Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Das Streben. . 
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emotional ungünstig gedachte Veränderungen übergehen wird“, gewußt. 
Dieser Unterschied wird derart bezeichnet, daß man im ersteren Falle 
sagt, jemand habe die „Absicht, Etwas zu tun“, im letzteren Falle 
hingegen sagt, jemand habe die „Absicht, Etwas nicht zu tun“. 
In der „Strebens-Absicht“ ist eben immer „ei genes Leisten kraft 
Wollens“, hingegen in der „Wider-Strebens-Absicht“ stets „eigenes 
Nicht-kraft Wollens-Leisten“ gewußt, so daß wir statt „Ab- 
sicht, Etwas nicht zu tun“ auch „Wider-Absicht, Etwas zu tun“ sagen 
können. Während jedes „Streben“ „nach Etwas strebt“, „auf Etwas 
zielt“, „auf Etwas gerichtet ist“, sagen wir von jedem Wider-Streben, 
daß es „einem Etwas widerstrebt“, auf Etwas wider-zielt“, „auf 
Etwas wider-gerichtet“ ist. Die gebräuchlichen Redensarten „wider 
Etwas streben“, wider Etwas zielen“, „wider Etwas gerichtet sein“ 
lassen wir nur wegen der bereits erwähnten Zweideutigkeit des Wortes 
„Wider-Streben“ bei Seite, Als „Wider-Zielwirkun g“ bezeichnen 
wir jene in einem „Wider-Streben“ als ausgeschlossen gedachte 
Wirkung, welche sich als Wirkung des als ausgeschlossen gedachten 
eigenen Tuns ergeben und durch deren „Erfahren“ die gegenwärtige 
Lust beseitigt und Unlust gewonnen würde, als „Wider-Ziel“ be- 
bezeichnen wir jenen Zustand, den ein besonderes Einzelwesen in der 
Wider-Zielwirkung gewinnen würde. Die Richtlinie jenes eigenen 
Leistens, welches in einem Wider-Streben als ausgeschlossen gedacht 
ist, können wir als die „Richtlinie des Wider-Gewollten“ oder 
kurz als „Wider-Richtlinie“ bezeichnen. Sprechen wir also von 
der „Wider-Richtlinie besonderen Lassens“, so meinen wir die Richt- 
linie jenes Leistens, welches in jenem besonderen Lassen „gelassen“ wird, 
Als „Fern-Wider-Zielwirkung“ bezeichnen wir jede Wirkung. 
welche in einem Wider-Streben als solche Wirkung gedacht ist, für 
welche die „Wider-Zielwirkung“ eine Bedingung liefern würde, wofern 
die letztere Wirkung deshalb wider-gewollt ist, weil der „Wider-Wollende“ 
weiß, daß die erstere Wirkung zum ergänzenden Unlust-Gegenständ- 
lichen der mit der letzteren Wirkung verbundenen eigenen Unlust 
gehören würde. Widerstrebt es z. B. jemandem, „das Türschloß auf- 
Zusperren, weil sonst A eintreten könnte“, so ist „Schloßaufsperrung“ 
die von ihm gedachte „Wider-Zielwirkung“, hingegen „Eintreten 
des A“ die von ihm gedachte „Fern-Wider-Zielwirkung“. Als 
»„Fern-Zielwirkung“ eines Wider-Strebens bezeichnen wir hingegen 
jede Wirkung, welche in einem Wider-Streben als solche Wirkung: ge- 
dacht ist, die durch den Eintritt der Wider-Zielwirkung ausgeschlossen 
würde, wofern die letztere Wirkung deshalb wider-gewollt ist, damit die 
Srstere Wirkung eintrete. Widerstrebt es z. B. jemandem, die Tür zu 
versperren, weil sonst A. nicht eintreten könnte, so ist „Schloßversperrung“ 
die von ihm gedachte „Wider-Zielwirkung“, hingegen „Eintreten 
Sander, Allg. Gesellschaftslehre.
	        
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