226 IV. Hffentliches Recht.
raume rückzahlbar sind, oder um die Auflage von centimes extraordinaires über das
ährlich im Finanzgesetze fixierte Maximum hinaus. Außerdem steht in gewissen anderen
Fällen der Vollziehungsgewalt ein Veto zu, z. B. hinsichtlich der Disposition über
Departementalgebäude, welche staatlichen Zwecken dienen.
Der Generalrat hat daneben auch die Verwaltung von Staatsgeschäften; und
war seit 1838 eine Teilnahme an der Verwaltung des staatlichen Steuerwesens durch
Repartition der direkten Steuern unter die Arrondissements und durch die Entscheidung
über die aus dieser Verteilung bezw. der weiteren Unterverteilung entftehenden Reklama—
tionen der Arrondissements und Kommunen; seit 1866 eine Kontrolle über das Finanz—
wesen der Kommunen durch Festsetzung des Maximums der centimes extraordinaires;
seit 1871 eine Teilnahme an der sonstigen Verwaltung des niederen Kommunalwesens,
an der Wege- und Forstverwaltung, wobei sich die Mitwirkung aber häufig auf die
bloße Abgabe eines Gutachtens beschränkt. Wenn dann weiter dem Generalrate auch
noch die Befugnis beigelegt ist, Wünsche hinsichtlich allgemeiner Staatsverwaltungsfragen,
. B. hinsichtlich des Steuersystems, hinsichtlich der allgemeinen Schul- oder Wehrpflicht,
auszusprechen, während die Beschäftigung mit eigentlichen politischen Fragen, mit der
Regierungsform, mit Krieg und Frieden, mit auswärtigen Angelegenheiten, mit Be—
lagerungszustand und Amnestie streng untersagt ist, so erstreckt sich doch die Kompetenz
»es Generalrats in doppelter Hinsicht in das eigentliche politische Gebiet hinein; zunächsi
dadurch, daß nach dem Gesetze vom 24. Februar 1875 über die Organisation des Senats
in Verbindung mit dem organischen Gesetze vom 2. August 1875 über die Wahlen der
Senatoren und dem die Organisation des Senats und die Wahl der Senatoren abändernden
Besetze vom 9. Dezember 1884 diese Wahlen in der Weise erfolgen sollen, daß die sämt—
ichen Mitglieder des Senats departementsweise durch ein Wahlkollegium bestellt werden,
»estehend aus den Abgeordneten, aus den General- und Arrandissementsräten und aus
Delegierten, welche in einer der Größe jeder Gemeinde entsprechenden Zahl durch den
Munizipalrat aus den Gemeindewählern bestimmt werden; außerdem aber dadurch,
daß das Gesetz vom 15. Februar 1872 die Generalräte in auͤßerordentlichen Fällen nicht
zloß mit der Repräsentation ihrer Departements, sondern des ganzen Landes betraut hat,
indem sie an die Stelle der Staatsgewalt dann treten sollen, wenn diese durch einen
Akt der Gewalt unterdrückt worden ist; die Generalräte sollen in einem solchen Falle
ohne Berufung zusammentreten, um je zwei Delegierte zu wählen, die an denjenigen
Ort sich zu begeben haben, wo die Mitglieder der legalen Regierung sich befinden!.
Übrigens ist vorgesehen worden, daß zwei oder mehrere Generalräte zum Zwecke
von Vereinbarungen über gemeinsame Anstalten und Einrichtungen zweier oder mehrerer
Departements zusammentreten können.
Endlich weicht der Generalrat des Seinedepartements insofern vom gemeinen Rechte
ab, als er im wesentlichen mit dem Munizipalrate von Paris zusammenfällt, unter Hinzu—
fügung einer kleinen Anzahl von Mitgliedern, welche die Arrondissements von St. Denis
und von Sceaur vertreten. Die Bestimmungen von 1871 finden auf dies Departement
m allgemeinen keine Anwendung; namentlich fehlt es an einer Departementalkommission.
Errichtet durch das Gesetz vom 10. August 1871, besteht die Departemental—
ommission aus 427 Mitgliedern die jährlich am Schlusse der Augustsitzung vom
Beneralrate aus seinen Mitgliedern, mit Ausschluß des Maires des Hauptorts des
Departements, der Mitglieder der Deputiertenkammer und des Senats, uͤnter möglichst
zleichmäßiger Berücksichtigung der Arrondissements gewählt werden. Den Vorsitz führte
nach dem Gesetze von 1871 das an Jahren älteste Mitglied der Kommission, weil man
damals befürchtete, daß ein vom Generalrate oder von der Departementalkommission
zewählter Präsident gegenüber dem Präfekten zu einflußreich werden könnte; das Gesetz
vom 8. Juli 1899 hat jedoch der Kommission das Recht der Präsidentenwahl zuerkannt,
nachdem sich inzwischen herausgestellt hatte, daß der Generalrat durch Elimingtion älterer
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Bard et Robiquet, La constitution française. 2iâmo évit. Paris 1878.
207 ff. 211.