Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Das Streben. .

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emotional ungünstig gedachte Veränderungen übergehen wird“, gewußt.
Dieser Unterschied wird derart bezeichnet, daß man im ersteren Falle
sagt, jemand habe die „Absicht, Etwas zu tun“, im letzteren Falle
hingegen sagt, jemand habe die „Absicht, Etwas nicht zu tun“.
In der „Strebens-Absicht“ ist eben immer „ei genes Leisten kraft
Wollens“, hingegen in der „Wider-Strebens-Absicht“ stets „eigenes
Nicht-kraft Wollens-Leisten“ gewußt, so daß wir statt „Absicht,
 Etwas nicht zu tun“ auch „Wider-Absicht, Etwas zu tun“ sagen
können. Während jedes „Streben“ „nach Etwas strebt“, „auf Etwas
zielt“, „auf Etwas gerichtet ist“, sagen wir von jedem Wider-Streben,
daß es „einem Etwas widerstrebt“, auf Etwas wider-zielt“, „auf
Etwas wider-gerichtet“ ist. Die gebräuchlichen Redensarten „wider
Etwas streben“, wider Etwas zielen“, „wider Etwas gerichtet sein“
lassen wir nur wegen der bereits erwähnten Zweideutigkeit des Wortes
„Wider-Streben“ bei Seite, Als „Wider-Zielwirkun g“ bezeichnen
wir jene in einem „Wider-Streben“ als ausgeschlossen gedachte
Wirkung, welche sich als Wirkung des als ausgeschlossen gedachten
eigenen Tuns ergeben und durch deren „Erfahren“ die gegenwärtige
Lust beseitigt und Unlust gewonnen würde, als „Wider-Ziel“ bebezeichnen
 wir jenen Zustand, den ein besonderes Einzelwesen in der
Wider-Zielwirkung gewinnen würde. Die Richtlinie jenes eigenen
Leistens, welches in einem Wider-Streben als ausgeschlossen gedacht
ist, können wir als die „Richtlinie des Wider-Gewollten“ oder
kurz als „Wider-Richtlinie“ bezeichnen. Sprechen wir also von
der „Wider-Richtlinie besonderen Lassens“, so meinen wir die Richtlinie
 jenes Leistens, welches in jenem besonderen Lassen „gelassen“ wird,
Als „Fern-Wider-Zielwirkung“ bezeichnen wir jede Wirkung.
welche in einem Wider-Streben als solche Wirkung gedacht ist, für
welche die „Wider-Zielwirkung“ eine Bedingung liefern würde, wofern
die letztere Wirkung deshalb wider-gewollt ist, weil der „Wider-Wollende“
weiß, daß die erstere Wirkung zum ergänzenden Unlust-Gegenständlichen
 der mit der letzteren Wirkung verbundenen eigenen Unlust
gehören würde. Widerstrebt es z. B. jemandem, „das Türschloß auf-Zusperren,
 weil sonst A eintreten könnte“, so ist „Schloßaufsperrung“
die von ihm gedachte „Wider-Zielwirkung“, hingegen „Eintreten
des A“ die von ihm gedachte „Fern-Wider-Zielwirkung“. Als
»„Fern-Zielwirkung“ eines Wider-Strebens bezeichnen wir hingegen
jede Wirkung, welche in einem Wider-Streben als solche Wirkung: gedacht
 ist, die durch den Eintritt der Wider-Zielwirkung ausgeschlossen
würde, wofern die letztere Wirkung deshalb wider-gewollt ist, damit die
Srstere Wirkung eintrete. Widerstrebt es z. B. jemandem, die Tür zu
versperren, weil sonst A. nicht eintreten könnte, so ist „Schloßversperrung“
die von ihm gedachte „Wider-Zielwirkung“, hingegen „Eintreten
Sander, Allg. Gesellschaftslehre.
            
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