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Großbritannien
Noch: Anlage: Britisches
Großbritannien
Nordirland
Kanalinseln . ; Übrige
und Isle of Man | Teischer Preistaät | Dominien
arlament:
)berhaus (House of Lords) z. Zeit
’40 Mitglieder (tatsächlich Anteil-
ahme einer kleinen Zahl);
arlament des Ver
sinigten König-
‚eichs für die
‚eservierten Ange-
agenheiten: Krone,
„rieg, Frieden, Ver-
räge, Militär, Han-
al, Post u. Verkehr,
3stimmte Steuern,
ämtliche Gesetze
elten ohne weiteres
ir Nordirland, wenn
‚je Ausnahme nicht
sstigesetzt ist.
‚rlament von
Großbritan- |
alien.
ırlament von ' Parlamente
"üdirland,
jenat: 60 Mitglie-
‚er, gewählt aus
ertretern wichtiger
nteressen und Ein-
jehtungen.
ıbgeordnetenhaus:
;a. 100 (auf 20- bis
10000 KEinwohner
. Abgeordneter). Re-
erendum und Volks:
nitiative. Propor-
jonalwahlrecht,
döglichkeit der
Übertragung gesetz-
yeberischer Rechte
Auf ständische Ein-
äachtungen
aus Unter- und
Jberhäusern. Volles
selbständiges Ge-
jetzgebungsrecht;
zeteilt in den
Zundesstaaten
zwischen Glied- und
Zentralstaat
\ltertüm-
iche Stände-
ıta
Interhaus (House of Commons)
15 Sitze, davon 12 nordirische.
Tehrheitswahlrecht. Parlament
‚at als Reichsparlament univer-
'ale Gesetzgebungskompetenz für
:ämtliche Reichsteile außer den
Jominien; für letztere nur ein-
zeschränkte Kompetenz der Ge-
setzgebung über die Verfassung,
Reichsbürgerschaft. Handels-
schiffahrt nach Beratung mit
Dominien
‚onst das Parla-
nent von Nord-
rland: Senat:
14 Mitglieder, meist
zewählt vom Unter-
naus. Unterhaus:
;2 Abgeordnete. Pro-
‚ortionalwahlrecht
üxekutive durch den Kronrat bzw.
varlamentarische Regierung durch
las Kabinett (zugleich Komitee
les Kronrats). 18 Kabinetts-
ninister, weitere 30 hohe poli-
äsche Beamte (Ministers not
u the Cabinet) als Häupter der
%entralämter, deren Wirkungs-
reis sich teils nur auf England,
%eils über verseiledene Reichs-
;eile, teils auf das ganze Reich
arstreckt, Für Schottland ge-
zonderte Provinzialverwaltung
ınter dem Staatssekretär für
Schottland. Der Kronrat bzw.
das Kabinett handelt als Reichs-
regierung hauptsächlich für die
abhängigen Reichsteile
rlament, Regierung
lurchnordirische8
zabinett. (Execu-
ive Committee of
he Privy Council
or Northern Ire-
and). Großbritan-
ıische Ministerien
zw. des Kabinett
‘ür reservierte An-
releyenheitan
eutenant-
30vernor« und |
irtliche Auto-
itäten, Kriegs-
ınd Innenmini-
‚terium London
ırlamentarısche ke
gierung durch ko.
ektiv verantwort-
ichen Ministerrat
Executive Council),
arnannt vom Gene-
-algouverneur auf
Vorschlag des Pre-
niers (President of
he Executive Coun-
äl), der vom Abge-
ırdnetenhaus nomi-
„iert wird, und durch
ndividuell verant-
vortliche Minister,
lie vom Abpgeord-
ıotenhaus auf die
Jauer einer Legis-
laturperiode nomi-
aiert und vom Gene-
:algouverneur er-
1annt werden
‚rlamentarische Re
rierungen, ernannt
"om Gouverneur aus
jer jeweiligen Re
rierungsmehrheit
linheitliches Gerichtssystem für |Eigene Gerichtshöfe |Kigene Gerichte.
