Übersicht 11
Kreis- und Gemeindeumlagen in den bayerischen Städten mit mehr als 50000 Einwohnern
in den Beechnungsiahren 1928 und 1929
_— 495 —
Stadt
Grundsteuerumlage
n vH der Staatssteuersrundbeträge
Haussteuerumlage
in vH der Staatssteuergrundbeträge
Gewerbesteuerumlage
in vH der Staatssteuergrundbeträge
1928 | 1929
, 7
450
1928 | 1929
1928 | 1929
4
x...
& h
DR
München.......... 0.
Nürnberg ...........0.
Augsburg ........0000
Ludwigshafen: .........
Würzburg. . EX Ba
Regensburg .. ‘
Fürth ...
Kaiserslautern
575
575
450
450
450 |
450
6575 |
675
150
450
450
575 !
475
675
450
ABC)
450
150
450
‘4 450
450
475
450
450
575
575
{50
450
SC
“IR
0
50
450
450
450
Bambere. ....
\en
450
„Die Umlagen sind einschließlich der Kreisumlagen angegeben, die im allgemeinen bei der
ürundsteuer 75 vH (Regensburg 1928 85 vH), bei der Haussteuer und bei der Gewerbesteuer
X vH (Regensburg 1928 60 vH) betragen.
men Det Se AIG Bezirksumlage enthalten, 1928 mit 65 vH, 1929 mit 60 vH. — *} Darin ist die Bezirksumlage
Somit verbietet sich der unmittelbare Rückschluß aus der verschiedenen Höhe der Ge-Meindezuschläge
auf die tatsächlichen Besteuerungsunterschiede zwischen Gemeinden ver-Schiedener
Länder. Dagegen ist ein Vergleich zwischen Gemeinden desselhen Landes sehr
Wohl möglich.
Deshalb sind in den Übersichten 10 bis 13 die Gemeindezuschläge deutscher Großind
Mittelstädte (mit mehr als 50 000 Einwohnern‘) länderweise zusammengestellt.
Außerdem sind nur Länder mit mindestens 5 Groß- und Mittelstädten aufgeführt, also
Preußen, Bayern, Sachsen und Baden. Für die badischen Städte lagen teilweise keine
Ndgültigen Sätze für das Rechnungsjahr 1929 vor. Soweit auch Gemeindeverhände Zu-Schläge
erheben, sind diese den Gemeindezuschlägen zugerechnet.
Das Zuschlagsrecht der Gebietskörperschaften ist in Baden anders geregelt als in
Preußen, Bayern und Sachsen. Während in diesen Ländern.die Gemeinden ihre Zuschläge
'n vH der Staatssteuer erheben, weichen die badischen Gemeinden und Kreise auch im
Steuergrundbetrag von der Staatssteuer ab. Sie lassen sich auch nicht grundsätzlich in
Sn festes Zahlenverhältnis zur Staatssteuer bringen, weil diese einen gestaffelten Tarif
hat, während die Steuergrundbeträge und Erhebungssätze der Gemeindesteuern feste Sätze
darstellen. In der Tabelle 13 ist der Steuergrundbetrag mit dem Erhebungssatz (von
Kreis und Gemeinde zusammen) der Übersichtlichkeit wegen zu einem einheitlichen Satz
üsammengefaßt. , N
In der Übersicht 14 sind die Veränderungen dargestellt, die in den Gemeindezuschlägen
des Rechnungsjahres 1929 gegenüber 1928 und 1926 eingetreten sind. In diese Dar-Stellung
sing alle deutschen Groß- und Mittelstädte mit einbezogen worden, soweit ihre
Zuschläge bei Abschluß des Manuskripts vorlagen. Die Vergleichsiahre 1926 und 1928
And jeweils gleich 100 vesetzt.
Ar qm m . ”
rin in6 vollständige Darstellung der Gemeindezuschläge in deh deutschen Städten mit mehr als 20000 Einwohnern
das Sonderheft 7 von Wirtschaft und Statistik.