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2. Schweiz
a. Die rechtlichen Grundlagen des Finanzausgleichs
Die Verteilung wichtiger finanzwirtschaftlicher_Kompetenzen, insbesondere der Steuerhoheit
Wichtige Beschränkungen Kompetenz zum Vollzug der Gesetze
der Finanzgesetzgebungskompetenz| und zur Verwaltung der einzelnen
durch dritte bzw. zugunsten von Abgaben einschl. der Handhabung
dritten Gehietskörperschaften des Reichsmittelverfahrens
Vollzug der Bundesabgabengesetze
und Verwaltung der der Bundeszesetzgebungskompetenz
unterstehenden
Abgaben, soweit nicht
durch Verfassung oder Gesetz
an die Kantone delegiert (s, unter
Kantone)
Jienstaufsicht und oberste Entscheidung
im Rechtsmittelverfahren
auf jeden Fall vorbehalten
ie
Gebietskörperschaften|
Bund
Origmäre Gesetzgebungskompetenz
über enumerierte Abgaben und
Einnahmequellen, z. T. ausschließlich,
z. T. konkurrierend ._ _
Ausschließlich
Li. mit ausschließlicher Nutznießung des Bundes: Zölle?), Post
und Telegraph, Münz- und Schießpulverregal
2. mit Eriragsbeteiligung der Kantone:
Kantonaler Ertragsanteil
Militärpflichtersatzsteuer........... 50 vH 5)
Bundesstempelsteuern ............. 20 vH
Branntweinmon0pol.........,0.000. 50 vH
Gewinn der Nationalbank ......... 30 Rappen je Kopf der
Bevölkerung, *3 der
dann noch verbleibenden
Überschüsse
100 vH
Patenttaxen der Handelsreisenden ,.
Konkurrierend
|, mit ausschließlicher Nutznießung des Bundes: —
2, mit Ertragsbeteiligung der Kantone:
I. außerordentliche Kriegsteuer (Einkommen- und Vermögensteuer),
Kantonaler Ertragsanteil 20 vH
Kanton Zürich?)
Originäre, grundsätzlich unbeschränkte
Gesetzgebungskompebenz
über alle nicht ausdrückich
dem Bund vorbehaltene
>der durch die Bundesverfassung
‚erbotene Abgaben. B.V.Art.3%)
Steuern des Kantons Zürich:
ı) Einkommensteuer,
») Ertrassteuer (von Körperzohafte:),
3) Vermögensteuer,
Y Erbschaftsteuer
3) Wertpapierumsatzateuer
") Hundesteuer und «onstige Aufwandsteuern,
zum Teil mit Gemeindeertragsanteilen:
Hundesteuer
u. Jagdpatente jeS0v H,
Wirtschaftsabgaben und Kleinverkaufspatente
für Branntwein
25 vH. Ferner Beteilizung
von Zürich und Winterthur am
Kraftfahrzeugsteuerertrag
Verbotene Abgaben:
Sonderabgaben bei Niederlas
sung, Brauteinzugsgebühren
Vom Kanton delegierte beschränkte
Beschlußkompetenz über enumerierte
Abgaben
Steuern der Gemeinden des
Kantons Zürich:
Zuschläge zu Kantonalsteuern:
Einkornmensteuer,
Ertragsteuer (von Körperschaften),
Vermögensteuer,
Hundesteuer,
Eigene Steuern:
Liegenschaftensteuer,
Zrundstücksgewinnsteuer,
; Handänderungsteuer,
x. Jeuerwehrersatzsteuer,
3. Verwaltunszsabgaben.
Durch den Bund
Materielle Beschränkungen
L. Grundsatzgesetzgebungsrecht
des Bundes über Kleinverkauf
von Branntwein,
Doppelbesteuerungsgesetzgyebung
des Bundes,
Verbot der Besteuerung der
Nationalbank
Irundsatzgesetzgebungsrecht
des Bundes überWasserrechtsabraben
|. Verwaltung der der kantonalen
Gesetzgebungskompetenz unterstehenden
Abgaben
der vom Bund zur Verwaltung
an den Kanton überwiesenen
Abgaben, i.e. Militärpflichterjatzstouer,
Patenttaxen der Hanjelsreisenden,
Kriegsteuer,
Verwaltung einzelner Gemeindeabgaben,
4, Staatliche Rechtsmittelinstanz
für Gemeindeabgaben,
a) 1. Instanz: Kantonale Finanzdirektion
b) 2. Instanz: Regierungsrat
Gemeindeaufsicht
a) 1. Instanz: Bezirkerat
b) 2. Instanz: Direktorium des
Innern
Gemeinden (Kanton
Zürich)
Es bestehen in
der Schweiz
2) Politische Ge-Mmeinden,
b) Zivilgemeinden,
6) Kirchgemeinden,
d) Schulkreise,
6) Schulgemeinden,
{) Bezirksarmenverbände
Bezirke als allge-Meine
Selbstverwaltungsverbände
höheter
Ordnung bestehen
nur in Graubünden
und Schwur
Yurch den Kanton
Materielle Beschränkungen
Li. in der Regel Detailregelung
a) Umlage einzelner Steuern
obligatorisch zu einem Mindeststeuersatz,
b) Umlage einzelner Steuern
in einem landesgesetzlich
bestimmten Verhältnis zu-3inander,
——
Bindung der Veranlagungsergebnisse einzelner Gemeindesteuern
an die entsprechenden Staatssteuern,
d) Vereinbarung über ausnahmsweise Besteuerung Steuerpflichtiger
unstatthaft, . .
in einzelnen‘ Fällen nur rahmengesetzliche Vorschriften
(außerordentliche Steuern)
Formelle Beschränkungen x
Einzelne Steuern (außerordentliche Steuern) genehmigungspflichtig,
2
bedingtes Zwangsetatisierungsrecht des Kantons, ausgeübt
von Gemeindeaufsichtsbehörde, ” . .
Veräußerung und Verteilung von Gemeindegütern nur mit
Genehmigung des Bezirksrats, Ve
4. Schuldenanfnahme genehmigungspflichtig ;
K Quellen: Bundesverfassung, Verfassungszusatz vom 14. 2. 1919, Verfassungszusatz vom 7.4. 1930; Kantonsverfassungsgesetz des
Seaatons Zürich vom 18. 4. 1869; Gesetz betreffend das Gemeindewesen (Kanton Zürich) vom 27.6.1875. In bezug auf die einzelnen
6 Buer- und Subventionsgesetze vgl. die Literaturangaben.
ei 1!) In vielen Kantonen bestehen verfassungsmäßige Schranken für die Finanzgosetzgebung, 2. B. bezüglich Höchsttarif, Neu-Heführung
von Steuern. — %) Aus den Zöllen erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis einen subventionsartigen
be ragsanteil für die Instandhaltung der Alpenpässe in Höhe von 530 000 Fr (1926), in den leizten Jahren höher. — 3) Seit. 1930,
is dahin 100 vH. — 24) An den Handels- und Güterrechtsgebühren ist der Bund zu !/ beteiligt.
.. Verwaltung sämtlicher der Finanzhoheit
der Gemeinden delerierten
Steuern
Erhebung (nicht Veranlagung) bestimmter
Kantonsteuern. durch
Zemeindebehörden als mittelbare
Kantonsbehörden so Einkommen-,
Ertrag-, Vermögenand
Kraftfahrzeugsteuer.