einstweilige Vollstreckung eines Geldanspruchs bezweckt,
so will die einstweilige Verfügung die einstweilige Vollstreckung eines sonstigen Anspruchs
sichern, insbesondere eines Anspruchs auf Tun oder Nichttun; so, wenn ich einen nega—
torischen Anspruch habe auf Ablassen von einer mein Eigentum schädigenden Täütigkeit, so
bei einem negatorischen Anspruch auf Ablassen von einer das Patent verletzenden Produktions⸗
weise. Natüurlich hat sie sich auch in ihrer alten Funktion erhalten, als Sequestration
oder sonstige Sicherung eines streitigen Besitzstandes. Ein neues Gebiet ist ihr im
Grundbuchwesen erwachsen: dieses kann nicht bestehen ohne die Möglichkeit der Vor—
merkung und des Widerspruchs, weil nur so die Gefahr beseitigt werden kann, welche in
dem guten Glauben des Grundbuchs liegt, der sonst völlig in der Lage wäre, rechtlose
Zustände zu decken und zu verewigen (88 888, 899 B. G. B.).
Regelmäßig verlangt die einstweilige Verfügung, außer, der Glaubhaftmachung des
Anspruchs, noch die besondere Dringlichkeit und ihre Glaubhaftmachung (oder Sicherheits-
leistung) (88 935, 936). Doch gibt es Fälle, wo eine besondere Dringlichkeit nicht nötig
ist. wo sich das Beduürfnis der einstweiligen Verfügung schon aus der Sachlage ergibt; so
1. im Eheprozeß bezüglich des einstweiligen Verbleibs und bezüglich des Unter⸗
halts der Familienangehörigen (F 627 3.P.O.), und entsprechend im Ent⸗
mündigungsverfahren (88 672, 684, 686);
2. in den eben bezeichneten Fällen der Vormerkung und des Widerspruchs;
3. als Gegenwirkung gegen den unlauteren Wettbewerb (8 3 Wettbewerb⸗
gesetzes).
Erforderlich wäre eine Erstreckung des vorigen Falles auf das ganze Gebiet des
Industrierechts .
Denn jetzt könnte nicht mehr eine Geldficherstellung, sondern nur noch eine Geldzahlung ge—
aügen, um fuͤr die Pfändung (mit ihren Folgen) einen genügenden Crsatz zu bieten.
2 Handb. des Vatentrechts S. 881.