Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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b. Die Gebäudeentschuldungsteuer
Das Reichsgesetz über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken in der
Fassung vom 1. Juni 1926 enthält eine Reihe von Normativbestimmungen für die landesrechtliche
 Ausgestaltung der Gebäudeentschuldungsteuergesetze. Demgemäß weisen diese
sine weitgehende Übereinstimmung, insbesondere hinsichtlich der Steuerbefreiungen und
Steuerermäßigungen auf. Das trifft insbesondere zu auf die Steuerbefreiungen für Neuoauten
 und bestimmte Einfamilienhäuser sowie auf die Steuerermäßigung wegen laufender
 Geldverpflichtungen auf Grund gewisser wertbeständiger Belastungen, wegen einer
Hypothekenaufwertung, die über die gesetzliche hinausgeht und für den Fall, daß Mieter
oder sonstige Nutzungsberechtigte, Kleinrentner, Kriegsbeschädigte, Erwerbslose o.ä.
zind, die die gesetzliche Miete nicht zahlen können.
Dagegen sind die Bestimmungen über die Bemessungsgrundlagen und Steuersätze sehr
verschieden. Auch die Frage der Steuerpflicht der Landwirtschaft ist ebensowenig einneitlich
 geregelt wie die steuerliche Schonung gewerblich genutzter Räume. Die landwirtschaftlichen,
 forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienenden Gebäude
sind in den meisten Ländern von der Gebäudeentschuldungsteuer befreit. Die Wohngebäude
 des Landwirts und seines Gesindes fallen in Preußen, Bayern und Württemberg
auch mit unter diese Befreiung. Dagegen sind sie in Sachsen, Baden, Thüringen, Hessen,
Braunschweig, Oldenburg, Anhalt, Hamburg, Bremen und Lübeck der Steuer ausdrücklich
 unterworfen; in Baden und Braunschweig allerdings mit einem geringeren Steuersatz,
 in Anhalt und Lübeck mit einem ermäßigten Steuerwert. Und endlich haben die
Länder die Steuerermäßigung für Gebäude, die am 31. Dezember 1918 unbelastet oder
nur zu einem geringen Teil belastet waren, sehr verschieden geregelt. Gerade diese
Steuerermäßigung wegen geringer Belastung des Grundstücks hat erhöhte Bedeutung-In
 der folgenden Übersicht 7 ist deshalb neben dem Steuersatz vermerkt, von welcher
Höhe der Vorkriegsbelastung an der volle Steuersatz Geltung hat.
Die meisten derjenigen Länder, deren Steuerbemessungsgrundlagen dem Wehrbei-;ragswert
 entsprechen oder von ihm abgeleitet sind, haben Ermäßigungen für den Fall
vorgesehen, daß ‚die Friedensmiete hinter einem gewissen, als Mindestertrag angesehenen
Vomhundertsatz des Steuerwertes zurückbleibt. Als ‚dieser Grenzwert gilt in Preußen
und Baden 6 vH des Grundvermögensteuerwertes, in Hessen und Schwerin 5 vH des
Steuerwertes. In Baden wird in solchen Fällen der Steuerwert in dem gleichen Verhältnis
 ermäßigt, wie die Friedensmiete hinter 6 vH des Steuerwertes zurückbleibt. Ähnlich
sieht die preußische Regelung für solche Fälle eine dem Ertrag proportionale Bemeszungsgrundlage
 vor; an die Stelle von 2,4 vH des Grundvermögensteuerwertes, die be
einer Friedensmiete von 6 vH des Grundsteuerwerts 4 vH der Friedensmiete beträgt, tritt
als Bemessungsgrundlage der Betrag von 4 vH der Friedensmiete. Hessen und Schwerin
setzen in diesen Fällen den Steuerwert auf das 20fache der Friedensmiete fest. Eine noch
weiterreichende Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage kennt die oldenburgische
Gebäudeentschuldungssteuer. Ist nämlich die Friedensmiete höher als 4 vH des Brandkassenwertes,
 so ermäßigt sie sich um *10 dieser Differenz.
Einer wesentlich verringerten Ausnutzung gewerblich genutzter Räume gegenüber
1913 sowie regelmäßig wiederkehrendem längeren Leerstehen von Betriebsräumen der
Saisongewerbe wird in den meisten Ländern durch teilweisen oder vollen Erlaß der
Steuer Rechnung getragen. Darüber hinaus sind in Preußen und Baden für alle gewerblich
 genutzten Gebäude Ermäßigungen vorgesehen; in Baden beim Steuersatz (s. Über“
sicht), in Preußen treten für solche Gebäude an die Stelle der staatlichen Grundver”
mögensteuer nur 4 vH des meist niedrigeren Gebäudesteuernutzungswertes als Bemessungsgrundlage.
 In Sachsen wird die Aufbringungslast auf die Aufwertungssteuer für
gewerblich eigengenutzte Grundstücke angerechnet. Für solche Grundstücke wird !P
Braunschweig der Steuersatz von 45 vH der Friedensmiete auf 40 vH herabgesetzt. I
Oldenhurg die Bemessungsgrundlage um 50 vH ermäßieot.
            
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