Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Der Finanzbedarf nach Ausgabezwecken 
Zum besseren Verständnis der Gliederung der öffentlichen Ausgaben nach Ausgabe- 
zwecken. wird nachstehend zunächst eine Übersicht über die bei der Aufarbeitung ange- 
wandten wichtigsten Grundsätze gegeben, ohne welche bei der verhältnismäßig geringen 
Spezifizierung der später folgenden Übersichten über den Finanzbedarf Mißverständnisse 
möglich wären. 
Unter »Oberste Staatsorgane« werden je nach der staatsrechtlichen Verfassung der 
einzelnen Länder die Ausgaben für den Monarchen und seine Familie, die Staatspräsiden- 
ten, die gesetzgebenden Körperschaften und die Wahlen hierzu, ferner die Ausgaben für 
den Kanzler bzw. Ministerpräsidenten verstanden. Die Ausgaben für die Oberhäupter 
und Parlamente der Gemeinden und Selbstverwaltungsverbände sind den Ausgaben für die 
innere Verwaltung zugeordnet worden. 
Unter »Rechtspflege« sind die Ausgaben für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ein- 
schließlich Grundbuch- und Gefängniswesen, ferner die Ausgaben für Sondergerichte, 
z. B. Handels- und Gewerbegerichte, zusammengefaßt. Nur die Kosten der Militär- und 
Steuergerichtsbarkeit verbleiben bei den Ausgaben der betreffenden Ressorts. 
Die Ausgaben für die »Innere Verwaltung« umfassen die Kosten der allgemeinen Staats- 
und Kommunalverwaltung einschließlich der Kosten der Aufsicht übergeordneter öffent- 
licher Organe sowie einschließlich der Ausgaben für die öffentliche Sicherheit und Ord- 
nung, d.h. vor allem der Polizeiausgaben. Die Grenzen sind hier flüssig; zudem lassen 
Sich oft infolge ungenügender Spezifizierung der in den zugrunde gelegten Quellen ent- 
haltenen Angaben praktisch die Ausgaben für die innere Verwaltung und für sonstige 
öffentliche Zwecke nicht scharf trennen. 
In den Ausgaben für die »Auswärtigen Angelegenheiten« sind die Kosten der Außen- 
Ministerien und des gesamten diplomatischen und konsularischen Dienstes einschließlich 
der Beiträge zu völkerrechtlichen Institutionen enthalten, 
Die Ausgaben für das »Kolonialwesen« umfassen sämtliche Aufwendungen des Mutter- 
landes für die Kolonien, soweit sie aus den Etats ersichtlich sind. Unter Kolonien sind 
Auch die Protektorate, Völkerbundsmandate, Dominions usw. gezählt. 
Der Bereich der Ausgaben für die »Landesverteidigung« ergibt sich aus den Unter- 
Zruppen »Heer«, »Marine« und »Militärische Luftfahrt«. Hierunter werden nur die 
Ausgaben für die unmittelbare Verteidigung des Mutterlandes aufgeführt, nicht dagegen 
die Kosten für die Verteidigung der Kolonien und — bei den in Frage kommenden Län- 
dern — für die Rheinlandbesatzung. Es wurde bereits betont, daß die Polizeiausgaben 
den Ausgaben für die innere Verwaltung zugeordnet worden sind. Das gilt auch für 
diejenigen Polizeiausgaben, die etatmäßig mit den Heeresausgaben verknüpft sind. 
Unter Ausgaben für die »Finanzverwaltung« erscheinen zunächst diejenigen der Zoll- 
and Steuerverwaltung, also die gesamten Kosten der Erhebung und Verwaltung der öffent- 
lichen Zwangseinnahmen einschließlich der Steuergerichtsverfahren. Die Ausgaben der 
>Schuldenverwaltung« umfassen, untergeteilt nach Verzinsung und Tilgung, den Dienst 
der gesamten öffentlichen Schulden mit Ausnahme der äußeren Kriegsschulden sowie der 
Schulden der öffentlichen Betriebe. Unter »Sonstiges« werden die Kosten der für die 
Verwaltung der Staatsschuld erforderlichen Behördenorganisationen sowie der Teil des 
Schuldendienstes aufgeführt, der nicht in Zinsen und Amortisation aufteilbar ist. Mit 
Ausnahme der Schulden der öffentlichen Betriebe wurde der gesamte innere Schulden- 
dienst unter »Schuldenverwaltung« zusammengefaßt, und zwar ohne Rücksicht auf den 
Zweck, zu dem die Schuldaufnahme erfolgt ist. Die Ausgaben für die Verzinsung und 
Tilgung der Schulden der öffentlichen Betriebe wurden soweit als möglich von dem 
übrigen Schuldendienst abgesondert und den Betriebsausgaben gleichgestellt. Daraus 
ergibt sich, daß sie für den Fall eines Betriebsüberschusses überhaupt in Fortfall 
kommen). Unter den Ausgaben für das Münzwesen erscheint nur der Nettozuschuß des 
Staates, da die Betriebsausgaben der Münze als an sich nicht zu den öffentlichen Ausgaben 
l) Val. die weiter unten zu dem Posten »Öffentliche Betriebe« gemachten Ausführungen.
	        
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