2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 725
waltungsgericht und ist dies in der Hauptsache auch noch jetzt, hat jedoch allmählich
auch gewisse administrative Funktionen erhalten; er kann in allen Fällen, er muß
in gewissen Fällen gehört werden; ein eigentliches Entscheidungsrecht hat er aber nur
bei den Autorisationen zu Prozeßführungen von Kommunen und Stiftungen. Der
Präfekturrat für Paris hat einen besonderen Präsidenten, besteht aus acht Mitgliedern
und ist in zwei Sektionen geteilt.
Wie der Präfekt, der Generalsekretär und der Präfekturrat, so ist auch der General—
rat durch die Gesetzgebung des Jahres 1800 ins Leben gerufen, aber mehr als jene
anderen Organe durch die spätere Gesetzgebung der dreißiger Jahre, des Jahres 1866
und namentlich des Gesetzes vom 10. August 1871 sowohl hinsichtlich der Organisation
als auch hinsichtlich des Wirkungskreises umgestaltet. Ursprünglich durch unmittelbare
Ernennung seitens des Staatsoberhauptes gebildet, geht der Generalrat seit 1888 aus
Wahlen hervor, die seit 1848 nach allgemeinem und gleichem Stimmrechte erfolgen.
Und zwar wählt gegenwärtig nach dem Gesetze von 1871 jeder Kanton ohne Rücksicht
auf die Größe ein Mitglied auf sechs Jahre, in der Weise, daß alle drei Jahre eine
Erneuerung zur Hälfte stattfindet. Nennenswerte Beschränkungen der Wählbarkeit
bestehen nur insofern, als zahlreiche Beamtenkategorien ausgeschlossen sind, nicht aber
Kammermitglieder, wie in Belgien. Die Wahlpruͤfungen wurden nach langen Vebatten
im Jahre 1871 der Verwaltungsgerichtsbarkeit im ordentlichen Instanzenzuge entzogen
und, unter Ablehnung der Kompetenz der ordentlichen Gerichte, den Generalräten selbst
überlassen, welche naturgemäß dies Recht so gröblich mißbraucht haben, daß bereits das
Gesetz vom 31. Juli 1875 sich genötigt sah, die Entscheidung dem Staatsrate in erster
und letzter Instanz zu übertragen. Damit ist man indessen abermals nicht zufrieden.
Ordentliche Sitzungen finden nach dem Gesetz vom 12. August 1876 zweimal jährlich,
die eine am ersten Montage nach dem 185. August, die zweite am zweiten Montage
nach Ostern, statt, jedoch nur auf einen Monat bezw. vierzehn Tage; außerordentliche
Sitzungen auf die Dauer von acht Tagen können entweder durch den Präsidenten der
Republik oder müssen auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder durch den Präfekten
anberaumt werden. Der Präfekt hat Zutritt und muß auf Verlangen jederzeit gehört
werden. Dem Präsidenten der Republik steht zwar das Recht zu, den Generalrat auf—
zulösen, jedoch muß er gleichzeitig Gründe dafür angeben und diese Gründe müssen in
den speziellen Verhältnissen des aufzulösenden Generalrats liegen, so daß also eine Auf—
lösung als allgemeine Maßregel, wie solche durch Dekret vom 25. Dezember 1870 statt—
fand, nicht zulässig ist. Diäten werden nicht gezahlt.
Der Generalrat ist vor allem der Repräsentant der wirtschaftlichen Interessen
des Departements; und zwar ist diese wirtschaftliche Departementalverwaltung neuer—
dings erweitert und von der bisherigen staatlichen Bevormundung befreit. Sie
beschränkt sich keineswegs mehr auf die Verwaltung des departementalen Vermögens,
insbesondere derjenigen Gebäude, welche zu den Zwecken der allgemeinen Staats—
verwaltung dienen, und deren Unterhaltung oft der einzige Inhalt der departementalen
Kommunalverwaltung war, sondern sie erstreckt sich seit dem Gesetze vom 10. August
1871 auch auf die Verwaltung der Wege sowie eines großen Teils der öffentlichen
Arbeiten, des Unterrichtswesens und der Wohltätigkeitsanstalten, indem in allen
diesen Beziehungen eine Dezentralisation der wirtschaftlichen Verwaltung, eine Ent—
lastung des Staatsbudgets und eine Erweiterung der departementalen Budgets statt—
gefunden hat. Die Beschlüsse des Generalrats in derartigen Angelegenheiten, in Bezug
auf die Aufstellung des Etats, die Decharge der Rechnungen sind in der großen Mehr—
zahl der Fälle definitiv, so daß sie vorbehaltlich einer binnen bestimmter Frist zulässigen
Annullation wegen Verletzung der Gesetze und Verordnungen vom Präfekten zur Aus—
führung gebracht werden müssen. Einer vorherigen Autorisation, die bisher die Regel war
und die zunächst beim Präfekten eingeholt werden mußte, bedarf es nur noch in drei Fällen,
und zwar einer Autorisation der Vollziehungsgewalt, bei Annahme von Vermächtnissen
unter Widerspruch der Familie; einer Autorisation der gesetzgebenden Gewalt aber, sofern
es sich entweder um Anleihen handelt, die in einem längeren als fünfzehnjiährigen Zeit—