Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Der Kreis der erbschaftsteuerpflichtigen Erwerber ist im Vergleich zu der Regelung
lurch das Vorkriegserbschaftsteuergesetz in dem Gesetz vom 22. August 1925 durch Einbeziehung
 der Ehegatten, der Kinder, der Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher
 Kinder zukommt und der Abkömmlinge von Kindern erweitert. Auch die Steuersätze
 sind höher, die Befreiungsvorschriften durch Ausdehnung der Steuerpflicht nach
unten abgeschwächt.
Nach dem Grad der Verwandtschaft der Erben zum Erblasser kamen in den beiden
‘u vergleichenden Gesetzen folgende Klasseneinteilungen und Grundprozentsätze zur Anwendung.


Erwerberklassen

Chegatten. 2.
Alnder: .
1. Abkömmlinge 1.Grades (eheliche Kinder) .....
2, Die unehelichen Kinder der Mutter ...........
3. Die vom Vater anerkannten unchelichen Kinder
P rsonen, denen die rechtliche Stellung ehelicher
Kinder zukommt .............00.
An Kindes Statt angenommene Personen ..........
Zingekindschaftete Personen, denen die rechtliche
„Stellung ehelicher Kinder zukommt -............
Stiefkinder .............
\bkömmlinge der Kerr rn E ERBE
\bkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen
„Personen. ......
Äültern ...... Seren
Stiefeltern TEA
Yoll- und halbbürtige Geschwister.................
Yroßeltern und entferntere Voreltern ............0.
\bkömmlinge 1. Grades von Geschwistern ‚........
\bkömmlinge 2. Grades von Geschwistern .........
Schwiegereltern . . .
Schwiegerkinder KELEHE „8
Teschwister der A
Verschwägerte im 2. Grade der Seitenlinie .........
Übrige Erwerber. ....... 5
Mändische Kircefeeneerrr 4014400 r Haar ken k Ent
“Wendungen an kirchliche, mildtätige oder gemein-Nütziee
 Stiftungen oder zu solchen Zwecken .....

Nach dem Gesetz
vom 3. Juni 1906
und $4.des
‚Gesetzes über
Änderungen im
Finanzwesen vom
3. Iuli 1918

Steuerzlassea


Grundor0ozentsatz


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frei

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rei | frei
117 6

frei | frei
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Frei frei
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Nach dem Gesetz
vom 22, August 1925

Steuerklasse


Grundprozentsatz


3) |

21)

2
2
9

2
2

2
2
4

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11
1
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4

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V
7

14
14
14

N
Y Wenn Abkömmlinge lehen. stenerfrei.

Die Steuersätze, die sich zur Zeit zwischen 2 und 60 vH des Erwerbswertes bewegen,
Matten vor dem Kriege eine Spanne von 2 bis 25 vH.
R Übersicht 62 stellt die Ergebnisse der Erbschaftsteuerveranlagungen 1914 und 1928 nach
z.erberklassen dar. Gegenüber den Ergebnissen der Veranlagung 1928 fällt die hohe
ahl der Veranlagungsfälle auf.
ge bersicht 63 vergleicht die Ergebnisse der Veranlagungen 1914 und 1928 nach Wert-
            
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