Frankreich
Die Regelung der Finanzwirtschaft der nachgeordneten Gebietskörperschaften
(Finanzausgleich und Finanzkontrolle)
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Denartements
Gemeinden
I. Steuerhoheit über
|. Zuschläge zu Staatssteuern (Centimes additionnels):
Steuer auf unbebaute Grundstücke.
Steuer auf bebaute Grundstücke
Personalmobiliarsteuer
Patentsteuer
Maximalhöhe der statthaften Zuschläge bei Departements jährlich
durch Finanzgesetz, bei Gemeinden durch Beschluß des General-
rates bestimmt
Vizinal-Wegeabgabe (Zuschlägeüber 20 vH bedürfen der Genehmi-
zung durch Conseil general)
2. Eigene Steuern:
a) Steuer auf den Reinertrag von bebauten und un-
bebauten Grundstücken,
5) Wohnsteuer nach dem Wohnungsmietwert,
e) Steuer auf den Mietwert von Räumen, die der Aus:
übung eines Berufes dienen,
') Steuer auf den Mietwert möblierter Zimmer,
” verschiedene Verbrauchs- und Aufwandsabgaben:
Steuer auf Balkons und Er-
ker, Musikinstrumente, Haus-
angestellte, Beleuchtung und
Heizung durch Gas und Elek-
trizität, Vermietung von Ten-
nis-, Golf- usw. -plätzen,
Steuer auf Nachtlokale, Jagd-
steuer, Kolportagesteuer,
Steuer auf Pferde, Maultiere,
Wagen; Lizenzgebühren als
Zuschlag zur staatlichen Ge-
bühr, Steuern auf RBillards,
Vereine, Vergnügungsräume,
Kraftfahrzeuge, Renn-
bahnen, Anschlagzettel, Re-
klame, Automaten, Orche-
3trions usw.
Minführung der Steuern im Departement unterliegt der Geneb-
migung durch Dekret; überschreiten diese Departementssteuern
50 vH der entsprechenden Kommunalabgaben, so ist Genehmi-
zung durch im Staatsrat erlassenes Dekret erforderlich:
Die Tarife der
kommunalen, mit
lem Staat konkur-
zjerend erhobenen
Abgaben dürfen
25 vH der zu Gun-
sten des Staates
3arhobenen Steuern
aur auf Grund Ge-
aehmigung durch
ain im Staatsrat
arlassenes Dekret
4berschreiten
Einführung der Steuern in den Gemeinden unterliegt der G®
nehmigung durch den Präfekten
Hundesteuer: obligatorisch; gesetzlich festgesetzter Höchsttarifi
Genehmigung durch Conseil g6n6ral
Müllfuhrabgaben, Kanalisationsgebühren. Prestationen (Arbeit®“
pflicht für 3 Tage, Ablösung in Geld möglich)
Oktrois auf: r
Getränke und Flüssigkeiten (von alkoholischen Getränken, be
Flaschenweine), Eßwaren ausschließlich unentbehrlich®
Lebensmittel
Brenn- und Beleuchtungsgegenstände
Viehfutter, Baumaterial und verschiedene Objekte is
Einführung eines im Generaltarif nicht genannten Okt
ozw. Überschreitung des Maximaltarifs oder Änderung ch
Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung dur
im Staatsrat orlassenes Dekret. Verlängerung eines Oktr0%
für mehr als 5 Jahre im Rahmen des Generaltarifs unterlie®
der Genehmirung durch den Präfekten
A
Ef. Ertragsanteile an den Staatssteuern:
Kraftfahrzeugsteuer: 10 vH des Steuerertrages
Geschäftsumsatzsteuer:
a) Normalsteuer: !/3 von 0,10 des Umsatzsteuersatzes;
b) Kohlensteuer: 1/3 von 0,15 vH. des Umsatzsteuersatzes
Bergwerksäibgabe: 20 vH des Ertrages.
Geschäftsumsatzsteuer:
a) Normalsteuer: 2/2 von 0,10 vH des Umsatzsteuersatzes
h) Kohlensteuer: 2/3 von 0,15 vH des Umsatzsteuersatzes
Vagen= und Pferdesteuer: 5 vH des Steuerertrages
\lkoholsteuer: 250 fr von 1320 fr je hl
WVeinsteuer: 4 fr von 15 fr je hl
)bstweinsteuer: 2 fr von 7,5 fr je hl
3ierasteuer: 0,50 ir von 2 fr je hl
IL Lastenbeteiligung und Subventionen auf wichtigen Gebieten: 7
Grundsätzlich obliegt die Leitung und Kontrolle, sowie die Kosten dieser Tätigkeit in den meisten Fürsorgezweigen dem Dop#"
‚ement. Die Unterhaltskosten der Unterstützungsberechtigten trägt grundsätzlich:
fi. Bei Unterstützungswohnsitz in einer Gemeinde die betreffende Gemeinde
2. Bei Unterstützungswohnsitz lediglich in einem Departement das Departement
8, Bei Unterstützungsberechtigten ohne Departements- bzw. gemeindlichen Unterstützungswohnsitz der Staat
a 8°
Eine Beteiligung der Departements bzw, der Gemeinden an den Unterhaltskosten bzw. an den Leistungen an die Untorstützunf,
berechtigten tritt bei der Armen- und Altersfürsorge, bei der Fürsorge für zahlreiche Familien, bei der Wöchnerinnenfürst 5g
nur ein, wenn die gesetzlich bestimmten, für diesen Zweck zu verwendenden ordentlichen Einnahmen usw. nicht ausreichen Jage®
Zuschläge zu den 4 alten staatlichen Ertragsteuern erhoben werden müssen. Als Verteilungsschlüssel dient der Ertrag eines Zusch
in Höhe von 1vE4E (vyaleur du Centime)