ZWEITER TEIL
SCHWEIZ
Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-Rhoden),
Basel-Stadt und St. Gallen
360
Die ärztliche Behandlung und Versorgung ‚nit Arzneien ist die Haupt-
leistung der Krankenversicherung.
Die Versicherten haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Ver-
sorgung mit Arzneien beim Eintritt der Krankheit vom Tage ihrer Kassen-
mitgliedschaft an. Der Anspruch besteht während 180 Tagen im Laufe
von 360 aufeinanderfolgenden Tagen. Er besteht fort während 90 Tagen
im Laufe eines neuen Zeitabschnitts von 360 aufeinanderfolgenden Tagen.
Dies gilt in den beiden Kantonen Appenzell und im Kanton St. Gallen ;
hingegen beträgt im Kanton Basel-Stadt die Frist 360 Tage im Laufe von
540 aufeinanderfolgenden Tagen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann an Stelle der ärztlichen Behand-
lung und der Lieferung von Arzneien Kur und Verpflegung in einer Heil-
anstalt treten,
KÖNIGREICH DER SERBEN, KROATEN UND SLOWENEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 14. Marı 1922
Die Versicherten haben Anspruch auf folgende Sachleistungen :
ärztliche Behandlung,
Arzneien und Heilmittel,
Krankenhauspflege (unter gewissen Bedingungen).
Vorausseizungen des Anspruchs
Für die Erwerbung des Anspruchs auf Sachleistungen ist eine Wartezeit
nicht vorgeschrieben; diese Leistungen werden gewährt, sobald Behand-
lungsbedürftigkeit eintritt.
Die ärztliche Behandlung gebührt während einer Krankheit bis zu
höchstens 26 aufeinanderfolgenden Wochen und dann noch solange als
der Kranke Krankengeld erhält. Die Versorgung mit Arzneimitteln erstreckt
sich ebenfalls auf 26 Wochen, doch können den Versicherten Heilmittel
auch nach Ablauf dieses Zeitraums während der ganzen Dauer, während
ler sie ihrer bedürfen, geliefert werden (Art. 45, Nr. 1 u. 2).
Durch Beschluss des Vorstands der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt
vom 13. Juli 1923 ist als Mehrleistung die Dauer der ärztlichen Hilfe und der
Versorgung mit Arzneimitteln (ebenso auch die Bezugszeit des Krankengel-
des) bis zu 52 Wochen verlängert worden, und zwar für Versicherte, die
im Laufe des letzten Jahres mindestens 6 Monate der Versicherung angehört
haben (vgl. den Erlass der Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt vom
31. August 1923).
Regelleistungen
‚ Die ärztliche Hilfe darf nur durch Personen geleistet werden, die zur ärzt-
lichen Praxis zugelassen sind. Nur ausnahmsweise, wenn keine Möglichkeit
vesteht, einen Ärzt zu erreichen, können auch andere Personen, die eine
zenügende Erfahrung besitzen, mit der Behandlung betraut werden.
Das Gesetz nimmt zu der Frage, ob der Versicherte Facharzthilfe bean-
apruchen kann, keine Stellung. In den Industriemittelpunkten, wo die
Versicherungsanstalt Untersuchungs- und Beratungsstellen unterhält, wird
den Versicherten tatsächlich fachärztliche Behandlung zuteil.
Die Arzneiversorgung umfasst Lieferung von Arzneimitteln, Bädern,