Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Die Steuerrückstände betrugen am 1. April 1928 10,5 Mill. AA und am 1. April 1929 
10,9 Mill. AM. 
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 
15. April 1930 ist mit Wirkung vom 20. Mai1930 eine Branntweinersatz- 
steuer eingeführt worden. Dieser unterliegt der Übergang von weingeisthaltigen 
Stoffen, die nicht Branntwein im Sinne des Monopolgesetzes sind (Wein, Südwein, Obst- 
wein, Kräuterwein, Malzwein, Kunstwein u. dgl.), in einen Trinkbranntweinherstellungs- 
betrieb. Als Übergang gilt auch die Gewinnung solcher Stoffe im Herstellungsbetriebe. 
Die Steuer ist für 1hl Weingeist gleich dem Betrag, um den der regelmäßige Brannt- 
weinverkaufspreis den Branntweingrundpreis übersteigt. Die Solleinnahme für 1930 ist 
auf 500 000 AM veranschlagt worden. 
Schaumwein und Wein. 
Aus der am 31. März 1926 aufgehobenen Wertsteuer für Wein und Most aus Trauben, 
weinähnliche und weinhaltige Getränke, Trauben- und Fruchtschaumwein ist im Rech- 
nungsjahr 1927 ein Restbetrag von 0,8 Mill. AM vereinnahmt worden, während im Vor- 
jahr die Einzahlungen noch 17,8 Mill. AM betragen hatten. Dagegen weisen die Ist- 
einnahmen, die auf Grund der neuen Schaumweinsteuer erhoben wurden, 1927 
eine beträchliche Zunahme auf. Die neue Schaumweinsteuer ist eine Mengensteuer, die 
durch Anbringung eines Steuerzeichens an der Umschließung zu entrichten ist. Bei einem 
Vergleich der Ergebnisse der Schaumweinbesteuerung in den Rechnungsjahren 1926 
(6,3 Mill. ZA) und 1927 (15,8 Mill. AA) muß jedoch in Betracht gezogen werden, daß 
das neue Schaumweinsteuergesetz erst am 1. Juli 1926 in Kraft getreten ist und daß die 
Einzahlungen in den Monaten August bis Dezember 1926 gering waren, weil die Steuer 
erst 3 Monate nach Entnahme der Steuerzeichen fällig wird und außerdem in der Über- 
gangszeit auf Antrag ein Zahlungsaufschub von 3 Monaten stattfinden konnte. Erst in 
zweiter Linie hat 1927 der steigende Verbrauch zur Vermehrung der Steuereinnahmen 
beigetragen. Im Rechnungsjahr 1928 zeigt sich ein leichtes Absinken der Isteinnahmen 
um 3,7 vH auf 15,2 Mill. A.4, Da der Verbrauch stabil geblieben ist, erklärt sich diese 
Bewegung allein aus der Tatsache, daß in den Rechnungsjahren 1926 und 1927 auch 
beträchtliche Nachsteuerbeträge für diejenigen Schaumweinmengen eingezahlt worden 
sind, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes außerhalb der Herstellungsbetriebe oder 
der Zollniederlagen befanden. Die Isteinnahmen an Schaumweinsteuer haben die Vor- 
anschläge 1926 (4,0 Mill. AM) um 57,6 vH, 1927 (13,7 Mill. AM) um 15,1 vH und 
1928 (15,0 Mill. ZA) um 1,2 vH überschritten. Herstellung und Absatz von Schaum- 
wein nahmen folgende Entwieklung: 
Rechnungsjahre 
Her- 
zestellte 
Mensen 
Versteuerte Mengen 
ed *  aus- 
inl ünbchet ländische 
Unter Verbrauch 
Steuerüber- ! . 
im 
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Traubenschanmwein 
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10 440 9104 
14 634 | 12 920 
13 768 12 922 
Pruchtenal asımv 
129 
201 
213 
931 856 
1 678 | 1674 
1767 1 742 
J 
324 9222 9.233 
| 447 13 056 13 121 
463 | 13038 13 134 
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1727 349 
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1371 9 960 129 324 10.076 
16312 14 594 | 201 448 14 722 
15.535 14 665 213 464 14 765 
1 2)8) 9404 
4) 13456 
5) 13483 
2) Nur Angaben für 9 Monate: Juli 1926 bis März 1927. — ?} Außerdem Nachsteuer von 3 511 465 ZA .——?3) Nach Abzug 
der Steuererstattungen: 9 380. — *%) Desel, 13 822. — 5) Desel 12206.
	        
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