Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Schweiz
Zuständigkeits- und Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen
Aufgabezweig Wichtienta Zuständieksiten Ass Raade
Allremeines ...... .

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Der Bund besitzt die Gesetzgebung und Verwaltung in denjenigen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich
durch Bundesverfassung übertragen, der Kanton über diejenigen, die ihm nicht ausdrücklich durel
die Bundesverfassung oder durch auf Grund ihrer Bestimmungen erlassene Bundesgesctze entzogen
sind. Den Kantonen verbleibt bei gegebener Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung oder
Verwaltung das Maß von Zuständigkeit, das noch nieht vom Bund in Anspruch genommen wird
Es können unterschieden werden:
1. Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Verwaltung ausschließlich dem Bund zustehen
2. Angelegenheiten, über die Gesetzgebung und Aufsichtsrecht dem Bund, die Verwaltung und
die vom Bund nicht in Anspruch genommene Gesetzgebung dem Kanton zustehen unter obligatorischer
 Lastenbeteiligung des Bundes
3. Angelegenheiten, über die dem Bund ein Grundsatzgesetzgebungs- und Aufsichtsrecht be:
konkurrierender Gesetzgebung und ausschließlicher Verwaltung durch den Kanton zusteht
a) mit freiwilliger Subventionierung des Bundes
b) ohne Subventionierung des Bundes
4. Angelegenheit,, über die die Rechtsprechung ausschl. dem Bund zusteht, sonstimmer konkurrieren“
5. Angelegenheiten, die ausschließlich den Kantonen verblieben sind
Der Art. 2 B. V.: »Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes
zegen außen, Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte
der Bidgenossen und Brlörderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt« wird als Generalklausel benutzt,
ım im Bedarisfalle weitere Kompetenzen abzuleiten (Judikatur und Lehrmeinung nicht einheitlich‘
Der Bund subventioniert die Durchführung verschiedener Aufgaben der Kantone auf Grund des
Art. 2 B, V. oder Art. 23 B. V. und sichert sich dadurch ein Aufsichtsrecht über kantonale Verwaltungszweige,
 das ihm durch die Verlassung nicht unmittelbar gegeben ist
Die tatsächlichen Anfyraben und ‘Leistungen gehen über die verfassungsmäßigen vielfach hinaus
Ausschließliehe Gesetzgebung und Verwaltung: Münz- und Banknotenwesen, Währung (mit Einschränkungen
 Fremdenpolizei)
Ausschließliche Gesetzgebung: Maß- und Gewichtswesen
Grundsatzgesetzgebung: Niederlassung, Wohnsitz, Bürgerrecht, Zivilstandswesen, Auswanderung
Garantie der Verfassung der Kantone, Recht zum Einschreiten bei verfassungswidrigen Zuständen
Ausschließliche Gesetzgehnng und Verwaltung mit geringen Einschränkungen
Gesetzgebung auf den Gebieten der persönlichen Handlungsfähigkeit, des Obligationenrechts, des
Handels- und Wechselrechts, Patentrechts, Marken- und Musterschutzes, Konkurstechts, der Zwangsvollstreckung,
 des Grundbuchwesens (mit Aufsichtsrecht) und des übrigen Zivilrechts
Von der Gesetzgebungskompoetenz auf dam Gebiete des Strafrachts hat der Bund bisher nur geringer
tebrauch gemacht
Rechtsprechung des Bundesgerichts besonders in:
A. Streitigkeiten zwischen Bund und Kanton
2, Streitigkeiten zwischen Bund und Privaten, wenn Streitgegenstand eine die Bundesgesetzgebun®
berührende Bedeutung hat
3. Streitigkeiten zwischen Kantonen unter sich
4. Streitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten auf Verlangen einer Partei, wenn Streitgegenstand
 eine die Bundesverfassung berührende Bedeutung hat
5 Angelegenheiten der HMeimatlosigkeit und in Bürgerrechtstreitigkeiten zwischen Gemeinden
verschiedener Kantone
1.—5, ausschließliche Zuständigkeit auf staats- wie zivilrechtlichem Gebiet als einzige Instanz
6. verschiedenen strafrechtlichen Fällen als einzige Instanz
7. allen von kantonalen Gerichten abzeurteilten Fällen als Revisionsinstanz
Ausschließliche Gesetzgebung und mit geringer Einschränkung auch ausschließliche Verwaltung und
Kommandogewalt; Ausgaben für Bekleidung, Ausrüstung und Unterhalt obliegen zunächst dem
Kanton, sind jedoch vom Bund zu erstatten
+osetzgebung über Arbeiterschutz, Armenpflege bezüglich Kantonsfiremder, Versicherungswesen (mil
Versicherungsgericht); gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen, Subventionen!) für Arbeitsosenkassen
 (30—40 vH der Unterstützungen) u. Arbeitsnachweise der Kantone und Gemeinden
Grundsatzgesetzgebungsrecht und Aufsichtsrecht des Bundes über: Verkehr mit Nahrungs- und
Genußmittein, Verkehr mit anderen gesundheitsgefährlichen Ge- und Verbrauehsgegenständen,
obligatorische Beteiligung an den Verwaltungsausgaben der Kantone (bis zu 50 vH). Kontrolle an
der Landesgrenze Sache des Bundes
Jund konkurrierend zur Errichtung bzw. Unterhaltung einer technischen Hochschnle, einer Universität.
anderer höherer Unterrichtsanstalten sowie zu ihrer Subventionierung befugt
Aufsicht über die Durchführung des obligatorischen unentgeltlichen Volksschulunterrichts in den
Kantonen. Obligatorische Beteiligung des Bundes an den Volksschulausgaben der Kantone zum
KEinheitssatz von 60 Rappen je Kopf der Wohnbevölkerung der Kantone; Zulage für bestimmte
Gehirsskantone 20 Rannven ie Konf. Zahlraiehe wiesenschaftliche Rındesinatitnta

