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Noch: Übersicht 15
Noch: Verteilung der Polizeilasten in den Rechnungsjahren 1913/14
und 1925/26 bis 1927/28
Hzmbhur-Verteilung
des
Aufwands
1913/14
1925/26 bis 1927/28
Gemeinde
1925/26 bis 1927/28
I. Sicherheitsdienst
2) Sicherheitspolizeiliche
Aufgaben und
Schutzpolizei
(1913/14 Schutz:
mannschaft)
9) Kriminalpolizei
IL Verwaltungspolizei
und
Sonderdienst
i. In voller Höhe für
Landespolizei
2. In voller Höhe für
Ortspolizei
wie Ia
wie Ia
1. wie 1913/14
Spezielle Deckung:
Reichseuschuß
2, wie 1913/14
wie 1913/14 Ia
i. wie 1913/14 Ia 1
9),
In voller Höhe für
OÖrtspolizei mit Ausnahme
der Baupolizei
in Bergedorf, Cuxhaven.
Geesthacht
In voller Höhe für Baupolizei
in Bergedorf,
Cuxhaven, Geesthacht
c. Wohlfahrtspflege
Die Wohlfahrtspflege!) umfaßt als Hauptgebiete die allgemeine Fürsorge (früher Armen-Pflege
genannt) und die Sonderfürsorge, die Jugendwohlfahrtspflege und die Krisenfürsorge,
Früher fiel in ihren Aufgabenbereich auch die Erwerbslosenfürsorge, die heute durch eine
Selbständige Versicherung abgelöst ist.
‚Der Sonderfürsorge obliegt außer der Betreuung hilfsbedürftiger Minderjähriger und
nicht versicherter Wöchnerinnen die sogenannte »gehobene Fürsorge«, die sich auf Kriegsbeschädigte,
Kriegshinterbliebene, Klein- und Sozialrentner usw. erstreckt. Alle übrigen
wirtschaftlich notleidenden Personen unterliegen der Obhut der allgemeinen Fürsorge.
Als Arbeitsgebiete der J ugendwohlfahrtspflege sind namentlich hervorzuheben:
Öffentliche Jugendhilfe, Pflegekinderschutz, Vormundschaft, Schutzaufsicht, Jugendgerichtshilfe
und Fürsorgeerziehung. Die Krisenfürsorge nimmt sich der aus der Arbeitslosenversicherung
ausgesteuerten Erwerbslosen an, soweit sie in einem Gewerbe tätig waren, das
als krisenfürsorgeberechtigt erklärt worden ist. 1913/14 war die Arbeitslosenfürsorge ein
Teilgebiet der Armenpflege; sie wurde nur wirksam, soweit die Voraussetzungen für eine
(nanspruchnahme der Armenfürsorge vorlagen.
Träger der Fürsorge waren 1913/14 Orts- und Landarmenverbände, seit der Fürsorge-Pflichtverordnung
vom 13. Februar 1924 sind es Bezirks- und Landesfürsorgeverbände.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit dieser Körperschaften regelt sich nach Landesrecht.
In den meisten Ländern sind Bezirksf ürsorgeverband: die den unteren Verwaltungsbezirken
entsprechenden Gemeindeverbände (z.B. Kreise in Preußen) einschließlich der
Staditkreise und der kreisfreien Städte, Landesfürsorgeverband: die Länder selbst oder ein
Verwaltungsbezirk höherer Art (z. B. Provinzen in Preußen).
VL . 4181,
1) Val. KEinzelschrift 6, Verwaltungsaufbau, 8. 4
inanzen und Steuern