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stehende Übersicht 20 einen zwischenzeitlichen Vergleich des Anteils der einzelnen Länder und
ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) am Zuschußbedarf. Eine weitere Zusammenstellung 19
charakterisiert die Bedeutung des Zuschußbedarfes für das Wohlfahrtswesen im Reich, in den
Ländern, Gemeinden und Hansestädten insgesamt,
d. Schulwesen
Die Regelung des Schulwesens!) gehört zum Kompetenzbereich der Länder. Die Ver-
teilung der Schullasten ist von Land zu Land verschieden und innerhalb der einzelnen
Länder wiederum für jede Schulart besonders geregelt. So ergibt sich für den Vergleich
Zahl der Schüler und Lehrkräfte
(auf Grund der schulstatistischen
Schüler
und Lehrkräfte
Preußen
‘einschl.
Waldeck)
Bayern | Sachsen | Württem- |
berg
Baden | Thüringen | Hessen
Schüler insgesamt .........
davon:
an höheren Schulen .....
Lehrkräfte:
a) hauptamtliche.........
b) nebenamtliche!) .......
davon:
an höheren Schulen ..... | 25 841
6151382 ! 1 285838 |
854 072
432163 | 434108 | 282787 | 244 609
504 413 |
86 887 |
55 603
38 137 | 36 189 | 29.584 | 21 718
28976! 23220 10823 | 11 x 7 559 6 196
23519 | 5542 ] 995 2276 1757 2302
| 5519] a31s3l 18801 20%41 1278| 1238
k & ;
2) Nebenamtliche Lehrkräfte sind nur an Berufs- und Fachschulen beschäftigt,
Jer Schullasten die Notwendigkeit einer Unterteilung nach den vier Schularten: Volksschulen,
Tortbildungs- und Fachschulen, Mittelschulen und höhere Schulen.
Die absolute Höhe der Schullasten insgesamt hängt in erster Linie von der Zahl der Lehr-
kräfte ab, die ihrerseits wiederum durch die Zahl der Schüler bestimmt wird. Aus diesem
Grunde ist der Einzelbesprechung der verschiedenen Schularten eine Zusammenstellung der
Lehrpersonen und der Schüler in den deutschen Ländern vorangestellt worden. Dabei wurden
die Lehrer und Schüler der höheren Schulen der entsprechenden Gesamtzahl getrennt gegen-
ibergestellt.
An den Volksschullasten sind regelmäßig Land und Gemeinden beteiligt. Häufig sind
jedoch nicht die politischen Gemeinden als solche Träger der Schullasten, sondern besonders
zu diesem Zweck gebildete Schulgemeinden (wie in Anhalt, Lübeck, Lippe und Schaumburg-
Lippe) oder Zusammenschlüsse mehrerer politischer Gemeinden, die in den verschiedenen
Ländern bald als Schulsprengel oder Schulgemeinden, bald als Schulverbände oder Gesamt-
schulverbände bezeichnet werden. Die in Preußen und Schaumburg-Lippe bestehende Landes-
schulkasse hat lediglich für die Auszahlung der Gehälter, Alterszulagen, Ruhegehälter und
Ainterbliebenenbezüge Sorge zu tragen. Die Mittel hierzu erhält sie durch Staatsbeiträge
and Beiträge der Schulverbände. Land, Schulverbände und Gemeinden sind also auch in
7reußen und Schaumburg-Lippe die alleinigen Träger der Volksschullasten,
In der Vorkriegszeit waren die Länder an den persönlichen Volksschullasten vielfach
nur durch allgemeine Zuschüsse in unbestimmter Höhe beteiligt, heute ist ihr Lastenanteil
nahezu: ausnahmslos fest bestimmt; darüber hinaus sind sie häufig zur Leistung von Zu-
schüssen an bedürftige Gemeinden oder Schulverbände verpflichtet. Einzelne Länder haben
sogar den gesamten persönlichen Schulaufwand selbst übernommen, so Bayern, Hessen,
Braunschweig und Mecklenburg-Strelitz, Baden nur für etatsmäßige Lehrkräfte. In anderen
Ländern erfolgt nur die Zahlung der Gehälter und sonstigen Bezüge an die Lehrkräfte un-
mittelbar durch das Land, jedoch haben die Gemeinden den auf sie entfallenden Lastenanteil
1) Vgl. Einzelschrift 6, Verwaltungsaufbau, usw. S. 5238.
