Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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3roßbritannien 
Anlage: 
‚ehließt ein: Britisches Reich im engeren Sinne, d.h. Großbritannien und die von ihm abhängigen Gebiete (Dependenzen), Britisches 
zemeinschaft mit ihren Dependenzen. Das Reich ist kein Föderativetaat; die Reichsteile entweder in Gleich- oder in Unter 
lie Krono, Beratung (nicht Gesetzgebung) über gemeinsame Angelegenheiten durch die periodischen Reichskonferenzen und Reichs 
In den Londoner Zentralämtern Studienabteilungen für Reichsangelegenheiten; die Zuständigkeit einiger 
Gesamtfläche: 34 575 197 qkm 
1 
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | Dominien = ee nteenbjokts mit voller 
Großbritannien | Nordirland | ODE 
Irischer ı . 
Freistaat | Übrige 
{Südirland) ; Dominien 
"läche: 229607 qkm. Einwohner: | (autonomer Staats- 
42 769 196  (Census 1921), Bine teil des Vereinigten 
en 44 375 000 (Schätzung ‘ Königreiches). 
1928 
läche: 13563 qkm, 
Tinwohner: 
1256 332. {Im Par- 
lament von England 
vertreten) 
‚ehe: 767 qkm, 
Zinwohner: 
‚50514. Alte, 
m wesentlichen 
yudalrechtliche 
Abhängigkeit 
som Vereinigten 
<Lönigreich 
m Parlament 
von England 
nicht vertreten) 
Fläche: 68447 akm. Kanada 
Einwohner: (Bundesstaat). 
2972802. Dominion, | Fläche: 9659 882 
jedoch in militäri- | qkm. HEinwohner: 
scher Hinsicht Be-! 8788 483. 
schränkungen unter- ! 
vorfen 
Neufundland (Ein- 
heitsstaat), Fläch6’ 
421 522 gkm. Ein 
vohner: 262 177. } 
‚ustralischer 
Staatenbund 
Bundesstaat). 7 
Fläche: 7703 86% 
akm, Einwohner 
5425 734 
Neuseeland. 
Fläche: 267497 ak 
Einwohner; 
1 344 354. 
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; , Großbritannien 
Britisches‘ Reich 
Reich im weiteren Sinne: Großbritannien und Dominien als gleichberechtigte und selbständige Nationen der britischen Staaten- 
)rdnung zum führenden Staat. Gemeinsames Staatsorgan der britischen Staatengemeinschaft (British Commonwealth of Nations) 
Virtschaftskonferenzen sowie durch besonders einberufene Spezialkonferenzen; außerdem Konferenzen der Kolonialzouverneure. 
TOßbritannischer Ministerien erstreckt sich auf das ganze Reich oder auf einzelne oder mehrere Reichsteile 
Tesamteinwohner: 449 583 000 
Abhängige Reichsteile 
| = a ds- 
Sel ltungs- | dank Kronkolonien und | sohutzstaaten | Völkerbun 
bee Faltung | Andien’) Protektorate | mandate 
Malta: Fläche: 316 qkm. 
Einwohner: 224 680. 
Südrhodesien:?} Fläche: 
384 794 qkm, Einwohner: 
39 174, Ceylon: Fläche: 
55 627 qkm, Einwohner: 
1504 549 
läche samt —Fürstenstaaten. 
1668 821 qkm, Einwohner: 
318 942 480. Völkerrechtlich gilt 
ndien bereits als eigene Person; 
m Verhältnis zum britischen Reich 
st die indische Zentralregierung 
Cronkolonie, die 9 Provinzen 
‚ber Selbstverwaltungsländer; die 
ndischen Fürstenstaaten Pro- 
;oktorate (bei der Zentral- 
‚egierung von Indien vertreten 
lurch die Fürstenkammer); quasi 
'öderativerAufbau Gesamtindiens; 
3 Administrationsgebiete (eine 
Art Reichsländer) unter direkter 
Gewalt der indischen Zentral- 
:egierung, 6-700 indische Fürsten- 
;taaten, Fläche: 1848 687 qkm, 
Zinwohner: 71 939 000 
ronkolonien = 
Kolonien ohne oder 
nur mit schwach 
antwickelter eigener 
esetzgebung (da- 
‚ür Gesetzgebungs- 
recht der Krone). 
m den Protekto- 
aten hat die bri- 
ische Krone volle 
Souveränität, nach 
ıritischer Definition 
st aber ihr Terri- 
‚orium dem Reiche 
licht einverleibt. 
