%
Rural-Gemeinden hatten die Gemeindevorsteher die Aufsicht auf öffentliche Reinlichkeit, Wasser-
’eitungen usw. zu führen; die Vollzugsvorschriften zum Rev. Gemeindeedikt erklärten als vornehmliche
Aufgabe der Dorfpolizei die Wachsamkeit gegen Verunreinigung der Brunnen, Zisternen und überhaupt
des Trinkwassers sowie die stete Wahrnehmung des Zustandes der Wasserleitungen.
Zur Herstellung der nötigen Brunnen- und Wasserbauten etc. sahen das Gemeindeedikt von 1808
ınd das Rev. Gemeindeedikt die Inanspruchnahme von Hand- und Spanndiensten der Gemeindeglieder
vor. Das Gemeindeumlagengesetz von 1819 führte bei den Zwecken, für welche unter bestimmten
Voraussetzungen Gemeinde-Lokalumlagen erhoben werden konnten. auch die Neubauten und Reparationen
ron öffentlichen Brunnen und Wasserleitungen auf.
Die Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins und
lie Gemeindeordnung für die Pfalz, beide vom 29. April 1869, zählten in
Art. 38 bzw. 29 zu den Obliegenheiten aller Gemeinden auch die Herstellung und Unter-
haltung der erforderlichen Feuerlöschanstalten und Löschgeräte sowie die Sorge für Unter-
haltung und Reinlichkeit der öffentlichen Brunnen, Wasserleitungen und Abzugskanäle.
Zu den Feuerlöschanstalten gehören natürlich auch die zu einer wirksamen Bekämpfung
der Feuersbrünste notwendigen Einrichtungen zur Wasserbeschaffung, wie Feuerweiher,
Wasserbehälter, öffentliche Brunnen und Wasserleitungen mit Hydranten. Die Anlage
von öffentlichen Brunnen und Wasserleitungen konnte also hiernach zunächst nur zu
Feuerlöschzwecken gefordert werden, sodann aber auch aus Gründen der öffentlichen
Gesundheitspflege, Nach 8 35 des Epidemiengesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-
gesetz, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten) sind die dem allgemeinen
Gebrauche dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser
und für Fortschaffung der Abfallstoffe fortlaufend ‚durch staatliche Beamte zu überwachen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen gesundheitsgefähr-
lichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit zur
Herstellung von Einrichtungen der vorbezeichneten Art, sofern dieselben zum Schutze
gegen übertragbare Krankheiten erforderlich sind, angehalten werden.
In Rücksichtnahme auf die Gesundheitspflege machte die neue B ayerischeGemeinde-
ordnung vom 17. Oktober 1927 auch die Herstellung von Anlagen zur Ver-
sorgung mit Trinkwasser, soweit solche über den Bedarf einzelner hinaus notwendig sind,
zur allgemeinen Pflichtaufgabe der Gemeinden. Nach Art. 28 GO. sind die Gemeinden
u. a. verpflichtet zur Herstellung und Unterhaltung der erforderlichen Feuerlöschanstalten
und Löschgeräte sowie zur Herstellung, Unterhaltung und Reinhaltung der nicht nur für
ainzelne notwendigen Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser, zur Unterhaltung und
Reinhaltung der anderen öffentlichen Brunnen, Wasserleitungen und Kanäle.
Als Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser kommen nicht nur Wasserleitungen in
Betracht, sondern auch Brunnen und ähnliche Anlagen. Unter öffentlichen Brunnen sind
solche zu verstehen, welche sich im Gemeindeeigentum befinden und im Interesse der
Allgemeinheit aufgestellt sind‘).
Bei der durchgreifenden Um- und Neubildung der Gemeinden, welche sich im rechts-
heinischen Bayern unter der Herrschaft des Rev. Gemeindeedikts von 1818/1834 vollzog,
haben sich die Ortschaften innerhalb der Gemeinden vielfach eine mehr oder weniger
ausgedehnte Selbständigkeit nicht nur in vermögensrechtlicher, sondern auch in admini-
strativer Beziehung bewahrt, Zu den Aufgaben, welche von solchen Ortschaften innerhalb
'hrer Ortsmarkung selbständig erfüllt wurden, gehörte u. a. auch die Regelung der Wasser-
versorgung. Soweit es sich nicht um notwendig gemeinschaftliche Angelegenheiten, wie
Polizeiverwaltung usw, handelte, oder anderweitige Vereinbarungen bestanden, wurde diese
hergebrachte Selbständigkeit den Ortschaften auch durch die Gemeindeordnung von 1869
zewanhrt (Art. 5, 153 rechtsrh. GO.). Auch die Unterhaltung ortschaftlicher Brunnen und
Wasserleitungen konnte so vielfach Sache der betreffenden Ortschaften sein, einmal im
') Vgl. Helmreich-Rock, Handausgabe der Bayerischen Gemeindeordnung, Anm. 22 u. 24 zu Art. 28.