Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

781 —
2. Schweiz
a. Die rechtlichen Grundlagen des Finanzausgleichs
Die Verteilung wichtiger finanzwirtschaftlicher_Kompetenzen, insbesondere der Steuerhoheit
Wichtige Beschränkungen Kompetenz zum Vollzug der Gesetze
der Finanzgesetzgebungskompetenz| und zur Verwaltung der einzelnen
durch dritte bzw. zugunsten von Abgaben einschl. der Handhabung
dritten Gehietskörperschaften des Reichsmittelverfahrens
Vollzug der Bundesabgabengesetze
und Verwaltung der der Bundeszesetzgebungskompetenz
 unterstehenden
 Abgaben, soweit nicht
durch Verfassung oder Gesetz
an die Kantone delegiert (s, unter
Kantone)
Jienstaufsicht und oberste Entscheidung
 im Rechtsmittelverfahren
 auf jeden Fall vorbehalten

ie

Gebietskörperschaften|

Bund

Origmäre Gesetzgebungskompetenz
über enumerierte Abgaben und
Einnahmequellen, z. T. ausschließlich,
 z. T. konkurrierend ._ _
Ausschließlich
Li. mit ausschließlicher Nutznießung des Bundes: Zölle?), Post
und Telegraph, Münz- und Schießpulverregal
2. mit Eriragsbeteiligung der Kantone:
Kantonaler Ertragsanteil
Militärpflichtersatzsteuer........... 50 vH 5)
Bundesstempelsteuern ............. 20 vH
Branntweinmon0pol.........,0.000. 50 vH
Gewinn der Nationalbank ......... 30 Rappen je Kopf der
Bevölkerung, *3 der
dann noch verbleibenden
Überschüsse
100 vH

Patenttaxen der Handelsreisenden ,.
Konkurrierend
|, mit ausschließlicher Nutznießung des Bundes: —
2, mit Ertragsbeteiligung der Kantone:
I. außerordentliche Kriegsteuer (Einkommen- und Vermögensteuer),
 Kantonaler Ertragsanteil 20 vH

Kanton Zürich?)

Originäre, grundsätzlich unbeschränkte
 Gesetzgebungskompebenz
 über alle nicht ausdrückich
 dem Bund vorbehaltene
>der durch die Bundesverfassung
‚erbotene Abgaben. B.V.Art.3%)
Steuern des Kantons Zürich:
ı) Einkommensteuer,
») Ertrassteuer (von Körperzohafte:),

3) Vermögensteuer,
Y Erbschaftsteuer
3) Wertpapierumsatzateuer
") Hundesteuer und «onstige Aufwandsteuern,
 zum Teil mit Gemeindeertragsanteilen:
 Hundesteuer
 u. Jagdpatente jeS0v H,
Wirtschaftsabgaben und Kleinverkaufspatente
 für Branntwein
 25 vH. Ferner Beteilizung
von Zürich und Winterthur am
Kraftfahrzeugsteuerertrag
Verbotene Abgaben:
Sonderabgaben bei Niederlas
sung, Brauteinzugsgebühren
Vom Kanton delegierte beschränkte
Beschlußkompetenz über enumerierte
 Abgaben
Steuern der Gemeinden des
Kantons Zürich:
Zuschläge zu Kantonalsteuern:
Einkornmensteuer,
Ertragsteuer (von Körperschaften),

Vermögensteuer,
Hundesteuer,
Eigene Steuern:
Liegenschaftensteuer,
Zrundstücksgewinnsteuer,
; Handänderungsteuer,
x. Jeuerwehrersatzsteuer,
3. Verwaltunszsabgaben.

Durch den Bund
Materielle Beschränkungen
L. Grundsatzgesetzgebungsrecht
des Bundes über Kleinverkauf
von Branntwein,
Doppelbesteuerungsgesetzgyebung
 des Bundes,
Verbot der Besteuerung der
Nationalbank
Irundsatzgesetzgebungsrecht
des Bundes überWasserrechtsabraben


|. Verwaltung der der kantonalen
Gesetzgebungskompetenz unterstehenden
 Abgaben
der vom Bund zur Verwaltung
an den Kanton überwiesenen
Abgaben, i.e. Militärpflichterjatzstouer,
 Patenttaxen der Hanjelsreisenden,
 Kriegsteuer,
Verwaltung einzelner Gemeindeabgaben,

4, Staatliche Rechtsmittelinstanz
für Gemeindeabgaben,
a) 1. Instanz: Kantonale Finanzdirektion

b) 2. Instanz: Regierungsrat
Gemeindeaufsicht
a) 1. Instanz: Bezirkerat
b) 2. Instanz: Direktorium des
Innern

Gemeinden (Kanton
Zürich)
Es bestehen in
der Schweiz
2) Politische Ge-Mmeinden,

b) Zivilgemeinden,
6) Kirchgemeinden,
d) Schulkreise,
6) Schulgemeinden,
{) Bezirksarmenverbände

Bezirke als allge-Meine
 Selbstverwaltungsverbände
 höheter
 Ordnung bestehen
nur in Graubünden
und Schwur

Yurch den Kanton
Materielle Beschränkungen
Li. in der Regel Detailregelung
a) Umlage einzelner Steuern
obligatorisch zu einem Mindeststeuersatz,

b) Umlage einzelner Steuern
in einem landesgesetzlich
bestimmten Verhältnis zu-3inander,
 ——
Bindung der Veranlagungsergebnisse einzelner Gemeindesteuern
 an die entsprechenden Staatssteuern,
d) Vereinbarung über ausnahmsweise Besteuerung Steuerpflichtiger
 unstatthaft, . .
in einzelnen‘ Fällen nur rahmengesetzliche Vorschriften
(außerordentliche Steuern)
Formelle Beschränkungen x
Einzelne Steuern (außerordentliche Steuern) genehmigungspflichtig,
 2
bedingtes Zwangsetatisierungsrecht des Kantons, ausgeübt
von Gemeindeaufsichtsbehörde, ” . .
Veräußerung und Verteilung von Gemeindegütern nur mit
Genehmigung des Bezirksrats, Ve
4. Schuldenanfnahme genehmigungspflichtig ;
K Quellen: Bundesverfassung, Verfassungszusatz vom 14. 2. 1919, Verfassungszusatz vom 7.4. 1930; Kantonsverfassungsgesetz des
Seaatons Zürich vom 18. 4. 1869; Gesetz betreffend das Gemeindewesen (Kanton Zürich) vom 27.6.1875. In bezug auf die einzelnen
6 Buer- und Subventionsgesetze vgl. die Literaturangaben.
ei 1!) In vielen Kantonen bestehen verfassungsmäßige Schranken für die Finanzgosetzgebung, 2. B. bezüglich Höchsttarif, Neu-Heführung
 von Steuern. — %) Aus den Zöllen erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis einen subventionsartigen
be ragsanteil für die Instandhaltung der Alpenpässe in Höhe von 530 000 Fr (1926), in den leizten Jahren höher. — 3) Seit. 1930,
is dahin 100 vH. — 24) An den Handels- und Güterrechtsgebühren ist der Bund zu !/ beteiligt.

.. Verwaltung sämtlicher der Finanzhoheit
 der Gemeinden delerierten
 Steuern
Erhebung (nicht Veranlagung) bestimmter
 Kantonsteuern. durch
Zemeindebehörden als mittelbare
 Kantonsbehörden so Einkommen-,
 Ertrag-, Vermögenand
 Kraftfahrzeugsteuer.
            
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