Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Es zeigt sich in diesen Ziffern noch viel stärker, als die Darstellung der Verteilung der 
Ausgaben erkennen ließ, das Übergewicht des Bundes, Dies liegt darin begründet, daß die 
Länder und besonders die Gemeinden in größerem Maße als der Bund über bedeutende nicht- 
;teuerliche Einnahmequellen verfügen, was hier nicht zum Ausdruck kommt und infolgedessen 
len Bund besonders stark hervortreten läßt. 
Die Steuerertragsverteilung weicht von der Steuerhoheitsverteilung nicht unbedeutend 
ab. Der Anteil des Bundes fällt infolge der bedeutenden Steuerüberweisungen an Länder 
ınd Gemeinden auf 61,8 vH, der Anteil der Länder steigt auf 18,1 vH, der der Gemeinden 
auf 20,1 vH. Von dem Steueraulkommen nach der Steuerhoheit gibt der Bund also nicht 
weniger als nahezu 20 vH an Gliedstaaten und Gemeinden ab. Die Gliedstaaten decken 43,3 vH 
ihres Steuerbedarfs aus Bundessteuerüberweisungen, Etwas geringer ist die Rolle der Bundes- 
steuerüberweisungen unter den Steuereinnahmeg der Gemeinden, Bei diesen werden etwa 
65 vH durch eigene Steuereinnahmen gedeckt und nur 35 vH entfallen auf Bundessteuer- 
äüberweisungen. 
In der Schweiz ist im Gegensatz zu Österreich die Verteilung der Steuerhoheit so ge- 
regelt, daß Kantone und Gemeinden je etwas weniger als */, des gesamten Hoheitsbereiches 
n Anspruch nehmen und dann dem Bund mit etwa 39 vH ein nicht bedeutend größerer 
Anteil verbleibt. Die Steuerüberweisungsbeziehungen zwischen Bund und Staaten sind auch 
bei weitem nicht so stark ausgebaut, nur 9,9 vH des Bundessteueraufkommens fließen 
als Ertragsanteil den Kantonen zu. Die endgültige Steuerverteilung weicht infolgedessen 
aur wenig von der Steuerhoheitsverteilung ab. Immerhin entfallen 11,5 vH der gesamten 
kantonalen Steuereinnahmen auf Bundessteuerüberweisungen, Innerhalb der Steuereinnah- 
men der Gemeinden spielen mit 1,5 vH die Ertragsanteile an Kantonalsteuern eine nur un- 
bedeutende Rolle. 
Die Vereinigten Staaten nehmen insofern — wenigstens im Verhältnis von Bund zu 
Sliedstaaten — gegenüber den beiden anderen Bundesstaaten eine Sonderstellung ein, als sie 
das Steuerüberweisungssystem nicht kennen und infolgedessen sich die Verteilung der Steuern 
nach der Steuerhoheit mit jener nach dem Steuerertrag deckt. Im Verhältnis zwischen 
Gliedstaaten und Gemeinden bestehen zwar, wie schon dargelegt wurde, Steuerüberweisungen; 
;ie konnten jedoch nicht festgestellt werden und fehlen deshalb in der hier gebotenen Dar- 
stellung. Die Gemeinden verfügen mit einem Anteil von 46,5 vH über einen höheren Anteil 
als der Bund (38,5 vH), die Staaten bleiben ähnlich wie die österreichischen Länder mit 
hrem Anteil von 15,0 vH weit gegenüber den anderen Gebietskörperschaften zurück, nur 
Jaß hier ihr Zurückbleiben zugunsten der Gemeinden, in Österreich zugunsten des Bundes 
vor sich geht. 
Die ziflernmäßige Darstellung erweist, daß ein rein durchgeführtes Trennsystem in der 
Verteilung der Steuerhoheit bzw. der Steuererträge in keinem der drei Bundesstaaten be- 
steht. Trotzdem ist eine verschiedene Lagerung der Schwergewichte des Steuersystems 
der einzelnen Gebietskörperschaften zu erkennen und in der Schweiz ist sie bei der Ertrags- 
verteilung im Verhältnis von Bund zu Gliedstaaten so ausgesprochen, daß praktisch fast 
von einem Trennsystem gesprochen werden kanrl. Von dem Anteil in Höhe von 35,2 vH, 
der auf den Bund entfällt, machen die Zolleinnahmen nicht weniger als 27,2 vH aus. In 
Österreich liegt das Schwergewicht bei der Steuerertragsverteilung auf den Steuern vom 
Verbrauch und Aufwand, den Zöllen und den Steuern vom Vermögensverkehr und Umsatz. 
Demgegenüber sind Länder und Gemeinden in erster Linie auf die Steuern vom Einkommen, 
Ertrag und Vermögen und unter diesen besonders auf die Ertragsteuern angewiesen, die sie 
als eigene, gegenüber dem Bund ausschließliche Steuern in Anspruch nehmen. In den Ver- 
einigten Staaten liegt das Schwergewicht der Steuereinnahmen bei allen gebiets- 
zörperschaftlichen Stufen auf den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen; 
beim Bund treten jedoch noch erhebliche übrige Steuern hinzu, während die Einzelstaaten 
ınd Gemeinden fast ausschließlich auf diese Steuergruppe angewiesen sind. Betrachtet 
man nicht die Steuerquellen, aus denen Bundes- und gliedstaatliche bzw. Gemeindesteuern 
Aiaßan eandern die Steuerohiekte im enesten Sinne. dann zeigt sich in den Vereinigten Staaten
	        
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