Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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des Sicherheitsdienstes, auch des polizeilichen Sonderdienstes von der Verwaltungspolizei ist 
übrigens nicht immer streng durchführbar und nicht in allen Ländern in einheitlicher Weise 
arfolgt. , 
An den Lasten des Polizeiwesens sind Reich, Länder und Gemeinden beteiligt. 
Das Reich ist erst in der Nachkriegszeit zum Mitträger der Polizeilasten geworden. Es trägt 
die Kosten für den Reichswasserschutz, dem die Verkehrssicherung auf den Wasserstraßen 
obliegt, und ist außerdem durch einen alljährlich unter die Mehrzahl der Länder verteilten 
Zuschuß an den Ausgaben für die Schutzpolizei beteiligt. 
Die Lastenverteilung zwischen Land und Gemeinden ist in den einzelnen deutschen Ländern 
verschieden geregelt. Die teilweise recht bedeutenden Unterschiede werden durch die beiden 
üachfolgenden Aufstellungen ersichtlich gemacht; diese zeigen außerdem, daß die Lasten- 
verteilung der Nachkriegszeit erheblich von jener der Vorkriegszeit abweicht: Die erste 
Übersicht veranschaulicht die Unterschiede zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im 
yanzen, die zweite jene unter den Ländern im einzelnen. 
Übersicht 12 
Der Zuschußbedarf der Polizei m 
im Reich, in den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) und Hansestädten 
Gemeinden 
(Gemeindeverbände) 
Anteil am 
Zuschuß- 
bedarf 
sämt!. 
Verwal- 
tungs- 
zweige 
in vH 
zechnungs- 
jahr 
1918/14, ...... 
1925/26 ....... 
1926/27. ...... } 213,6 | 3,42 | 35 
927/28. ...... ] 206,6 | 3,31 | 30 | 
Y 
38.2 
1,56 
6,9 
97,0 
172 
5,4 
266,8 
4.39 
9,8 
176,5 | 2,90 
uU 
240,5 
3,9 8,4 185,6 3,05 | 
4,97 | 9,9 | 209,0 3.44 
5 
302.0 | 
1 
Hansestädte 
Insgesamt 
Von dem Betrag in Sp. 13 
entfallen in vH 
Rechnungs- 
je Kopf 
der Be- 
völkerung 
AM 
bzw. ZA 
‚ntei) am 
‚uschuß- 
bedarf 
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Verwal- 
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zweige 
in vH 
in 
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Verwal- 
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Zweige 
nn wit 
auf die 
jahr 
in 
Mil. A 
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auf das 
Reich | Länder 
Gemein- ı 
‘den (Ge- 
'meinde- 
ver- 
bände) 
Hanse- 
städte 
10 
8 
va 
n 
17 
918/14... 
925/26 „.....} 
er 
‚927/28... } 
193 
14,4 
10,04 
199,5 | 3,45 
* 665,1 | 10,66 
83,7 ° 0,0 | gg2 | 486 7,2 
5,7 | 29,2 40,1 | 266‘ 4,1 
4,9 | 38,2 . 368 ‘ 27,9 | 37 
5,0 27,7 | 405 | 28,01 3.8 
275 
17.00 
15,04 | ZU 
28.7 ‘ 17,70 7,8 | 746,2 11,96 | 
664,1 | 10,64 | 
. Im allgemeinen sind für die Kostentragung auf dem Gebiete des Polizeiwesens folgende 
Yerteilungsprinzipien maßgebend: Die Ortspolizei, sowohl als Sicherheits- wie als Verwal- 
Ungspolizei oder Sonderdienst, geht grundsätzlich zu Lasten der Gemeinden, die Landes- 
Polizei wird in allen ihren Funktionen grundsätzlich vom Lande unterhalten. Die Gemeinden
	        
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