Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

—— BO — 
stehende Übersicht 20 einen zwischenzeitlichen Vergleich des Anteils der einzelnen Länder und 
ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) am Zuschußbedarf. Eine weitere Zusammenstellung 19 
charakterisiert die Bedeutung des Zuschußbedarfes für das Wohlfahrtswesen im Reich, in den 
Ländern, Gemeinden und Hansestädten insgesamt, 
d. Schulwesen 
Die Regelung des Schulwesens!) gehört zum Kompetenzbereich der Länder. Die Ver- 
teilung der Schullasten ist von Land zu Land verschieden und innerhalb der einzelnen 
Länder wiederum für jede Schulart besonders geregelt. So ergibt sich für den Vergleich 
Zahl der Schüler und Lehrkräfte 
(auf Grund der schulstatistischen 
Schüler 
und Lehrkräfte 
Preußen 
‘einschl. 
Waldeck) 
Bayern | Sachsen | Württem- | 
berg 
Baden | Thüringen | Hessen 
Schüler insgesamt ......... 
davon: 
an höheren Schulen ..... 
Lehrkräfte: 
a) hauptamtliche......... 
b) nebenamtliche!) ....... 
davon: 
an höheren Schulen ..... | 25 841 
6151382 ! 1 285838 | 
854 072 
432163 | 434108 | 282787 | 244 609 
504 413 | 
86 887 | 
55 603 
38 137 | 36 189 | 29.584 | 21 718 
28976! 23220 10823 | 11 x 7 559 6 196 
23519 | 5542 ] 995 2276 1757 2302 
| 5519] a31s3l 18801 20%41 1278| 1238 
k & ; 
2) Nebenamtliche Lehrkräfte sind nur an Berufs- und Fachschulen beschäftigt, 
Jer Schullasten die Notwendigkeit einer Unterteilung nach den vier Schularten: Volksschulen, 
Tortbildungs- und Fachschulen, Mittelschulen und höhere Schulen. 
Die absolute Höhe der Schullasten insgesamt hängt in erster Linie von der Zahl der Lehr- 
kräfte ab, die ihrerseits wiederum durch die Zahl der Schüler bestimmt wird. Aus diesem 
Grunde ist der Einzelbesprechung der verschiedenen Schularten eine Zusammenstellung der 
Lehrpersonen und der Schüler in den deutschen Ländern vorangestellt worden. Dabei wurden 
die Lehrer und Schüler der höheren Schulen der entsprechenden Gesamtzahl getrennt gegen- 
ibergestellt. 
An den Volksschullasten sind regelmäßig Land und Gemeinden beteiligt. Häufig sind 
jedoch nicht die politischen Gemeinden als solche Träger der Schullasten, sondern besonders 
zu diesem Zweck gebildete Schulgemeinden (wie in Anhalt, Lübeck, Lippe und Schaumburg- 
Lippe) oder Zusammenschlüsse mehrerer politischer Gemeinden, die in den verschiedenen 
Ländern bald als Schulsprengel oder Schulgemeinden, bald als Schulverbände oder Gesamt- 
schulverbände bezeichnet werden. Die in Preußen und Schaumburg-Lippe bestehende Landes- 
schulkasse hat lediglich für die Auszahlung der Gehälter, Alterszulagen, Ruhegehälter und 
Ainterbliebenenbezüge Sorge zu tragen. Die Mittel hierzu erhält sie durch Staatsbeiträge 
and Beiträge der Schulverbände. Land, Schulverbände und Gemeinden sind also auch in 
7reußen und Schaumburg-Lippe die alleinigen Träger der Volksschullasten, 
In der Vorkriegszeit waren die Länder an den persönlichen Volksschullasten vielfach 
nur durch allgemeine Zuschüsse in unbestimmter Höhe beteiligt, heute ist ihr Lastenanteil 
nahezu: ausnahmslos fest bestimmt; darüber hinaus sind sie häufig zur Leistung von Zu- 
schüssen an bedürftige Gemeinden oder Schulverbände verpflichtet. Einzelne Länder haben 
sogar den gesamten persönlichen Schulaufwand selbst übernommen, so Bayern, Hessen, 
Braunschweig und Mecklenburg-Strelitz, Baden nur für etatsmäßige Lehrkräfte. In anderen 
Ländern erfolgt nur die Zahlung der Gehälter und sonstigen Bezüge an die Lehrkräfte un- 
mittelbar durch das Land, jedoch haben die Gemeinden den auf sie entfallenden Lastenanteil 
1) Vgl. Einzelschrift 6, Verwaltungsaufbau, usw. S. 5238. 
