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In den Rechnungsjahren 1927 und 1928 haben auch die Zolleinnahmen vom
Tabak erheblich mehr eingebracht als 1926. Da die Einfuhr von unbearbeiteten Tabak-
blättern in 1927 nach dem vorjährigen Rückgang wieder stark anstieg, hob sich der
Zollertrag für Rohtabak von 60,5 Mill, A. in 1926 um 32,5 vH auf 80,1 Mill. AM in
1927; im Rechnungsjahr 1928 war eine weitere Zunahme um 5,6 vH auf 84,6 Mill. AM
zu verzeichnen. Dagegen verminderte sich das Zollaufkommen für Fertigfabrikate, zum
Teil infolge der Vergünstigungen, die den im Saargebiet ansässigen Herstellern bei der
Einfuhr von Rauchtabak, Zigarren und Zigaretten in das deutsche Zollgebiet gewährt
wurden.
Die Einfuhr und Verzollung von Tabak und Tabakerzeugnissen gestaltete sich nach
den Ergebnissen der Handelsstatistik wie folgt:
Rechnungs-
Jahre
L9Z6 are
DORT de ser
[98
Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen
Von: der Einfuhr
wurden verzollt
insgesamt
davon entfiel auf
Rohtabak
x. ALD- .
Rohtabak Dertie
nisse
Menge
in dz
Wert in
Mill, AM
3
Menge | Wert in
indz | Mill RA
4Z
d
780298 176,7
1034446 | 256,3
1 097 174 254.6 |
756 779
1.007 025
1 060 451
171,9 756544 ' 20553
250,9 ‚1.002005 24.963 |
247,5 | 1.057 894 19609 |
Berech-
neter
Zollertrag
in
1000 AM
8
62 783
81 958
86 582
# ‘ !
Da die Einfuhr von Tabakerzeugnissen gering ist, entfällt fast die gesamte Zollein-
nahme auf unbearbeitete Tabakblätter. |
Die Zollsätze betrugen in der Berichtszeit für Rohtabak 80 A. je dz, für Zigaretten
und feingeschnittenen Rauchtabak im allgemeinen 9 000 .A.M je dz, für anderen Rauch-
tabak, Kau- und Schnupftabak 5000 .A.4% und für Zigarren 7500 .RM je dz. Diese
Zollsätze ermäßigten sich für Erzeugnisse, die auf Kontingentsbescheinigung aus dem
Saargebiet eingeführt wurden, und zwar für Zigaretten auf 28 AM je dz, für Rauch-
tabak auf 14 AM und für Zigarren auf 40 AM je dz.
Zieht man zur Berechnung der Gesamtbelastung des Tabakverbrauchs die oben auf-
geführten Teilergebnisse des Steuersolls und die Zollerträge zusammen, so ergibt sich,
daß von den Gesamtausgaben der Bevölkerung für Tabakgenuß in den Rechnungsjahren
1926 bis 1928 rd. 34 vH auf Tabakabgaben entfielen. Die höchste Belastung trugen die
Zigaretten mit durchschnittlich 41,5 vH der Kleinverkaufspreise, während sich bei
Zigarren und Rauchtabak die Belastung durch Tabaksteuer und Zoll zwischen 24 und
29 vH der Kleinverkaufspreise bewegte.
Die Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen ist nur von geringer Bedeutung; nach
den Ergebnissen der Handelsstatistik wurden in den Rechnungsjahren 1926 bis 1928
aus dem deutschen Wirtschaftsgebiet 9 980 dz, 11243 dz und 16479 dz im Werte von
5,7, 7,5 und 7,3 Mill. AM ausgeführt.
Im Rechnungsjahr 1929 sind durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
vom 22, Dezember 1929 die Steuersätze für tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse (mit Aus-
nahme von Zigarren, Kau- und Schnupftabak) erhöht worden. Die Tabakfabrikafsteuer
beträgt seit dem 1. Januar 1930 für Zigaretten und für Pfeifentabak 33 vH, für fein-
geschnittenen Rauchtabak 60 vH der Kleinverkaufspreise, die Materialsteuer für
Zigarettentabak beträgt 500.2. je dz und die Steuer für 1000 Stück Zigaretten-
papier 5.7.4 (ab 1. August 1930 2,50 A.4). Die Solleinnahme aus der Tabakbestenerung
ist für 1930 auf 1106 Mill. AZ.4 veranschlagt worden (mithin + 236 Mill. A. gegenüber dem
ursprünglichen Voranschlag für 1929).
Erwähnt sei schließlich, daß die Zigarettenherstellung durch das Gesetz
vom 22. Dezember 1929 bis zum 31. März 1931 kontingentiert worden ist. Diese
Frist wurde durch Ver, v. 26. Juli 1930 um ein Jahr verlängert.