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Die Steuerrückstände betrugen am 1. April 1928 10,5 Mill. AA und am 1. April 1929
10,9 Mill. AM.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
15. April 1930 ist mit Wirkung vom 20. Mai1930 eine Branntweinersatz-
steuer eingeführt worden. Dieser unterliegt der Übergang von weingeisthaltigen
Stoffen, die nicht Branntwein im Sinne des Monopolgesetzes sind (Wein, Südwein, Obst-
wein, Kräuterwein, Malzwein, Kunstwein u. dgl.), in einen Trinkbranntweinherstellungs-
betrieb. Als Übergang gilt auch die Gewinnung solcher Stoffe im Herstellungsbetriebe.
Die Steuer ist für 1hl Weingeist gleich dem Betrag, um den der regelmäßige Brannt-
weinverkaufspreis den Branntweingrundpreis übersteigt. Die Solleinnahme für 1930 ist
auf 500 000 AM veranschlagt worden.
Schaumwein und Wein.
Aus der am 31. März 1926 aufgehobenen Wertsteuer für Wein und Most aus Trauben,
weinähnliche und weinhaltige Getränke, Trauben- und Fruchtschaumwein ist im Rech-
nungsjahr 1927 ein Restbetrag von 0,8 Mill. AM vereinnahmt worden, während im Vor-
jahr die Einzahlungen noch 17,8 Mill. AM betragen hatten. Dagegen weisen die Ist-
einnahmen, die auf Grund der neuen Schaumweinsteuer erhoben wurden, 1927
eine beträchliche Zunahme auf. Die neue Schaumweinsteuer ist eine Mengensteuer, die
durch Anbringung eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten ist. Bei einem
Vergleich der Ergebnisse der Schaumweinbesteuerung in den Rechnungsjahren 1926
(6,3 Mill. ZA) und 1927 (15,8 Mill. AA) muß jedoch in Betracht gezogen werden, daß
das neue Schaumweinsteuergesetz erst am 1. Juli 1926 in Kraft getreten ist und daß die
Einzahlungen in den Monaten August bis Dezember 1926 gering waren, weil die Steuer
erst 3 Monate nach Entnahme der Steuerzeichen fällig wird und außerdem in der Über-
gangszeit auf Antrag ein Zahlungsaufschub von 3 Monaten stattfinden konnte. Erst in
zweiter Linie hat 1927 der steigende Verbrauch zur Vermehrung der Steuereinnahmen
beigetragen. Im Rechnungsjahr 1928 zeigt sich ein leichtes Absinken der Isteinnahmen
um 3,7 vH auf 15,2 Mill. A.4, Da der Verbrauch stabil geblieben ist, erklärt sich diese
Bewegung allein aus der Tatsache, daß in den Rechnungsjahren 1926 und 1927 auch
beträchtliche Nachsteuerbeträge für diejenigen Schaumweinmengen eingezahlt worden
sind, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb der Herstellungsbetriebe oder
der Zollniederlagen befanden. Die Isteinnahmen an Schaumweinsteuer haben die Vor-
anschläge 1926 (4,0 Mill. AM) um 57,6 vH, 1927 (13,7 Mill. AM) um 15,1 vH und
1928 (15,0 Mill. ZA) um 1,2 vH überschritten. Herstellung und Absatz von Schaum-
wein nahmen folgende Entwieklung:
Rechnungsjahre
Her-
zestellte
Mensen
Versteuerte Mengen
ed * aus-
inl ünbchet ländische
Unter Verbrauch
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im
wachung
ausgeführt ‘ ganzen
| Steuersoll
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1000.72
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Traubenschanmwein
1926 2.0...
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1927... ee
KORG Kr RE HERR nF
OS ereeraree ee
998
10 440 9104
14 634 | 12 920
13 768 12 922
Pruchtenal asımv
129
201
213
931 856
1 678 | 1674
1767 1 742
J
324 9222 9.233
| 447 13 056 13 121
463 | 13038 13 134
oJ. 854 171
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Zusammen
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1371 9 960 129 324 10.076
16312 14 594 | 201 448 14 722
15.535 14 665 213 464 14 765
1 2)8) 9404
4) 13456
5) 13483
2) Nur Angaben für 9 Monate: Juli 1926 bis März 1927. — ?} Außerdem Nachsteuer von 3 511 465 ZA .——?3) Nach Abzug
der Steuererstattungen: 9 380. — *%) Desel, 13 822. — 5) Desel 12206.