innere Verwaltuns ...

Auswärtiges,..,.. EEE
Rechtspflege .........

Wehrmacht ....

Woh lahrtswesen a N N

Bildungswesen...... .

Wirtschaft n
Landwirtschaft .......

Grundsatzgesetzgebungs- und Aufsichtsrecht über: Wasserbau- und Forstpolizei. Gesetzliche Beteiligung
 an den Ausgaben für Wildbachverbauung und Aufforstung (40—50 vH)
Grundsatzgesetzgebungsrecht über Fischerei und Jagd, Subventionen?!) für landwirtschaftliche‘*
3ildungswesen, Tierzucht, Bodenverbesserung, Wildhut und Fischerei
Grundsatzgesetzgebungsrecht auf dem Gebiete des Gewerbewesens, besonders Gewerbepolizei
Subventionierung!) des gewerblichen Unterrichtswesens
Ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, des Post- und
Pelegraphenwesens und der Lulftschiliahrt
Grundsatzgeseizgebungs- und Aufsichtsrecht über die Wasserbaupolizei, unter obligatorische!
Beteiligung an den Ausgaben der Kantone für Flußkorrektionen (40—50 vH). und über das Wasser“
kraft- und Elekirizitätswesen, auch Schilfahrt
Aufsichtsrecht über die Straßen, an deren Erhaltung der Bund ein Interesse hat. Subventionierung
(obligatorisch) der Kantone Graubünden, Tessin, Uri und Wallis für Instandhaltung der Paßstraßen
Vgl. besondere Tabelle ”
Dem Bund steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines Teiles derselben öffent
liche Werke zu errichten oder die Errichtung zu unterstützen. Subvention nach Raschluß dar Rundes’
{ versammlung 80-90 vH der Kostensumme
1 Von der Verfassung nicht vorgesehen

Industrie, Handel usw..

Verkehrswesen ........

Finanzverwaltung ....
X 5 oa Aufgoahen
            
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