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3roßbritannien
Anlage:
‚ehließt ein: Britisches Reich im engeren Sinne, d.h. Großbritannien und die von ihm abhängigen Gebiete (Dependenzen), Britisches
zemeinschaft mit ihren Dependenzen. Das Reich ist kein Föderativetaat; die Reichsteile entweder in Gleich- oder in Unter
lie Krono, Beratung (nicht Gesetzgebung) über gemeinsame Angelegenheiten durch die periodischen Reichskonferenzen und Reichs
In den Londoner Zentralämtern Studienabteilungen für Reichsangelegenheiten; die Zuständigkeit einiger
Gesamtfläche: 34 575 197 qkm
1
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | Dominien = ee nteenbjokts mit voller
Großbritannien | Nordirland | ODE
Irischer ı .
Freistaat | Übrige
{Südirland) ; Dominien
"läche: 229607 qkm. Einwohner: | (autonomer Staats-
42 769 196 (Census 1921), Bine teil des Vereinigten
en 44 375 000 (Schätzung ‘ Königreiches).
1928
läche: 13563 qkm,
Tinwohner:
1256 332. {Im Par-
lament von England
vertreten)
‚ehe: 767 qkm,
Zinwohner:
‚50514. Alte,
m wesentlichen
yudalrechtliche
Abhängigkeit
som Vereinigten
<Lönigreich
m Parlament
von England
nicht vertreten)
Fläche: 68447 akm. Kanada
Einwohner: (Bundesstaat).
2972802. Dominion, | Fläche: 9659 882
jedoch in militäri- | qkm. HEinwohner:
scher Hinsicht Be-! 8788 483.
schränkungen unter- !
vorfen
Neufundland (Ein-
heitsstaat), Fläch6’
421 522 gkm. Ein
vohner: 262 177. }
‚ustralischer
Staatenbund
Bundesstaat). 7
Fläche: 7703 86%
akm, Einwohner
5425 734
Neuseeland.
Fläche: 267497 ak
Einwohner;
1 344 354.
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; , Großbritannien
Britisches‘ Reich
Reich im weiteren Sinne: Großbritannien und Dominien als gleichberechtigte und selbständige Nationen der britischen Staaten-
)rdnung zum führenden Staat. Gemeinsames Staatsorgan der britischen Staatengemeinschaft (British Commonwealth of Nations)
Virtschaftskonferenzen sowie durch besonders einberufene Spezialkonferenzen; außerdem Konferenzen der Kolonialzouverneure.
TOßbritannischer Ministerien erstreckt sich auf das ganze Reich oder auf einzelne oder mehrere Reichsteile
Tesamteinwohner: 449 583 000
Abhängige Reichsteile
| = a ds-
Sel ltungs- | dank Kronkolonien und | sohutzstaaten | Völkerbun
bee Faltung | Andien’) Protektorate | mandate
Malta: Fläche: 316 qkm.
Einwohner: 224 680.
Südrhodesien:?} Fläche:
384 794 qkm, Einwohner:
39 174, Ceylon: Fläche:
55 627 qkm, Einwohner:
1504 549
läche samt —Fürstenstaaten.
1668 821 qkm, Einwohner:
318 942 480. Völkerrechtlich gilt
ndien bereits als eigene Person;
m Verhältnis zum britischen Reich
st die indische Zentralregierung
Cronkolonie, die 9 Provinzen
‚ber Selbstverwaltungsländer; die
ndischen Fürstenstaaten Pro-
;oktorate (bei der Zentral-
‚egierung von Indien vertreten
lurch die Fürstenkammer); quasi
'öderativerAufbau Gesamtindiens;
3 Administrationsgebiete (eine
Art Reichsländer) unter direkter
Gewalt der indischen Zentral-
:egierung, 6-700 indische Fürsten-
;taaten, Fläche: 1848 687 qkm,
Zinwohner: 71 939 000
ronkolonien =
Kolonien ohne oder
nur mit schwach
antwickelter eigener
esetzgebung (da-
‚ür Gesetzgebungs-
recht der Krone).
m den Protekto-
aten hat die bri-
ische Krone volle
Souveränität, nach
ıritischer Definition
st aber ihr Terri-
‚orium dem Reiche
licht einverleibt.
