Full text: Die Wasserversorgung in Bayern nach dem Stande vom 1. 1. 1928

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les Wassers ihre Grundlage; in Betracht kommen hierfür auch noch Art. 73 Abs. 1, 67 
Abs, 2 PStGB. und Art. 206 Abs. 2 WG. Gegen Zerstörung oder Beschädigung will das 
Reichsstrafgesetzbuch die Wasserleitungen durch die Strafbestimmungen in den 88 321 
und 326 schützen. 
Die vom Reichs-Gesundheitsrat geschaffene „Anleitung für die Einrichtung, den 
Betrieb und die Überwachung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen, welche 
ıicht ausschließlich technischen Zwecken dienen“, die der Bundesrat unterm 
L6. Juni 1906 den verbündeten Regierungen als Richtschnur empfahl, wurde in Bayern durch 
Min.-Entschl. vom 20. Oktober 1906 den Regierungen und Bezirksverwaltungsbehörden mitge- 
eilt, In dieser Anleitung ist auch auf die Notwendigkeit einer chemischen und bakterio- 
logischen Untersuchung des für öffentliche Wasserversorgungsanlagen verwendeten 
Wassers hingewiesen. Die Wichtigkeit dieser Untersuchungen wurde durch Min.-Entschl. vom 
29. September 1912 erneut eingeschärft. Die Ausführung der bakteriologischen Untersuchungen 
ist geregelt durch Min.-Bek. vom 6. September 1910 (teilweise geändert durch Min.-Bek. vom 
21. April 1914 und 22, März 1924), die Ausführung der chemischen Untersuchungen durch die 
Min.-Entschl. vom 3. Februar 1897 und vom 24. Dezember 1912. Die bakteriologischen 
Untersuchungen werden von den bakteriologischen Untersuchungsanstalten vorgenommen, 
welche 1910 in Verbindung mit den hygienischen Instituten der drei Landesuniversitäten 
errichtet wurden, zum "Teil von den hygienischen Instituten selbst, denen auch diehygienische 
Begutachtung zufällt. Für die chemischen Untersuchungen sind die Untersuchungs- 
anstalten für Nahrungs- und Genußmittel zuständig. Die Begutachtung der örtlichen Ver- 
nältnisse und der geplanten Maßnahmen ist in erster Linie Aufgabe der Amtsärzte. 
Daß die dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink- oder 
Wirtschaftswasser nach $ 35 des Reichsgesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten vom 30. Juni 1900 fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen sind, wurde bereits 
arwähnt. Diese Überwachung hat gemäß Verordnung vom 8. November 1904 zum Vollzug des genannten 
Reichsgesetzes durch die Staatsaufsichtsbehörden im Benehmen mit den amtlichen Ärzten zu erfolgen. 
Eine Hauptrolle für den Ausbau einer geregelten Wasserversorgung der Gemeinden 
und Ortschaften spielt natürlich die finanzielle Frage, Die Kosten für die öffentliche 
Anlage sind in der Hauptsache von den Gemeinden, Ortschaften, Genossenschaften oder 
Zweckverbänden aufzubringen. Soweit sie nicht aus vorhandenen Barmitteln, z. B. aus ange- 
sammelten Fonds, aus dem Erlös von Holzhieben im Gemeinde- oder Ortschaftswald bestritten 
werden können, wird die Aufnahme von Darlehen notwendig. Als Geldgeber kommen 
namentlich in Betracht die Bayer. Landeskulturrentenanstalt, die Bayer. Gemeindebank, 
auch die Brandversicherungskammer und die Landesversicherungsanstalten, ferner die Spar- 
kassen, Darlehenskassen, Banken usw. Unterstützend greifen die staatlichen Baukosten- 
zuschüsse ein, welche aus dem Fonds für Förderung des Feuerlöschwesens sowie 
unter gewissen Voraussetzungen aus den Mitteln für Förderung von Notstandsarbeiten ge- 
zeben werden. Für die Verzinsung der aufgenommenen Darlehen und der Betriebsausgaben 
müssen die erforderlichen Einnahmen gesichert werden. Hierfür ist auch in den Wasser: 
leitungsordnungen bei Regelung der Wassergebühren, welche die Anwesens: 
besitzer zu entrichten haben, Bedacht zu nehmen. Die gesetzliche Grundlage für die Rege- 
lung solcher Gebühren bilden für Gemeinden und Ortschaften die Art. 44 und 62, für 
Zweckverbände Art. 138 mit Art. 44 der Gemeindeordnung. Die Wassergebühren bei den 
öffentlichen Wassergenossenschaften sind gemäß Art. 117 Ziff, 3 WG, durch die Satzung 
zu regeln. Die Verteilung der Lasten der Genossenschaft auf ihre Mitglieder hat in Er- 
mangelung gütlichen Übereinkommens der Beteiligten nach dem Maßstabe des Nutzens zu 
erfolgen, den die einzelnen Grundstücke aus dem Unternehmen ziehen (Art. 142 und 152 WG.). 
Die Mustersatzung für öffentliche Wassergenossenschaften nebst Bemerkungen gibt hier- 
über die näheren Anweisungen.
	        
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