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des Sicherheitsdienstes, auch des polizeilichen Sonderdienstes von der Verwaltungspolizei ist
übrigens nicht immer streng durchführbar und nicht in allen Ländern in einheitlicher Weise
arfolgt. ,
An den Lasten des Polizeiwesens sind Reich, Länder und Gemeinden beteiligt.
Das Reich ist erst in der Nachkriegszeit zum Mitträger der Polizeilasten geworden. Es trägt
die Kosten für den Reichswasserschutz, dem die Verkehrssicherung auf den Wasserstraßen
obliegt, und ist außerdem durch einen alljährlich unter die Mehrzahl der Länder verteilten
Zuschuß an den Ausgaben für die Schutzpolizei beteiligt.
Die Lastenverteilung zwischen Land und Gemeinden ist in den einzelnen deutschen Ländern
verschieden geregelt. Die teilweise recht bedeutenden Unterschiede werden durch die beiden
üachfolgenden Aufstellungen ersichtlich gemacht; diese zeigen außerdem, daß die Lasten-
verteilung der Nachkriegszeit erheblich von jener der Vorkriegszeit abweicht: Die erste
Übersicht veranschaulicht die Unterschiede zwischen Reich, Ländern und Gemeinden im
yanzen, die zweite jene unter den Ländern im einzelnen.
Übersicht 12
Der Zuschußbedarf der Polizei m
im Reich, in den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) und Hansestädten
Gemeinden
(Gemeindeverbände)
Anteil am
Zuschuß-
bedarf
sämt!.
Verwal-
tungs-
zweige
in vH
zechnungs-
jahr
1918/14, ......
1925/26 .......
1926/27. ...... } 213,6 | 3,42 | 35
927/28. ...... ] 206,6 | 3,31 | 30 |
Y
38.2
1,56
6,9
97,0
172
5,4
266,8
4.39
9,8
176,5 | 2,90
uU
240,5
3,9 8,4 185,6 3,05 |
4,97 | 9,9 | 209,0 3.44
5
302.0 |
1
Hansestädte
Insgesamt
Von dem Betrag in Sp. 13
entfallen in vH
Rechnungs-
je Kopf
der Be-
völkerung
AM
bzw. ZA
‚ntei) am
‚uschuß-
bedarf
sämtl.
Verwal-
tungs-
zweige
in vH
in
Mill, 4
zw. AM
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der Be-
völke-
rung
M
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ım Zu-
schuß-
bedarf
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Verwal-
tungs-
Zweige
nn wit
auf die
jahr
in
Mil. A
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auf das
Reich | Länder
Gemein- ı
‘den (Ge-
'meinde-
ver-
bände)
Hanse-
städte
10
8
va
n
17
918/14...
925/26 „.....}
er
‚927/28... }
193
14,4
10,04
199,5 | 3,45
* 665,1 | 10,66
83,7 ° 0,0 | gg2 | 486 7,2
5,7 | 29,2 40,1 | 266‘ 4,1
4,9 | 38,2 . 368 ‘ 27,9 | 37
5,0 27,7 | 405 | 28,01 3.8
275
17.00
15,04 | ZU
28.7 ‘ 17,70 7,8 | 746,2 11,96 |
664,1 | 10,64 |
. Im allgemeinen sind für die Kostentragung auf dem Gebiete des Polizeiwesens folgende
Yerteilungsprinzipien maßgebend: Die Ortspolizei, sowohl als Sicherheits- wie als Verwal-
Ungspolizei oder Sonderdienst, geht grundsätzlich zu Lasten der Gemeinden, die Landes-
Polizei wird in allen ihren Funktionen grundsätzlich vom Lande unterhalten. Die Gemeinden