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Durch die gliedstaatliche Institution der Gemeindeaufsicht verbindet sich in diesen beiden
zuropäischen Bundesstaaten mit der Kontrolle der Beschlußfassung noch eine weitergreifende
Verwaltungskontrolle und außerdem liegt im Rechtsmittelverfahren über Gemeindeabgaben
die letzte Entscheidung bei gliedstaatlichen Instanzen.
In den Vereinigten Staaten ist eine Möglichkeit zu direktem Einschreiten des Gliedstaates
in der Mehrzahl der Einzelstaaten, gering; es bestehen zahlreiche gesetzliche Einzelbeschränkungen
der gemeindlichen Finanzhoheit, eine »administrative« Kontrolle von
Steuer- und Finanzverwaltung bzw. Budgetgebarung ist jedoch bis jetzt nur in einem
kleineren Teil der Staaten vorhanden. Streitfragen zwischen Gemeinden und Staat werden
nicht durch Verwaltungsgerichte, sondern auf dem ordentlichen Rechtswege entschieden.
Die Verteilung der Steuerhoheit und der Steuererträge auf Grund der Statistik
Eine ziffernmäßige Darstellung der gesamten Einnahmen der einzelnen Gebietskörperzchaften
aus den verschiedenen Quellen nach Einnahmehoheit und Einnahmeverteilung
ist nicht möglich, da ausreichendes Material für Gliedstaaten und Gemeinden nicht zur Verjügung
steht. Die Darstellung muß sich deshalb auf Ziffern zur Steuerhoheits- und Steuerartragsverteilung
beschränken.
Die Verteilung der Steuerhoheit ist im allgemeinen der Struktur des Bundesstaates, wie sie
ın der Darstellung der Aufgabenverteilung zum Ausdruck kam, angepaßt.
Die anteilsmäßige Steuerverteilung nach Steuerhoheit und Steuerertrag
(in vH)
Gebietskörperschaft
Österreich
Steuerhoheits-
Steuerertrags-
Schweiz
Steuer- |
hoheitsverteilung
Steuerertrags-
Vereiniete Staaten
Steuerhoheits-
|
verteilung
Steuerertrags-
A 76,7 61,8 39,0 35,2 38,5 38,5
üliedstaaten .......... | 10,3 18,1 30,2 | 33,5 ' 15,0 15,0
Jemeinden .....0....00. 13,0 | 20,1 30,8 31,3 46,5 46,5
Summe | 100,0 100,0 100,0 100,0 | 100,0 100,0
Die Steuerüberweisungen in vH der Steuern des überweisenden und des empfangenden Verbandes
Österreich
Nahe
' Vereinigte Staaten?)
Gebietskörperschaft
überweisenden! empfangenden} überweisenden! empfangenden! überweisenden| empfangenden
Verbandes | Verbandes Verbandes Verbandes Verbandes | Verbandes
Bund......... v..
Äliedstaaten ..........
Gemeinden ........
9.5
43,3
254
93,9
3,6
3,3
11,5
15
\
1) In den Ziffern kommen zum Ausdruck nur die Überweisungen des Bundes an Länder und Gemeinden. —- ?) In den
Ziffern kommen zum Ausdruck nur die Überweisungen des Bundes an die Kantone und die der Kantone an die Gemeinden. —
’) Überweisungen des Bundes an die Staaten bestehen nicht; die der anderen Verbände sind nicht zu ermitteln, vgl. Armerkung
3 SS, 798/799.
Österreich, der Bundesstaat mit der am meisten zentralisierten bundesstaatlichen Struktur,
beansprucht für den Bund etwa 76,7 vH der gesamten Steuerhoheit; nur 10,3 vH entjallen
auf die Länder, 13,0 vH auf die Gemeinden. Bei der Berechnung des Länder- bzw.
Gemeindeanteils ist hier wiederum der Versuch gemacht worden, Wien zum Teil als Land,
zum Teil als Gemeinde zu behandeln (über Methode vgl. S. 794).