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Trotz gemeinsamer Grundzüge weist die Unterverteilung im einzelnen von Land zu Land
recht erhebliche Verschiedenheiten auf. Diese können in ihren rechtlichen Grundlagen hier
nicht behandelt werden?). Wie sie sich im Gesamtanteil von Land und Gemeinden auswirken,
zeigt Übersicht 36 für die Rechnungsiahre 1925/26 bis 1927/28.
b. Der Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken
Neben den Reichsüberweisungsteuern brachten die Reformen der Nachkriegszeit als grundsätzliche
Neuschöpfung den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken. Dieser
wurde durch die dritte Steuernotverordnung (14. Februar 1924) ins Leben gerufen und letztmalig
durch Gesetz vom 1. Juni 1926 neu geregelt. Er hat die Aufgabe, die nach der Inflation
bei Ländern und Gemeinden bestehende Finanzknappheit zu beheben und diesen gleichverbände)
in Hundertteilen des dem Lande jeweils zustehenden Anteils an Reichssteuern*“
Übersicht 36
"A
Grunderwerbsteuer
Yan... EEE re ren.
1925/96 | 1926/97
Kraftfahrzeugsteuer
1925/26 | 1926/27 | 1927/28
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Rennwettsteuer
1925/26 ] 1926/27 | 1927/28
1927/28
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alationen an di i i *) Einschließli i ie Landesschulkasse. — *) Ab 1. Oktober 1925. —
N & d. Landkreise. — *) Einschließlich 2 vH Beitrag an die Lan esschulkasse . ‘
Mnschließlich des Pb nach dem rohen der Jahre 1912 mit 1919 zu den Solleinnahmen der Gemeinde oder des Kreises
x VE erhalten, — 5) Der Gemeindeanteil wird um 16 Mill. 2.4 zugunsten der Landeskasse gekürzt. —*%) Für das erste Halbjahr 1925
hätzungsweise einem Drittel des gesamten pers. Aufwandes für die öffentlichen Volks- und Fortbildungsschulen entspricht. — 7} Von
alten, — %) Von dem Anteil der Gemeinde werden 40 vH für die Übernahme der gesamten pers, Volksschullasten auf das Land
on an Einkommen-, und Körperschaftsteuer, die den zu einer Schulgemeinde gehörigen politischen Gemeinden zufließen, werden
"hält das Land 4 vH des Gesamtlandesanteils zum Zweck von Zuschußleistungen für die Unterhaltung der öffentl. Brücken zurück,
Zeitig die Mittel zur Erfüllung neu auferlegter Pflichten (Wohlfahrtspflege, Schul- und Bildungswesen,
Polizei) und zur Förderung des Wohnungsbaus zu liefern.
Die reichsrechtlichen Bestimmungen über den Geldentwertungsausgleich sind Rahmen-Vorschriften.
Es ist den Ländern weitgehend Spielraum gelassen, sie ihren besonderen wirt-Schaftlichen
Verhältnissen und ihrem Steuersystem anzupassen.
„Nach den Rahmenbestimmungen des Reichsrechts sind Gegenstand der Besteuerung alle
bis zum 1, Juli 1918 bezugsfertigen oder nach diesem Stichtag unter Verwendung öffentlicher
Beihilfen fertiggestellten Gebäude. Es bleibt den Ländern überlassen, bestimmte Gebäudearten
(vor allem die landwirtschaftlich genutzten) von der Besteuerung auszunehmen.
Im Hinblick auf den Charakter der Steuer als einer Inflationsgewinnsteuer sind eine große
5 Vol Einzelchritt Nr. 6: „Verwaltungsaufbau usw.“ S. 144 ff.