18 Kronkolonien 
ınd Protektorate 
[ohne indisohe Für- 
ıtenstaaten) 
Malaylıche 
Staaten, Sara 
wak, Nordbor- 
n60, Federated 
dalay States, 
Sansibar) bis 
or kurzem 
‚gypten, Die 
ıritische Krone 
hat nur gewisse 
Rechte dem be- 
schütztenStaate 
gegenüber, aber 
keine Souverä- 
nität 
teils Großbritannien, 
teils den Dominien 
zugeteilt. 1. Unter 
lem britischen 
Zeich: Nauru, 
2. Unter Großbri- 
sannien: Tangan- 
jika, Territorium 
Togoland, Kamerun, 
Palästina, Trans- 
jordan Territorium. 
3. Unter Australien: 
New Guinea, 
4. Unter Süd-Afrika: 
Süd-West;-Afrika 
vüdafrikanische 
Union (stark 262° 
tralisierter Bunde? 
staat). Fläche‘ 
2.060 982 qkm. Bin“ 
wohner: 7 1566 314 
Könier 
"Könie 
Cönie 
'änie 
Könige 
handelt fast nur als »König im; 
Kronrate (King in Council). Die 
Rechte der Krone gegenüber den 
Reichsteilen sind sehr verschieden- 
artig: in England selbst sehr 
gering; in den übrigen Reichs- 
teilen Reservation der Gesetze 
zur Entscheidung des Königs im 
Kronrat möglich; in den Kron- 
zolonien auch gesctzgebende Ge- 
yalt der Krone (im Council). In 
allen Reichsteilen Prärogative der 
Begnadigung und der Verleihung 
von Ehren 
rtreton durch Gou- |-ertreten durch 
rerneur. Zustim- »Lieutnant Go- 
nungsrecht zur Ge- 7grnor8«, unter 
jetzgebung auf An- Aufsicht des, 
veisung des eng- Xriegs- und des 
ischen Innenmi- I[nnenministe- 
nisters bzw. Reser- , "iums 
vation für die Krone | 
rtreten durch Gene- |vertreten durch Gover 
ralgouverneur ; nor General b7T 
cannZustimmungzu Governor, mit v ei 
esetzen verweigern schiedener KomP 
faktisch nur auf tenz 
tat des irischen 
Xabinetts) und es 
ür die Krone re- 
„ervieren 
ouverneur in den Dominien nimmt ungefähr 
dieselbe staatsrechtliche Stellung €iD Ye 
ler König in Großbritannien. Regierung 
zon Großbritannien bei Dominien, der 
Jominien bei Großbritannien und unter” 
inander besonders durch Oberkommistart 
High Commissioner mit gewissen diplo” 
natischen Rechten) vertreten. Mit 
:ontrolle der auswärtigen Politik d%% 
veiches, Auf Wunsch und Rat I 
Jominien ernennt der König eigen? 
&esandte der Dominien, die durch Ver 
nittlung des britischen Außenamte® be 
Jen fremden Mächten akkreditiert worden 
x der 
1) Neufundlınd wird völkerrechtlich gewöhnlich durch Kanada vertreten. —- ?) Indien und Südrhodesien nehmen nicht 4" 
‚utonomen Einheien: Vereinigtes Königreich und Dominien. 
' De König als Kaiser von! Könir 
Or! ndien 
treten durch Gouverneur | vertreten durch Generalgouverneur 
(Vizekönig): zugleich militärischer 
ÖÜberbefehlshaber, unter der Auf- 
zicht des India Office; Provinz- 
gouverneure von der Krone er- 
1annt, unter der Aufsicht der in- 
lischen Zentralregierung und des 
Staatesekretärs fürIndien(Madras, 
Bombay und Bengal in direkten 
Beziehungen zum Staatssekretär). 
In Beziehung zu den Fürsten- 
staaten ist der Vizekönig wesentlich 
Kommissar der Krone, nicht aber 
Axekutivehef 
Cönie 
Eingeborene 
Fürsten 
‘eraten durch 
High Commis- 
zioners als Ver- 
treter der Krone 
(mit diplomati- 
schem Charak- 
ter} 
Völkerbund- 
kontrolle 
r‚ertreten durch Gou- 
verneur,verpflichtet, 
bestimmte Gesetze 
'ür die Zustimmung 
ler Reichsregierung 
"King in Couneil) zu 
teservieren. Ge- 
wöhnlich besondere 
Militärgouverneure, 
In den Protektora 
‚en {hauptsächlich 
len indischen Für- 
stenstaaten) ist 
Staatshaupt der 
heimische Fürst 
unter der Suzerä- 
nität der britischen 
Krana 
“olonial. Sondern an den Reichskonferenzen teil, Sie gelten zusammen mit Malta als »halbautonome Einheiten: gegenüber den
	        
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