England und Wales; für Schott- | mit Supreme Court | französisches
land eigene Gerichte, judizierend | bzw. norwegi-
nach schottischam Recht sches Gewohn-
heitsrecht
vene Gerichte :Unter-
’erichte, höhere Ge-
ichte und Oberster
}erichtshof, Richter
rnannt vom Gene-
algouverneur auf
Zat des Ministeriums
Zigene Gerichte
a SE ——
Oberhaus (House of Lords) höchste straf- und zivilrechtliche Revisions-
instanz und Staatsgerichtshof, Das Judieial Comittee des Kronrates
in Angelerenheiten der Staatskirche oberstes Gericht
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Großbritannien
Reich
Selbstverwaltungs- % | Kronkolonien
kolonien Jrdion und Protektorate Schnizstanten
Völkerbunds-
Mandate
“ür übertragene Ange-
legenheiten gewählte
Parlamente (gewöhn-
ich bis 2 Kammern).
Resgervierte Angelegen-
heiten, hauptsächlich:
Militärische Angelegen-
heiten, Münzwesen, Ein-
Wanderung-, Fremden-
and Paßwesen, Staats-
dürgerschaft und Aus-
wärtiges.
Entscheidungen über re:
Servierte Angelegen:
heiten beim Gouverneur
bzw. König im Kronrate
Oder dem Parlament
des Vereinigten König-
*eiphe
Indische Legislatur geteilt
zwischen Zentral- und Provinzial-
"egierung.
Eigene Gesetz- | Einheimische
gebungskörper, Organe, meist
teila gewählt, teils der Fürst, kon-
ernannt, oft kon- trolliert durch
xurrierend mit Be- High Commis-
fugnis des Gouver- sioner
1eur8 »in Counecile,
in einigen Kolonien
30UVverneur »in
Jouneil« einziger Ge
jetzgeber.
Winheimische Organe,
Fürsten usw. teils
gewählte, teils er-
nannte Organe bzw.
High Commissioner
mit seinem Rate
Töglichkeit einer Gesetzgebung
les Vizekönigsim Kronrate
Zentrale) sowie des Gouverneurs
n den Provinzen (außer dem
Jotverordnungsrecht). Zentrale;
Dberhaus (Council of the State
30 Mitglieder (34 gewählt, 20 Be:
ımte, 6 nominierte Nicht-Beamte).
jesetzgebende Versammlung: 144
\bgeordnete (102 freigewählt),
6 Beamte, 16 Nicht-Beamte,
ıominiert). Einkammersystem in
den Provinzen,
Außerdem: Reichsregierung
‘King in Council) und Parla-
nent des Vereinigten König-
*aichs
\ußBerdem :
zeichsregie-
ung (King in
Jouneil) seltener das
?arlament des
Vereinigten König-
'eichs
7erfassungen der
Tronkolonien und
Protektorate ge-
vöhnlich von der
<rone (Reichsregie-
ung) gegeben
‘ouverneur und Kxe-
utive Couneil (5 Mit-
glieder) für reservierte
Angelegenheiten;
Minister (Executive
Committee) dem Parla-
Ment angehörig, vom
Gouverneur ernannt für
Landesangelegenheiten,
Colonial Office in London
‚der Zentralregierung der indischer
Legislative nicht verantwortlich:
7izekönig und Executive
‘ouneil (Ministerium); in den
'rovinzen: Dynarchie, d.h. Ver-
eilung der Verantwortung auf
: Kabinette, eines verantwortlich
ijem Gouverneur in reservierten
Angelegenheiten, das andere ver-
ıntwortlich dem Provinzialparla-
nent. Außerdem: India Office I
‚ondon, das nicht eingreifen darf
„venn indische Exekutive un‘
Legislative übereinstimmen
(ouverneur »in
Council« nicht ver-
antwortlich den
lokalen Körper-
schaften, sondern
lem Colonial Office,
Colonial Office Lon-
don
Winheimische Or
gane, kontrol
lert bzw. in
verschiedenem
Grade beeinflußt
durch den High
Commissioner
Feils einheimische Or-
gane, teils Stab der
britischen Vertreter
— A __. FF ER SS ——————„— dt A
Gouverneure in den aLhär ” u Ruiehateilen sind zugleich Vertreter der Reichsregierung und ihr verantwortlich
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Finheimische und britische Gerichtshöfe : einheimisches Recht und britisches Common Law
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erstes Reichsgericht das Judieial Comittee des Kronrates (für die Dominien nur
in Zivilsaehen und außerordentlichen Reichsangelegenheiten)