Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

226 IV. Hffentliches Recht. 
raume rückzahlbar sind, oder um die Auflage von centimes extraordinaires über das 
ährlich im Finanzgesetze fixierte Maximum hinaus. Außerdem steht in gewissen anderen 
Fällen der Vollziehungsgewalt ein Veto zu, z. B. hinsichtlich der Disposition über 
Departementalgebäude, welche staatlichen Zwecken dienen. 
Der Generalrat hat daneben auch die Verwaltung von Staatsgeschäften; und 
war seit 1838 eine Teilnahme an der Verwaltung des staatlichen Steuerwesens durch 
Repartition der direkten Steuern unter die Arrondissements und durch die Entscheidung 
über die aus dieser Verteilung bezw. der weiteren Unterverteilung entftehenden Reklama— 
tionen der Arrondissements und Kommunen; seit 1866 eine Kontrolle über das Finanz— 
wesen der Kommunen durch Festsetzung des Maximums der centimes extraordinaires; 
seit 1871 eine Teilnahme an der sonstigen Verwaltung des niederen Kommunalwesens, 
an der Wege- und Forstverwaltung, wobei sich die Mitwirkung aber häufig auf die 
bloße Abgabe eines Gutachtens beschränkt. Wenn dann weiter dem Generalrate auch 
noch die Befugnis beigelegt ist, Wünsche hinsichtlich allgemeiner Staatsverwaltungsfragen, 
. B. hinsichtlich des Steuersystems, hinsichtlich der allgemeinen Schul- oder Wehrpflicht, 
auszusprechen, während die Beschäftigung mit eigentlichen politischen Fragen, mit der 
Regierungsform, mit Krieg und Frieden, mit auswärtigen Angelegenheiten, mit Be— 
lagerungszustand und Amnestie streng untersagt ist, so erstreckt sich doch die Kompetenz 
»es Generalrats in doppelter Hinsicht in das eigentliche politische Gebiet hinein; zunächsi 
dadurch, daß nach dem Gesetze vom 24. Februar 1875 über die Organisation des Senats 
in Verbindung mit dem organischen Gesetze vom 2. August 1875 über die Wahlen der 
Senatoren und dem die Organisation des Senats und die Wahl der Senatoren abändernden 
Besetze vom 9. Dezember 1884 diese Wahlen in der Weise erfolgen sollen, daß die sämt— 
ichen Mitglieder des Senats departementsweise durch ein Wahlkollegium bestellt werden, 
»estehend aus den Abgeordneten, aus den General- und Arrandissementsräten und aus 
Delegierten, welche in einer der Größe jeder Gemeinde entsprechenden Zahl durch den 
Munizipalrat aus den Gemeindewählern bestimmt werden; außerdem aber dadurch, 
daß das Gesetz vom 15. Februar 1872 die Generalräte in auͤßerordentlichen Fällen nicht 
zloß mit der Repräsentation ihrer Departements, sondern des ganzen Landes betraut hat, 
indem sie an die Stelle der Staatsgewalt dann treten sollen, wenn diese durch einen 
Akt der Gewalt unterdrückt worden ist; die Generalräte sollen in einem solchen Falle 
ohne Berufung zusammentreten, um je zwei Delegierte zu wählen, die an denjenigen 
Ort sich zu begeben haben, wo die Mitglieder der legalen Regierung sich befinden!. 
Übrigens ist vorgesehen worden, daß zwei oder mehrere Generalräte zum Zwecke 
von Vereinbarungen über gemeinsame Anstalten und Einrichtungen zweier oder mehrerer 
Departements zusammentreten können. 
Endlich weicht der Generalrat des Seinedepartements insofern vom gemeinen Rechte 
ab, als er im wesentlichen mit dem Munizipalrate von Paris zusammenfällt, unter Hinzu— 
fügung einer kleinen Anzahl von Mitgliedern, welche die Arrondissements von St. Denis 
und von Sceaur vertreten. Die Bestimmungen von 1871 finden auf dies Departement 
m allgemeinen keine Anwendung; namentlich fehlt es an einer Departementalkommission. 
Errichtet durch das Gesetz vom 10. August 1871, besteht die Departemental— 
ommission aus 427 Mitgliedern die jährlich am Schlusse der Augustsitzung vom 
Beneralrate aus seinen Mitgliedern, mit Ausschluß des Maires des Hauptorts des 
Departements, der Mitglieder der Deputiertenkammer und des Senats, uͤnter möglichst 
zleichmäßiger Berücksichtigung der Arrondissements gewählt werden. Den Vorsitz führte 
nach dem Gesetze von 1871 das an Jahren älteste Mitglied der Kommission, weil man 
damals befürchtete, daß ein vom Generalrate oder von der Departementalkommission 
zewählter Präsident gegenüber dem Präfekten zu einflußreich werden könnte; das Gesetz 
vom 8. Juli 1899 hat jedoch der Kommission das Recht der Präsidentenwahl zuerkannt, 
nachdem sich inzwischen herausgestellt hatte, daß der Generalrat durch Elimingtion älterer 
3: VII 
Bard et Robiquet, La constitution française. 2iâmo évit. Paris 1878. 
207 ff. 211.
	        
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