Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Frankreich 
Die Regelung der Finanzwirtschaft der nachgeordneten Gebietskörperschaften 
(Finanzausgleich und Finanzkontrolle) 
— 584 — 
Denartements 
Gemeinden 
I. Steuerhoheit über 
|. Zuschläge zu Staatssteuern (Centimes additionnels): 
Steuer auf unbebaute Grundstücke. 
Steuer auf bebaute Grundstücke 
Personalmobiliarsteuer 
Patentsteuer 
Maximalhöhe der statthaften Zuschläge bei Departements jährlich 
durch Finanzgesetz, bei Gemeinden durch Beschluß des General- 
rates bestimmt 
Vizinal-Wegeabgabe (Zuschlägeüber 20 vH bedürfen der Genehmi- 
zung durch Conseil general) 
2. Eigene Steuern: 
a) Steuer auf den Reinertrag von bebauten und un- 
bebauten Grundstücken, 
5) Wohnsteuer nach dem Wohnungsmietwert, 
e) Steuer auf den Mietwert von Räumen, die der Aus: 
übung eines Berufes dienen, 
') Steuer auf den Mietwert möblierter Zimmer, 
” verschiedene Verbrauchs- und Aufwandsabgaben: 
Steuer auf Balkons und Er- 
ker, Musikinstrumente, Haus- 
angestellte, Beleuchtung und 
Heizung durch Gas und Elek- 
trizität, Vermietung von Ten- 
nis-, Golf- usw. -plätzen, 
Steuer auf Nachtlokale, Jagd- 
steuer, Kolportagesteuer, 
Steuer auf Pferde, Maultiere, 
Wagen; Lizenzgebühren als 
Zuschlag zur staatlichen Ge- 
bühr, Steuern auf RBillards, 
Vereine, Vergnügungsräume, 
Kraftfahrzeuge, Renn- 
bahnen, Anschlagzettel, Re- 
klame, Automaten, Orche- 
3trions usw. 
Minführung der Steuern im Departement unterliegt der Geneb- 
migung durch Dekret; überschreiten diese Departementssteuern 
50 vH der entsprechenden Kommunalabgaben, so ist Genehmi- 
zung durch im Staatsrat erlassenes Dekret erforderlich: 
Die Tarife der 
kommunalen, mit 
lem Staat konkur- 
zjerend erhobenen 
Abgaben dürfen 
25 vH der zu Gun- 
sten des Staates 
3arhobenen Steuern 
aur auf Grund Ge- 
aehmigung durch 
ain im Staatsrat 
arlassenes Dekret 
4berschreiten 
Einführung der Steuern in den Gemeinden unterliegt der G® 
nehmigung durch den Präfekten 
Hundesteuer: obligatorisch; gesetzlich festgesetzter Höchsttarifi 
Genehmigung durch Conseil g6n6ral 
Müllfuhrabgaben, Kanalisationsgebühren. Prestationen (Arbeit®“ 
pflicht für 3 Tage, Ablösung in Geld möglich) 
Oktrois auf: r 
Getränke und Flüssigkeiten (von alkoholischen Getränken, be 
Flaschenweine), Eßwaren ausschließlich unentbehrlich® 
Lebensmittel 
Brenn- und Beleuchtungsgegenstände 
Viehfutter, Baumaterial und verschiedene Objekte is 
Einführung eines im Generaltarif nicht genannten Okt 
ozw. Überschreitung des Maximaltarifs oder Änderung ch 
Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung dur 
im Staatsrat orlassenes Dekret. Verlängerung eines Oktr0% 
für mehr als 5 Jahre im Rahmen des Generaltarifs unterlie® 
der Genehmirung durch den Präfekten 
A 
Ef. Ertragsanteile an den Staatssteuern: 
Kraftfahrzeugsteuer: 10 vH des Steuerertrages 
Geschäftsumsatzsteuer: 
a) Normalsteuer: !/3 von 0,10 des Umsatzsteuersatzes; 
b) Kohlensteuer: 1/3 von 0,15 vH. des Umsatzsteuersatzes 
Bergwerksäibgabe: 20 vH des Ertrages. 
Geschäftsumsatzsteuer: 
a) Normalsteuer: 2/2 von 0,10 vH des Umsatzsteuersatzes 
h) Kohlensteuer: 2/3 von 0,15 vH des Umsatzsteuersatzes 
Vagen= und Pferdesteuer: 5 vH des Steuerertrages 
\lkoholsteuer: 250 fr von 1320 fr je hl 
WVeinsteuer: 4 fr von 15 fr je hl 
)bstweinsteuer: 2 fr von 7,5 fr je hl 
3ierasteuer: 0,50 ir von 2 fr je hl 
IL Lastenbeteiligung und Subventionen auf wichtigen Gebieten: 7 
Grundsätzlich obliegt die Leitung und Kontrolle, sowie die Kosten dieser Tätigkeit in den meisten Fürsorgezweigen dem Dop#" 
‚ement. Die Unterhaltskosten der Unterstützungsberechtigten trägt grundsätzlich: 
fi. Bei Unterstützungswohnsitz in einer Gemeinde die betreffende Gemeinde 
2. Bei Unterstützungswohnsitz lediglich in einem Departement das Departement 
8, Bei Unterstützungsberechtigten ohne Departements- bzw. gemeindlichen Unterstützungswohnsitz der Staat 
a 8° 
Eine Beteiligung der Departements bzw, der Gemeinden an den Unterhaltskosten bzw. an den Leistungen an die Untorstützunf, 
berechtigten tritt bei der Armen- und Altersfürsorge, bei der Fürsorge für zahlreiche Familien, bei der Wöchnerinnenfürst 5g 
nur ein, wenn die gesetzlich bestimmten, für diesen Zweck zu verwendenden ordentlichen Einnahmen usw. nicht ausreichen Jage® 
Zuschläge zu den 4 alten staatlichen Ertragsteuern erhoben werden müssen. Als Verteilungsschlüssel dient der Ertrag eines Zusch 
in Höhe von 1vE4E (vyaleur du Centime)
	        
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