der Minderheit (Art. 111 WG.). Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens 3 Per-
sonen erforderlich. Die Wasserleitungsgenossenschaften beruhen wie die anderen öffentlichen
Wassergenossenschaften auf dem sog. Realprinzip. Mitglieder der Genossenschaft sind die
jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke und Anlagen,
also hier die Eigentümer derjenigen Grundstücke, für welche die im Genossenschaftsunter-
nehmen vorgesehene Wasserversorgungsanlage eingerichtet wird (Art. 113, 150 WG.). Die
Genossenschaften unterliegen der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht ist den Bezirks-
verwaltungsbehörden übertragen und erstreckt sich auf die Überwachung ‚der planmäßigen
Ausführung und Unterhaltung der Genossenschaftsanlagen, auf die Überwachung und
Prüfung des Rechnungswesens sowie darauf, daß die Angelegenheiten der Genossenschaft
in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung verwaltet werden (Art. 132 WG.).
Auch die gruppenweise Wasserversorgung mehrerer Gemeinden und Ortschaften
mittels Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft durch die sich. beteiligenden An-
wesensbesitzer ist möglich, wie schon die Min.-Entschl. vom 13. Februar 1909 betonte.
Durch die Vorschriften des Wassergesetzes über die öffentlichen Wassergenossen-
schaften ist jedoch die Bildung privater Wassergenossenschaften und sonstiger freier,
orivatrechtlicher Vereinigungen zu Zwecken der Wasserversorgung wie der Wasserwirt-
schaft überhaupt nicht ausgeschlossen; ihre Rechtsverhältnisse bemessen sich nach den
ainschlägigen bürgerlich-rechtlichen Normen ’).
Von grundlegender Bedeutung für die Wasserversorgung sind ferner diejenigen
gesetzlichen Bestimmungen, welche die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern
und das Verfügungsrecht über das Wasser regeln. Im Einklang mit den privat-
rechtlichen Grundsätzen und in allgemeiner Übereinstimmung mit Art. 33 des Wasser-
benützungsgesetzes von 1852 gesteht Art. 16 WG. dem Grundeigentümer, soweit nicht
andere Rechtsverhältnisse bestehen, das Verfügungsrecht über das Wasser zu, welches
sich auf dem Grundstück in Seen, Weihern (Teichen), Zisternen, Brunnen und anderen
Behältern, in künstlich angelegten Wasserleitungen, Kanälen und Gräben befindet, welches
auf dem Grundstück unterirdisch vorhanden ist (Grundwasser), und über das Wasser, das
darauf entspringt (Quelle) oder sich natürlich sammelt, solange es von dem Grundstück
aicht abgeflossen: ist. Anderweitige Verfügungsrechte über das Wasser können auf Er-
sitzung, Bestellung einer Dienstbarkeit oder auf sonstigen Verträgen beruhen?). Wer also
Grund- und Quellwasser, das ihm nicht gehört und auf dessen Benutzung ihm auch kein
besonderes Recht zusteht, zu Zwecken der Wasserversorgung verwenden will, muß sich
erst den Bezug sichern, sei es durch Erwerb des betreffenden Grundstücks oder durch
Erwerbung einer Wasserbezugs-Dienstbarkeit und, soweit bei Wasserleitungsanlagen die
Führung der Rohre.in fremdem Grund und Boden erfolgt, durch Bestellung von Rohr
leitungs-Dienstbarkeiten ®).
Wenn das Kigentum an dem zur Wasserversorgung notwendigen Grundstück oder
der sonstige Bezug des Wassers im Wege gütlichen Übereinkommens vom Grundeigentümer
nicht zu erlangen ist, so können im öffentlichen Interesse auch Zwangsrechte Platz
zreifen. Die Grundlage hierfür bildet in Bayern das Zwangsenteignungsgesetz von 1837,
in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1918. Nach Art. I dieses Gesetzes können Eigen-
tümer angehalten werden, unbewegliches Eigentum für öffentliche. notwenige und gemein-
‘) Vgl. Brenner-Fergg, Das bayerische Wassergesetz, Anm. 2 zu Art. 110. — Harater-
Cassimir, Kommentar zum bayerischen Wassergesetze, Anm. 2 zu Art. 110. — Eymann-Schubert,
Das bayerische Wassergesetz, Bd. 3, systematische Übersicht zu Abt. V des Gesetzes, Ziff. 5. —
Handwörterbuch der Staatswissenschaften, IM. Aufl. Bd. 8, S. 620. — Naegele, Wasser-
rersorgung in Bayern, Inauguraldissertation 1907, S. 7 bis 10. .
*) Vgl. Brenner-Fergg, Das bayerische Wassergesetz, Anm. 2 zu Art. 16.
°) Vgl. Naegele, Wasserversorgung in Bayern, Inauguraldissertation 1907, S. 26 ff. — Eymann-
aber Das bayerische Wassergesetz, systematische Übersicht zu Abt. I Abschn. II des Gesetzes,
Ziff. 7 a. 10.