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zurückzuerstatten. Bei der Rückerstattung hat entweder jede Gemeinde den tatsächlich auf
sie entfallenden Lastenanteil zu tragen (wie in Württemberg), oder aber die Gesamtheit der
Gemeinden kommt für den Gemeindeanteil als ganzes auf (wie in Sachsen, Thüringen, Meck-
lenburg-Schwerin, Lippe und Schaumburg-Lippe, teilweise in Bayern). In diesem letzteren
Falle wird der Lastenanteil der Gemeinden von ihrem Überweisungsanteil an der Reichs-
einkommen- und Körperschaftsteuer abgezogen und dadurch ein zwischengemeindlicher
Lastenausgleich herbeigeführt. — Die sächlichen Volksschullasten werden vorzugs-
weise von den Gemeinden und Schulverbänden getragen; die Länder beteiligen sich an ihnen
regelmäßig nur durch Ergänzungszuschüsse an leistungsschwache Gemeinden,
Übersicht 21
in den Ländern und Hansestädten
Erhebung im Schuljahr 1926/27)
Mecklen- - | Mecklen- | Sehaum- ] .
burg- | Oldenburg a | Anhalt Lippe burg- burg-Lippe Hamburg | Bremen | Lübeck
8 schweig Strole g-Lipp
Schwerin trelitz
92316
91 894 '
71 453
51 316
32 512
15827! 7009|
1 899 '
184 778
53 961
22 384
10 6483
10 266
: 892
4 43°
m Ans
1 520
45
2.973
2 972
681
2666 17
394 4 103 z
512 | 446 | 249 | 11 | 107 40 |
792
91
428 |] 179
576
1
}
Wie sich die Lastenverteilung im einzelnen gestaltet, ist für die fünf größten Länder und
die Hansestadt Hamburg aus den beigefügten Übersichten 22 zu ersehen, die gleichzeitig einen
Vergleich der Vor- und Nachkriegsverhältnisse ermöglichen.
An den Kosten des Fortbildungs- und Fachschulwesens nehmen außer Schulver-
bänden, Gemeinden und Ländern auch andere an der beruflichen Fortbildung der Jugend
interessierte Körperschaften des öffentlichen Rechts teil, wie Handels-, Gewerbe-, Land-
wirtschaftskammern, Innungen u. dgl. Vornehmlich beteiligen sich diese Körperschaften an
der Einrichtung und dem Betriebe von Ersatzfortbildungsschulen!) (namentlich Fachschulen),
während die Schulverbände und Gemeinden im allgemeinen nur Lastenträger für Pflichtfort-
bildungsschulen sind. Ländliche Fortbildungs- und landwirtschaftliche Fachschulen werden
vielfach von Gemeindeverbänden unterstützt, zum Teil sogar völlig von ihnen unterhalten.
In der Nachkriegszeit nimmt auch das Land an den Kosten der allgemeinen Pflichtfort-
bildungsschulen in erheblichem Umfange teil. Es leistet Zuschüsse für Fortbildungsschulen
der Gemeinden, Schulverbände und anerkannte privat- oder öffentlich-rechtliche Korpo-
rationen. Die Kosten für staatliche Fachschulen werden in erster Linie vom Lande getragen;
für nichtstaatliche Fachschulen leistet das Land vielfach Zuschüsse.
Für den Besuch von Ersatzfortbildungsschulen (nicht für jenen von Pflichtfortbildungs-
3chulen) wird ein Schulgeld erhoben. Außerdem dienen zur Deckung der Unterhaltungskosten
derartiger Schulen in vielen Ländern Beiträge von Arbeitgebern und Lehrherren.
In Sachsen, Württemberg und Thüringen ist die gesamte Lastenverteilung bei den Fort-
bildungsschulen, in Baden, Hessen, Lippe, Schaumburg-Lippe und Lübeck die Aufbringung
der sächlichen Schullast für das Fortbildungs- und Fachschulwesen in genau der gleichen
Weise geregelt wie bei den Volksschulen. In den übrigen Ländern haben meist die
Errichtungskörperschaften für die sächlichen Kosten aufzukommen. — Die Regelung in
den fünf größten deutschen Ländern und der Hansestadt Hamburg ist nachfolgend
(Übersicht 23) für die Jahre 1913/14 und 1925/26 ff, überblicksweise zusammengestellt.
1) Ersatzfortbildungsschulen nennt man Schulen gewerblicher, kaufmännischer oder sonstiger fachlicher Art, deren Besuch
von dem Besuch einer allgemeinen Pflichtfortbildungsschule befreit.