51 
zurückzuerstatten. Bei der Rückerstattung hat entweder jede Gemeinde den tatsächlich auf 
sie entfallenden Lastenanteil zu tragen (wie in Württemberg), oder aber die Gesamtheit der 
Gemeinden kommt für den Gemeindeanteil als ganzes auf (wie in Sachsen, Thüringen, Meck- 
lenburg-Schwerin, Lippe und Schaumburg-Lippe, teilweise in Bayern). In diesem letzteren 
Falle wird der Lastenanteil der Gemeinden von ihrem Überweisungsanteil an der Reichs- 
einkommen- und Körperschaftsteuer abgezogen und dadurch ein zwischengemeindlicher 
Lastenausgleich herbeigeführt. — Die sächlichen Volksschullasten werden vorzugs- 
weise von den Gemeinden und Schulverbänden getragen; die Länder beteiligen sich an ihnen 
regelmäßig nur durch Ergänzungszuschüsse an leistungsschwache Gemeinden, 
Übersicht 21 
in den Ländern und Hansestädten 
Erhebung im Schuljahr 1926/27) 
Mecklen- - | Mecklen- | Sehaum- ] . 
burg- | Oldenburg a | Anhalt Lippe burg- burg-Lippe Hamburg | Bremen | Lübeck 
8 schweig Strole g-Lipp 
Schwerin trelitz 
92316 
91 894 ' 
71 453 
51 316 
32 512 
15827! 7009| 
1 899 ' 
184 778 
53 961 
22 384 
10 6483 
10 266 
: 892 
4 43° 
m Ans 
1 520 
45 
2.973 
2 972 
681 
2666 17 
394 4 103 z 
512 | 446 | 249 | 11 | 107 40 | 
792 
91 
428 |] 179 
576 
1 
} 
Wie sich die Lastenverteilung im einzelnen gestaltet, ist für die fünf größten Länder und 
die Hansestadt Hamburg aus den beigefügten Übersichten 22 zu ersehen, die gleichzeitig einen 
Vergleich der Vor- und Nachkriegsverhältnisse ermöglichen. 
An den Kosten des Fortbildungs- und Fachschulwesens nehmen außer Schulver- 
bänden, Gemeinden und Ländern auch andere an der beruflichen Fortbildung der Jugend 
interessierte Körperschaften des öffentlichen Rechts teil, wie Handels-, Gewerbe-, Land- 
wirtschaftskammern, Innungen u. dgl. Vornehmlich beteiligen sich diese Körperschaften an 
der Einrichtung und dem Betriebe von Ersatzfortbildungsschulen!) (namentlich Fachschulen), 
während die Schulverbände und Gemeinden im allgemeinen nur Lastenträger für Pflichtfort- 
bildungsschulen sind. Ländliche Fortbildungs- und landwirtschaftliche Fachschulen werden 
vielfach von Gemeindeverbänden unterstützt, zum Teil sogar völlig von ihnen unterhalten. 
In der Nachkriegszeit nimmt auch das Land an den Kosten der allgemeinen Pflichtfort- 
bildungsschulen in erheblichem Umfange teil. Es leistet Zuschüsse für Fortbildungsschulen 
der Gemeinden, Schulverbände und anerkannte privat- oder öffentlich-rechtliche Korpo- 
rationen. Die Kosten für staatliche Fachschulen werden in erster Linie vom Lande getragen; 
für nichtstaatliche Fachschulen leistet das Land vielfach Zuschüsse. 
Für den Besuch von Ersatzfortbildungsschulen (nicht für jenen von Pflichtfortbildungs- 
3chulen) wird ein Schulgeld erhoben. Außerdem dienen zur Deckung der Unterhaltungskosten 
derartiger Schulen in vielen Ländern Beiträge von Arbeitgebern und Lehrherren. 
In Sachsen, Württemberg und Thüringen ist die gesamte Lastenverteilung bei den Fort- 
bildungsschulen, in Baden, Hessen, Lippe, Schaumburg-Lippe und Lübeck die Aufbringung 
der sächlichen Schullast für das Fortbildungs- und Fachschulwesen in genau der gleichen 
Weise geregelt wie bei den Volksschulen. In den übrigen Ländern haben meist die 
Errichtungskörperschaften für die sächlichen Kosten aufzukommen. — Die Regelung in 
den fünf größten deutschen Ländern und der Hansestadt Hamburg ist nachfolgend 
(Übersicht 23) für die Jahre 1913/14 und 1925/26 ff, überblicksweise zusammengestellt. 
1) Ersatzfortbildungsschulen nennt man Schulen gewerblicher, kaufmännischer oder sonstiger fachlicher Art, deren Besuch 
von dem Besuch einer allgemeinen Pflichtfortbildungsschule befreit.
	        
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