Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Großbritannien 
Noch: Anlage: Britisches 
Großbritannien 
Nordirland 
Kanalinseln . ; Übrige 
und Isle of Man | Teischer Preistaät | Dominien 
arlament: 
)berhaus (House of Lords) z. Zeit 
’40 Mitglieder (tatsächlich Anteil- 
ahme einer kleinen Zahl); 
arlament des Ver 
sinigten König- 
‚eichs für die 
‚eservierten Ange- 
agenheiten: Krone, 
„rieg, Frieden, Ver- 
räge, Militär, Han- 
al, Post u. Verkehr, 
3stimmte Steuern, 
ämtliche Gesetze 
elten ohne weiteres 
ir Nordirland, wenn 
‚je Ausnahme nicht 
sstigesetzt ist. 
‚rlament von 
Großbritan- | 
alien. 
ırlament von ' Parlamente 
"üdirland, 
jenat: 60 Mitglie- 
‚er, gewählt aus 
ertretern wichtiger 
nteressen und Ein- 
jehtungen. 
ıbgeordnetenhaus: 
;a. 100 (auf 20- bis 
10000 KEinwohner 
. Abgeordneter). Re- 
erendum und Volks: 
nitiative. Propor- 
jonalwahlrecht, 
döglichkeit der 
Übertragung gesetz- 
yeberischer Rechte 
Auf ständische Ein- 
äachtungen 
aus Unter- und 
Jberhäusern. Volles 
selbständiges Ge- 
jetzgebungsrecht; 
zeteilt in den 
Zundesstaaten 
zwischen Glied- und 
Zentralstaat 
\ltertüm- 
iche Stände- 
ıta 
Interhaus (House of Commons) 
15 Sitze, davon 12 nordirische. 
Tehrheitswahlrecht. Parlament 
‚at als Reichsparlament univer- 
'ale Gesetzgebungskompetenz für 
:ämtliche Reichsteile außer den 
Jominien; für letztere nur ein- 
zeschränkte Kompetenz der Ge- 
setzgebung über die Verfassung, 
Reichsbürgerschaft. Handels- 
schiffahrt nach Beratung mit 
Dominien 
‚onst das Parla- 
nent von Nord- 
rland: Senat: 
14 Mitglieder, meist 
zewählt vom Unter- 
naus. Unterhaus: 
;2 Abgeordnete. Pro- 
‚ortionalwahlrecht 
üxekutive durch den Kronrat bzw. 
varlamentarische Regierung durch 
las Kabinett (zugleich Komitee 
les Kronrats). 18 Kabinetts- 
ninister, weitere 30 hohe poli- 
äsche Beamte (Ministers not 
u the Cabinet) als Häupter der 
%entralämter, deren Wirkungs- 
reis sich teils nur auf England, 
%eils über verseiledene Reichs- 
;eile, teils auf das ganze Reich 
arstreckt, Für Schottland ge- 
zonderte Provinzialverwaltung 
ınter dem Staatssekretär für 
Schottland. Der Kronrat bzw. 
das Kabinett handelt als Reichs- 
regierung hauptsächlich für die 
abhängigen Reichsteile 
rlament, Regierung 
lurchnordirische8 
zabinett. (Execu- 
ive Committee of 
he Privy Council 
or Northern Ire- 
and). Großbritan- 
ıische Ministerien 
zw. des Kabinett 
‘ür reservierte An- 
releyenheitan 
eutenant- 
30vernor« und | 
irtliche Auto- 
itäten, Kriegs- 
ınd Innenmini- 
‚terium London 
ırlamentarısche ke 
gierung durch ko. 
ektiv verantwort- 
ichen Ministerrat 
Executive Council), 
arnannt vom Gene- 
-algouverneur auf 
Vorschlag des Pre- 
niers (President of 
he Executive Coun- 
äl), der vom Abge- 
ırdnetenhaus nomi- 
„iert wird, und durch 
ndividuell verant- 
vortliche Minister, 
lie vom Abpgeord- 
ıotenhaus auf die 
Jauer einer Legis- 
laturperiode nomi- 
aiert und vom Gene- 
:algouverneur er- 
1annt werden 
‚rlamentarische Re 
rierungen, ernannt 
"om Gouverneur aus 
jer jeweiligen Re 
rierungsmehrheit 
linheitliches Gerichtssystem für |Eigene Gerichtshöfe |Kigene Gerichte. 
