Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

ZWEITER TEIL 
SCHWEIZ 
Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-Rhoden), 
Basel-Stadt und St. Gallen 
360 
Die ärztliche Behandlung und Versorgung ‚nit Arzneien ist die Haupt- 
leistung der Krankenversicherung. 
Die Versicherten haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Ver- 
sorgung mit Arzneien beim Eintritt der Krankheit vom Tage ihrer Kassen- 
mitgliedschaft an. Der Anspruch besteht während 180 Tagen im Laufe 
von 360 aufeinanderfolgenden Tagen. Er besteht fort während 90 Tagen 
im Laufe eines neuen Zeitabschnitts von 360 aufeinanderfolgenden Tagen. 
Dies gilt in den beiden Kantonen Appenzell und im Kanton St. Gallen ; 
hingegen beträgt im Kanton Basel-Stadt die Frist 360 Tage im Laufe von 
540 aufeinanderfolgenden Tagen. 
Unter gewissen Voraussetzungen kann an Stelle der ärztlichen Behand- 
lung und der Lieferung von Arzneien Kur und Verpflegung in einer Heil- 
anstalt treten, 
KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 14. Marı 1922 
Die Versicherten haben Anspruch auf folgende Sachleistungen : 
ärztliche Behandlung, 
Arzneien und Heilmittel, 
Krankenhauspflege (unter gewissen Bedingungen). 
Vorausseizungen des Anspruchs 
Für die Erwerbung des Anspruchs auf Sachleistungen ist eine Wartezeit 
nicht vorgeschrieben; diese Leistungen werden gewährt, sobald Behand- 
lungsbedürftigkeit eintritt. 
Die ärztliche Behandlung gebührt während einer Krankheit bis zu 
höchstens 26 aufeinanderfolgenden Wochen und dann noch solange als 
der Kranke Krankengeld erhält. Die Versorgung mit Arzneimitteln erstreckt 
sich ebenfalls auf 26 Wochen, doch können den Versicherten Heilmittel 
auch nach Ablauf dieses Zeitraums während der ganzen Dauer, während 
ler sie ihrer bedürfen, geliefert werden (Art. 45, Nr. 1 u. 2). 
Durch Beschluss des Vorstands der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt 
vom 13. Juli 1923 ist als Mehrleistung die Dauer der ärztlichen Hilfe und der 
Versorgung mit Arzneimitteln (ebenso auch die Bezugszeit des Krankengel- 
des) bis zu 52 Wochen verlängert worden, und zwar für Versicherte, die 
im Laufe des letzten Jahres mindestens 6 Monate der Versicherung angehört 
haben (vgl. den Erlass der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt vom 
31. August 1923). 
Regelleistungen 
‚ Die ärztliche Hilfe darf nur durch Personen geleistet werden, die zur ärzt- 
lichen Praxis zugelassen sind. Nur ausnahmsweise, wenn keine Möglichkeit 
vesteht, einen Ärzt zu erreichen, können auch andere Personen, die eine 
zenügende Erfahrung besitzen, mit der Behandlung betraut werden. 
Das Gesetz nimmt zu der Frage, ob der Versicherte Facharzthilfe bean- 
apruchen kann, keine Stellung. In den Industriemittelpunkten, wo die 
Versicherungsanstalt Untersuchungs- und Beratungsstellen unterhält, wird 
den Versicherten tatsächlich fachärztliche Behandlung zuteil. 
Die Arzneiversorgung umfasst Lieferung von Arzneimitteln, Bädern,
	        
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