18 Kronkolonien
ınd Protektorate
[ohne indisohe Für-
ıtenstaaten)
Malaylıche
Staaten, Sara
wak, Nordbor-
n60, Federated
dalay States,
Sansibar) bis
or kurzem
‚gypten, Die
ıritische Krone
hat nur gewisse
Rechte dem be-
schütztenStaate
gegenüber, aber
keine Souverä-
nität
teils Großbritannien,
teils den Dominien
zugeteilt. 1. Unter
lem britischen
Zeich: Nauru,
2. Unter Großbri-
sannien: Tangan-
jika, Territorium
Togoland, Kamerun,
Palästina, Trans-
jordan Territorium.
3. Unter Australien:
New Guinea,
4. Unter Süd-Afrika:
Süd-West;-Afrika
vüdafrikanische
Union (stark 262°
tralisierter Bunde?
staat). Fläche‘
2.060 982 qkm. Bin“
wohner: 7 1566 314
Könier
"Könie
Cönie
'änie
Könige
handelt fast nur als »König im;
Kronrate (King in Council). Die
Rechte der Krone gegenüber den
Reichsteilen sind sehr verschieden-
artig: in England selbst sehr
gering; in den übrigen Reichs-
teilen Reservation der Gesetze
zur Entscheidung des Königs im
Kronrat möglich; in den Kron-
zolonien auch gesctzgebende Ge-
yalt der Krone (im Council). In
allen Reichsteilen Prärogative der
Begnadigung und der Verleihung
von Ehren
rtreton durch Gou- |-ertreten durch
rerneur. Zustim- »Lieutnant Go-
nungsrecht zur Ge- 7grnor8«, unter
jetzgebung auf An- Aufsicht des,
veisung des eng- Xriegs- und des
ischen Innenmi- I[nnenministe-
nisters bzw. Reser- , "iums
vation für die Krone |
rtreten durch Gene- |vertreten durch Gover
ralgouverneur ; nor General b7T
cannZustimmungzu Governor, mit v ei
esetzen verweigern schiedener KomP
faktisch nur auf tenz
tat des irischen
Xabinetts) und es
ür die Krone re-
„ervieren
ouverneur in den Dominien nimmt ungefähr
dieselbe staatsrechtliche Stellung €iD Ye
ler König in Großbritannien. Regierung
zon Großbritannien bei Dominien, der
Jominien bei Großbritannien und unter”
inander besonders durch Oberkommistart
High Commissioner mit gewissen diplo”
natischen Rechten) vertreten. Mit
:ontrolle der auswärtigen Politik d%%
veiches, Auf Wunsch und Rat I
Jominien ernennt der König eigen?
&esandte der Dominien, die durch Ver
nittlung des britischen Außenamte® be
Jen fremden Mächten akkreditiert worden
x der
1) Neufundlınd wird völkerrechtlich gewöhnlich durch Kanada vertreten. —- ?) Indien und Südrhodesien nehmen nicht 4"
‚utonomen Einheien: Vereinigtes Königreich und Dominien.
' De König als Kaiser von! Könir
Or! ndien
treten durch Gouverneur | vertreten durch Generalgouverneur
(Vizekönig): zugleich militärischer
ÖÜberbefehlshaber, unter der Auf-
zicht des India Office; Provinz-
gouverneure von der Krone er-
1annt, unter der Aufsicht der in-
lischen Zentralregierung und des
Staatesekretärs fürIndien(Madras,
Bombay und Bengal in direkten
Beziehungen zum Staatssekretär).
In Beziehung zu den Fürsten-
staaten ist der Vizekönig wesentlich
Kommissar der Krone, nicht aber
Axekutivehef
Cönie
Eingeborene
Fürsten
‘eraten durch
High Commis-
zioners als Ver-
treter der Krone
(mit diplomati-
schem Charak-
ter}
Völkerbund-
kontrolle
r‚ertreten durch Gou-
verneur,verpflichtet,
bestimmte Gesetze
'ür die Zustimmung
ler Reichsregierung
"King in Couneil) zu
teservieren. Ge-
wöhnlich besondere
Militärgouverneure,
In den Protektora
‚en {hauptsächlich
len indischen Für-
stenstaaten) ist
Staatshaupt der
heimische Fürst
unter der Suzerä-
nität der britischen
Krana
“olonial. Sondern an den Reichskonferenzen teil, Sie gelten zusammen mit Malta als »halbautonome Einheiten: gegenüber den