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IV. Abschnitt.
Besitzverhältnisse, Überwachung des Wasserverbrauchs
und Wassergebühren bei der Versorgung durch
Wasserleitungsanlagen.
Die Besitzverhältnisse bei der Versorgung der Ortschaften durch Wasserleitungen
sind außerordentlich mannigfaltig. Was zunächst die Wasserleitungsanlagen ohne
die Gruppenversorgung betrifft, so kommen als Besitzer in Betracht: Gemeinden;
Bezirke und Kreise, Staat, Reich, öffentliche und private Wassergenossenschaften, Anstalten
und Stiftungen, private Personen, Firmen. usw. In 2158 Orten bestehen Wasserleitungs-
anlagen verschiedener Besitzer; in 1159 Orten beispielsweise: sind neben der gemeindlichen
Wasserleitung noch eine oder mehrere Wasserleitungen anderer Besitzer vorhanden.
Die folgende Übersicht soll zeigen, in wie vielen Orten die vorgenannten Besitzer allein
oder neben anderen Besitzern vorkommen. Diejenigen Orte, in denen Leitungen verschiedener
Besitzer bestehen, erscheinen hierbei natürlich entsprechend öfter; eine von den 62 Ort-
schaften z. B., an: deren Versorgung neben gemeindlichen Wasserleitungen noch Anlagen
privater‘ Wassergenossenschaften und privater Einzelbesitzer beteiligt sind, werden dreimal
gezählt, einmal bei den Gemeinden, dann bei den privaten Wassergenossenschaften und
schließlich bei den privaten Einzelbesitzern. Hiernach erscheinen als Besitzer von Wasser-
leitungsanlagen
Deutsches Reich . .... ... in 12 Orten * Öffentliche Wassergenossenschaften in 411 Orten
allein. 0x0 HI allein. 000 280
Bayerischer Staat. . ..„ 216 , Private Wassergenossenschaften . „ 1763
allein, 0 136 allein... 000 m 4
Deutsche Reichsbahngesellschaft . „ 113 Anstalten, Stiftungen u.ä. . . .. .263
allein 0 allein. 0.00 nm 125
Kreise und Bezirke . ,.... 19 Private Einzelbesitzer . . . . . 419904 ,,
allein 0.000 DB allein. nn 17915
Gemeinden . . .. ;‚ 26063 Sonstige Besitzer... . 0. 0.0 88 ,
allein. 0.0000 . ; „4861 allein. 0 4
Wie bei den Ausführungen über die rechtlichen Grundlagen der Wasserversorgung
bereits dargelegt, hörten die Ortschaften mit dem Inkrafttreten des Selbstverwaltungs-
gesetzes vom 22, Mai 1919 für die Folge auf, gesetzliche Träger öffentlich-rechtlicher Pflichten
der Gemeinde zu sein, Diese Pflichten gingen auf die Gemeinden über, gleichzeitig auch
das öffentliche Eigentum, soweit es den Ortschaften zustand und den Zwecken des Art. 38/29
der beiden Gemeindeordnungen diente. Auch die öffentlichen Brunnen und Wasserleitungen
gingen damit auf die Gemeinden über. Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung
von 1927 bleibt das bisherige Verwaltungsvermögen der Ortschaft im Eigentum und in
der Verwaltung der Gemeinde; die in Art. 28 festgelegten Verpflichtungen der Gemeinde
sind von dieser, nicht von der Ortschaft, zu erfüllen. Als Eigentümerin von Wasserleitungen
kommt also die Ortschaft nicht mehr in Betracht. Die Ortschaft als solche kann auch
die Wasserversorgung ihrer Einwohner nicht mehr durchführen. Sie kann jedoch durch
Zuweisung aus den Erträgnissen ihres Finanzvermögens ihren Einwohnern die Möglichkeit
zur Schaffung einer Versorgung durch Wasserleitung, sei es in Form einer öffentlichen
Wassergenossenschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, geben‘). Bis zum
Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung, welche dem Selbstverwaltungsgesetz bei Regelung
dieser Frage folgte, hatten die Gemeinden bei weitem noch nicht überall den Besitz des
Verwaltungsvermögens der Ortschaften, das ihnen am 27. Mai 1919 zugefallen war,
angetreten. Infolgedessen fühlten sich bei Durchführung der Erhebung über die Wasser-
a » Vgl. Laforet — von Jan — Schadenfroh, Die Bayerische Gemeinde-, Bezirks- und Kreis-
ordnung, Anm. 6b zu Art. 62.