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zelangten in Bayern, Baden, Württemberg, Anhalt, Waldeck und den Hansestädten staat-
liche Ertragsteuern als Ergänzung der Einkommensteuer zur Hebung. Das badische Steuer-
system nahm eine Sonderstellung ein, insofern es die Steuern vom Grund- und Gebäude-
besitz, vom Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen als »Vermögensteuer« nach vier ver-
schiedenen Katastern erhob. ;
Für die Steuerverteilung zwischen Staat und Gemeinden bestanden vor dem Kriege im
wesentlichen zwei Regelungen: Preußen, Hessen und Schaumburg-Lippe überließen die
Realsteuern ganz den Gemeinden, die übrigen Staaten beanspruchten sie zugleich mit den
Gemeinden. Erhoben wurden die direkten Gemeindesteuern teils als selbständige, eigene
Steuern, teils durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern.
Außer den Personal- und Realsteuern erhoben die Staaten im allgemeinen noch die
Wandergewerbesteuer, die Stempelsteuern und die Erbschaftsteuer, soweit diese reichs-
techtlich zulässig war, Den Gemeinden wurden neben ihrem Realsteuereinkommen meist
lie Wanderlager-, Getränke-, Lustbarkeits- und Hundesteuern überlassen. Die Gemeinde-
verbände endlich deckten in fast allen Staaten ihren Steuerbedarf durch Umlagen, die von
den zugehörigen Gebietskörperschaften nach dem Verhältnis der direkten Staatssteuern
aufzubringen waren; in Bayern, Lippe und Waldeck waren Zuschläge zu den direkten Staats-
steuern vorgeschrieben; in Anhalt und Bremen bestanden eigene Kreissteuern. . *
Durch die Reichsfinanzreformen der Nachkriegszeit sind die Landessteuersysteme ein-
üeitlicher geworden. Die wichtigsten Einnahmequellen der Länder und Gemeinden sind
aeute die Reichssteuerüberweisungen und die Abgaben zum Geldentwertungsausgleich bei
bebauten Grundstücken. Von den großen direkten Steuern der Vorkriegszeit blieben den
Ländern die Grund- und Gebäudesteuern sowie die Gewerbesteuern überlassen, die nach
Ausdrücklicher Bestimmung des Finanzausgleichgesetzes als Objektsteuern erhoben werden
sollen.
Von ihrem Rechte, Realsteuern zu erheben, machen auch alle deutschen Länder Gebrauch,
Die Steuerverteilung zwischen Land und Gemeinden ist in Preußen, Schaumburg-Lippe
And Mecklenburg-Strelitz dahingehend geregelt, daß das Land nur den Grundbesitz, die
Gemeinden Grundbesitz und Gewerbebetrieb besteuern. 'In Mecklenburg-Schwerin wurde
die Gewerbesteuer im Rechnungsjahr 1927/28 für das Land außer Hebung gesetzt. In allen
übrigen Ländern sind Land und Gemeinden zugleich an der Besteuerung‘ des Grund- und
Gebäudebesitzes und der Gewerbebetriebe beteiligt. Die Gemeinden erheben ihre Real-
steuern meist in Form von Zuschlägen zu den Landessteuern, nur vereinzelt nehmen sie durch
Jberweisungen unmittelbar am Aufkommen aus den Landessteuern teil.
Die Wandergewerbesteuer und die Stempelsteuer blieben auch nach dem Kriege vorwiegend
als Landessteuern bestehen. Daneben wurde den Ländern und Gemeinden das Zuschlag-
techt zur Reichsgrunderwerbsteuer verliehen. Die Wegesteuern, die auf Grund eines Reichs-
tahmengesetzes in einer Reihe von Ländern eingeführt wurden, sind überwiegend den Ge-
Neinden überlassen, ebenso die Wertzuwachssteuern, die nach reichsgesetzlicher Vorschrift
% erster Linie bei Veräußerung von Erwerbungen aus der Inflationszeit zu erheben sind,
Die Getränkesteuern fielen als Landesstenern überhaupt fort, aber auch von den Gemeinden
darf seit 1. April 1927 nur noch eine Biersteuer erhoben werden, Dagegen muß nach reichs-
36setzlicher Vorschrift in allen Gemeinden eine Vergnügungsteuer zur Hebung gelangen;
die Länder können jedoch das Erhebungsrecht auch von den Gemeinden auf die Gemeinde-
Verbände übertragen. Die Hundesteuern sind, wie vor dem Kriege, mit wenigen Ausnahmen
emeindesteuern. ;
‚Bei den Gemeindeverbänden ist in einigen Ländern an die Stelle des Umlagesystems
die Erhebung von Zuschlägen zu den Landessteuern unmittelbar von den Steuerpflichtigen
Setreten. Überweisungen erhalten die Gemeindeverbände in Braunschweig aus der Gewerbe-
Steuer des Landes, in Anhalt aus der Grundwertsteuer des Landes.
. Zur Veranschaulichung dieser allgemeinen Regeln sind die Vor- und Nachkriegsteuer-
‚Ysteme der fünf größten deutschen Länder und der Hansestadt Hamburg in der Übersicht 37
‘“Sammengestellt worden?).
a ns eingehonders Darstellung des Landes- und Gemeindesteuerrechte enthält die Einzelschrift Nr. 6: „Verwaltungs-
usw.“ S 948