England und Wales; für Schott- | mit Supreme Court | französisches 
land eigene Gerichte, judizierend | bzw. norwegi- 
nach schottischam Recht sches Gewohn- 
heitsrecht 
vene Gerichte :Unter- 
’erichte, höhere Ge- 
ichte und Oberster 
}erichtshof, Richter 
rnannt vom Gene- 
algouverneur auf 
Zat des Ministeriums 
Zigene Gerichte 
a SE —— 
Oberhaus (House of Lords) höchste straf- und zivilrechtliche Revisions- 
instanz und Staatsgerichtshof, Das Judieial Comittee des Kronrates 
in Angelerenheiten der Staatskirche oberstes Gericht 
— 569 — 
Großbritannien 
Reich 
Selbstverwaltungs- % | Kronkolonien 
kolonien Jrdion und Protektorate Schnizstanten 
Völkerbunds- 
Mandate 
“ür übertragene Ange- 
legenheiten gewählte 
Parlamente (gewöhn- 
ich bis 2 Kammern). 
Resgervierte Angelegen- 
heiten, hauptsächlich: 
Militärische Angelegen- 
heiten, Münzwesen, Ein- 
Wanderung-, Fremden- 
and Paßwesen, Staats- 
dürgerschaft und Aus- 
wärtiges. 
Entscheidungen über re: 
Servierte Angelegen: 
heiten beim Gouverneur 
bzw. König im Kronrate 
Oder dem Parlament 
des Vereinigten König- 
*eiphe 
Indische Legislatur geteilt 
zwischen Zentral- und Provinzial- 
"egierung. 
Eigene Gesetz- | Einheimische 
gebungskörper, Organe, meist 
teila gewählt, teils der Fürst, kon- 
ernannt, oft kon- trolliert durch 
xurrierend mit Be- High Commis- 
fugnis des Gouver- sioner 
1eur8 »in Counecile, 
in einigen Kolonien 
30UVverneur »in 
Jouneil« einziger Ge 
jetzgeber. 
Winheimische Organe, 
Fürsten usw. teils 
gewählte, teils er- 
nannte Organe bzw. 
High Commissioner 
mit seinem Rate 
Töglichkeit einer Gesetzgebung 
les Vizekönigsim Kronrate 
Zentrale) sowie des Gouverneurs 
n den Provinzen (außer dem 
Jotverordnungsrecht). Zentrale; 
Dberhaus (Council of the State 
30 Mitglieder (34 gewählt, 20 Be: 
ımte, 6 nominierte Nicht-Beamte). 
jesetzgebende Versammlung: 144 
\bgeordnete (102 freigewählt), 
6 Beamte, 16 Nicht-Beamte, 
ıominiert). Einkammersystem in 
den Provinzen, 
Außerdem: Reichsregierung 
‘King in Council) und Parla- 
nent des Vereinigten König- 
*aichs 
\ußBerdem : 
zeichsregie- 
ung (King in 
Jouneil) seltener das 
?arlament des 
Vereinigten König- 
'eichs 
7erfassungen der 
Tronkolonien und 
Protektorate ge- 
vöhnlich von der 
<rone (Reichsregie- 
ung) gegeben 
‘ouverneur und Kxe- 
utive Couneil (5 Mit- 
glieder) für reservierte 
Angelegenheiten; 
Minister (Executive 
Committee) dem Parla- 
Ment angehörig, vom 
Gouverneur ernannt für 
Landesangelegenheiten, 
Colonial Office in London 
‚der Zentralregierung der indischer 
Legislative nicht verantwortlich: 
7izekönig und Executive 
‘ouneil (Ministerium); in den 
'rovinzen: Dynarchie, d.h. Ver- 
eilung der Verantwortung auf 
: Kabinette, eines verantwortlich 
ijem Gouverneur in reservierten 
Angelegenheiten, das andere ver- 
ıntwortlich dem Provinzialparla- 
nent. Außerdem: India Office I 
‚ondon, das nicht eingreifen darf 
„venn indische Exekutive un‘ 
Legislative übereinstimmen 
(ouverneur »in 
Council« nicht ver- 
antwortlich den 
lokalen Körper- 
schaften, sondern 
lem Colonial Office, 
Colonial Office Lon- 
don 
Winheimische Or 
gane, kontrol 
lert bzw. in 
verschiedenem 
Grade beeinflußt 
durch den High 
Commissioner 
Feils einheimische Or- 
gane, teils Stab der 
britischen Vertreter 
— A __. FF ER SS ——————„— dt A 
Gouverneure in den aLhär ” u Ruiehateilen sind zugleich Vertreter der Reichsregierung und ihr verantwortlich 
nn VL 
Finheimische und britische Gerichtshöfe : einheimisches Recht und britisches Common Law 
"gms 2 L 
D EN 
erstes Reichsgericht das Judieial Comittee des Kronrates (für die Dominien nur 
in Zivilsaehen und außerordentlichen Reichsangelegenheiten)
	        
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