fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
Vehrnemnunan des Prozeßrichters, Sächs. Archiv f. bürgerl. R. Bd. II S. 265; Stein, Privates 
Wissen des Richters (1883); F. Schmid, Prasumtionen im deutschen Reichsstrafrecht (1884); Bauer, 
Theorie des Anzeigebeweises (Abhandlungen Bd. IiI, 1848); Mitternaier, ver sog. künstliche 
Beweis, Goltdammers Arch. Bd. VI S. 45; Porsch, Die Bedeutung des Beweifes durch Indicien 
in dem kirchlichen Gerichtsverfahren (1876); Belinga, Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheils⸗ 
erforjschung im Strafprozeß (1903). 
J. Beweis ist die richterliche Offenlegung der Richtigkeit einer relevanten Tatsache. 
Gegenstand des Beweises sind ausschließlich Tatsachen, nicht Rechtssätze, nicht Er— 
fahrungssätze“. 
II. Beweisbedürftig sind grundsätzlich alle „relevanten“ Tatsachen, das sind die, 
von deren Richtigkeit das Bestehen und die Größe der im Prozeß befangenen Ansprüche 
abhängt, und zwar nicht nur 1. die anspruchbegründenden und die den Ansprüchen ent— 
gegentretenden Tatsachen (wie z. B. im Diebstahlsprozeß die Wegnahme der Sache); 
sondern auch 2. solche Tatsachen, die auf eine Tatsache der ersten Art erst einen Schluß 
zulassen, sog. Indizien (z. B. im Diebstahlsprozeß der Umstand, daß der Verdächtige außer— 
gewöhnlich viel Geldmittel gehabt hat), Der auf die Tatsachen ad 1 gerichtete Beweis 
ist der „direkte“, „natürliche“, der auf die Tatsachen ad 2gerichtete der künstliche“, 
„indirekte“ oder „Indizienbeweis“. 
Der Indizienbeweis ist heute gleichen Ranges mit dem direkten Beweis. Anders 
im gemeinen Strafprozeß: die CCC. (Art. 22) verbot die Verhängung von Strafe auf 
Grund bloßer Indizien und ließ lediglich die Folter in solchem Falle zu, — auch diese 
nur, wenn „genugsame Anzeygung“ vorlag. Heute ist der gelungene Indizienbeweis voll⸗ 
wertig, nur daß dem Grundsatz der Unmittelbarkeit gemäß zum Indizienbeweis nur 
mangels direkten Beweises gegriffen werden darf. 
III. Von den relevanten Tatsachen darf prinzipiell keine ohne regelrechten Beweis 
als feststehend angenommen werden. Von diesem Satz gibt es jedoch Ausnahmen: 
1. Ohne Beweis stehen fest die Tatsachen, die nach dem Gesetz präsumiert 
werden (vgl. z. B. 5 815 H.G. B., 8 186 St. G.B.). Die fortschreitende Rechtsentwicklung 
wird freilich alle kriminellen Präsumtionen über Bord zu werfen haben. Ihre Verwerf⸗ 
lichkeit wird heute wohl von keiner Seite mehr in Abrede gestellt. Sie schlagen, besonders 
die Schuldpräsumtionen, dem Satze ins Gesicht, daß nur der wirklich Schuldige bestraft 
werden darf; denn ist ihr Zweck auch nur, den wirklich Schuldigen uͤnd nur nicht üÜber⸗ 
führbaren zu treffen, so treffen sie doch ohne Unterschied den in Wahrheit Unschuldigen. 
Den Satz „Ohne Schuld keine Strafe“ durchbrechen sie zwar nicht direkt, aber sie schlagen 
ihm — was noch schlimmer ist — ein Schnippchen, indem sie ihn umgehen. 
Nur einigermaßen gemildert wird die Gefährlichkeit der Rechtsvermutungen dadurch, 
daß sie wenigstens in der Regel nur einfache praësumtiones iuris, nicht iuris et de iure 
find, also Gegenbeweis zulässig ist (Ausnahme: 8 190 St. G. B.). 
2. Noto rische Tatsachen, sie seien allgemeinkundig oder auch nur gerichtskundig, 
sind ebenfalls ohne Beweiserhebung verwertbar. (Wohl' aber bedürfen regelrechten Be⸗ 
weises solche Tatsachen, von bdenen der Richter nur private Kenntnis hat.) 
III. Der Umstand, daß die betreffende Tatsache schon in einem anderen (Zivil⸗ oder 
Straf⸗Prozeß bewiesen worden ist, macht den Beweis nicht unnötig in dem Sinne, als 
ob das Gericht genötigt wäre, die Beweisfrage als schon entschieden anzusehen. (Aus⸗ 
nahme 8 190 St. G.B.) Auch der Umstand, daß eine Tatsache unter den Parteien un⸗ 
streitig ist, hindert im Strafprozeß das Gericht nicht, erst noch über ihre Richtigkeit Be— 
weis zu erheben, (vgl. oben 8 24). 
IV. Es gibt ausnahmsweise Tatsachen, die der forschenden Tätigkeit des Gerichts 
entzogen sind: absolute Beweisverbote. Hierher muß insbesondere F 251 St. P.O. 
gerechnet werden. Nach diesem Paragraphen darf die Aussage eines vor der Haupt⸗ 
verhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnis⸗ 
weigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Der Sinn dieser Bestimmung 
liegt auf der Hand: jenes frühere Zeugnis soll auf sich beruhen bleiben und nicht ver— 
wertet werden, weil sonst das Zeugnisweigerungsrecht illusorisch gemacht werden würde. 
Somit ist das Verbot der Vrotokollverlesung im Wege der Anglocte guf jede andere Er⸗
	        
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