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Noch: Übersicht 15
Noch: Verteilung der Polizeilasten in den Rechnungsjahren 1913/14
und 1925/26 bis 1927/28
Hzmbhur-
Verteilung des
Aufwands
1913/14
1925/26 bis 1927/28
Gemeinde
1925/26 bis 1927/28
I. Sicherheits-
dienst
2) Sicherheitspolizei-
liche Aufgaben und
Schutzpolizei
(1913/14 Schutz:
mannschaft)
9) Kriminalpolizei
IL Verwaltungs-
polizei und
Sonderdienst
i. In voller Höhe für
Landespolizei
2. In voller Höhe für
Ortspolizei
wie Ia
wie Ia
1. wie 1913/14
Spezielle Deckung:
Reichseuschuß
2, wie 1913/14
wie 1913/14 Ia
i. wie 1913/14 Ia 1
9),
In voller Höhe für
OÖrtspolizei mit Aus-
nahme der Baupolizei
in Bergedorf, Cuxha-
ven. Geesthacht
In voller Höhe für Bau-
polizei in Bergedorf,
Cuxhaven, Geest-
hacht
c. Wohlfahrtspflege
Die Wohlfahrtspflege!) umfaßt als Hauptgebiete die allgemeine Fürsorge (früher Armen-
Pflege genannt) und die Sonderfürsorge, die Jugendwohlfahrtspflege und die Krisenfürsorge,
Früher fiel in ihren Aufgabenbereich auch die Erwerbslosenfürsorge, die heute durch eine
Selbständige Versicherung abgelöst ist.
‚Der Sonderfürsorge obliegt außer der Betreuung hilfsbedürftiger Minderjähriger und
nicht versicherter Wöchnerinnen die sogenannte »gehobene Fürsorge«, die sich auf Kriegs-
beschädigte, Kriegshinterbliebene, Klein- und Sozialrentner usw. erstreckt. Alle übrigen
wirtschaftlich notleidenden Personen unterliegen der Obhut der allgemeinen Fürsorge.
Als Arbeitsgebiete der J ugendwohlfahrtspflege sind namentlich hervorzuheben:
Öffentliche Jugendhilfe, Pflegekinderschutz, Vormundschaft, Schutzaufsicht, Jugendgerichts-
hilfe und Fürsorgeerziehung. Die Krisenfürsorge nimmt sich der aus der Arbeitslosen-
versicherung ausgesteuerten Erwerbslosen an, soweit sie in einem Gewerbe tätig waren, das
als krisenfürsorgeberechtigt erklärt worden ist. 1913/14 war die Arbeitslosenfürsorge ein
Teilgebiet der Armenpflege; sie wurde nur wirksam, soweit die Voraussetzungen für eine
(nanspruchnahme der Armenfürsorge vorlagen.
Träger der Fürsorge waren 1913/14 Orts- und Landarmenverbände, seit der Fürsorge-
Pflichtverordnung vom 13. Februar 1924 sind es Bezirks- und Landesfürsorgeverbände.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit dieser Körperschaften regelt sich nach Landesrecht.
In den meisten Ländern sind Bezirksf ürsorgeverband: die den unteren Verwaltungs-
bezirken entsprechenden Gemeindeverbände (z.B. Kreise in Preußen) einschließlich der
Staditkreise und der kreisfreien Städte, Landesfürsorgeverband: die Länder selbst oder ein
Verwaltungsbezirk höherer Art (z. B. Provinzen in Preußen).
VL . 4181,
1) Val. KEinzelschrift 6, Verwaltungsaufbau, 8. 4
inanzen und Steuern