Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Noch: Übersicht 15 
Noch: Verteilung der Polizeilasten in den Rechnungsjahren 1913/14 
und 1925/26 bis 1927/28 
Hzmbhur- 
Verteilung des 
Aufwands 
1913/14 
1925/26 bis 1927/28 
Gemeinde 
1925/26 bis 1927/28 
I. Sicherheits- 
dienst 
2) Sicherheitspolizei- 
liche Aufgaben und 
Schutzpolizei 
(1913/14 Schutz: 
mannschaft) 
9) Kriminalpolizei 
IL Verwaltungs- 
polizei und 
Sonderdienst 
i. In voller Höhe für 
Landespolizei 
2. In voller Höhe für 
Ortspolizei 
wie Ia 
wie Ia 
1. wie 1913/14 
Spezielle Deckung: 
Reichseuschuß 
2, wie 1913/14 
wie 1913/14 Ia 
i. wie 1913/14 Ia 1 
9), 
In voller Höhe für 
OÖrtspolizei mit Aus- 
nahme der Baupolizei 
in Bergedorf, Cuxha- 
ven. Geesthacht 
In voller Höhe für Bau- 
polizei in Bergedorf, 
Cuxhaven, Geest- 
hacht 
c. Wohlfahrtspflege 
Die Wohlfahrtspflege!) umfaßt als Hauptgebiete die allgemeine Fürsorge (früher Armen- 
Pflege genannt) und die Sonderfürsorge, die Jugendwohlfahrtspflege und die Krisenfürsorge, 
Früher fiel in ihren Aufgabenbereich auch die Erwerbslosenfürsorge, die heute durch eine 
Selbständige Versicherung abgelöst ist. 
‚Der Sonderfürsorge obliegt außer der Betreuung hilfsbedürftiger Minderjähriger und 
nicht versicherter Wöchnerinnen die sogenannte »gehobene Fürsorge«, die sich auf Kriegs- 
beschädigte, Kriegshinterbliebene, Klein- und Sozialrentner usw. erstreckt. Alle übrigen 
wirtschaftlich notleidenden Personen unterliegen der Obhut der allgemeinen Fürsorge. 
Als Arbeitsgebiete der J ugendwohlfahrtspflege sind namentlich hervorzuheben: 
Öffentliche Jugendhilfe, Pflegekinderschutz, Vormundschaft, Schutzaufsicht, Jugendgerichts- 
hilfe und Fürsorgeerziehung. Die Krisenfürsorge nimmt sich der aus der Arbeitslosen- 
versicherung ausgesteuerten Erwerbslosen an, soweit sie in einem Gewerbe tätig waren, das 
als krisenfürsorgeberechtigt erklärt worden ist. 1913/14 war die Arbeitslosenfürsorge ein 
Teilgebiet der Armenpflege; sie wurde nur wirksam, soweit die Voraussetzungen für eine 
(nanspruchnahme der Armenfürsorge vorlagen. 
Träger der Fürsorge waren 1913/14 Orts- und Landarmenverbände, seit der Fürsorge- 
Pflichtverordnung vom 13. Februar 1924 sind es Bezirks- und Landesfürsorgeverbände. 
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit dieser Körperschaften regelt sich nach Landesrecht. 
In den meisten Ländern sind Bezirksf ürsorgeverband: die den unteren Verwaltungs- 
bezirken entsprechenden Gemeindeverbände (z.B. Kreise in Preußen) einschließlich der 
Staditkreise und der kreisfreien Städte, Landesfürsorgeverband: die Länder selbst oder ein 
Verwaltungsbezirk höherer Art (z. B. Provinzen in Preußen). 
VL . 4181, 
1) Val. KEinzelschrift 6, Verwaltungsaufbau, 8. 4 
 inanzen und Steuern
	        
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