Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

a Das Streben.

‚Kampf“ und „Zwang“ gegeben, da überhaupt von „Kampf“ und
‚Zwang“ immer nur in Beziehung zu zwei Seelen gesprochen
werden kann, hingegen das „mit sich selbst kämpfen
ringen)“ und das „sich selbst zwingen“ nur poetische
Sprachbilder sind. Das „auf Grund genötigten Wollens tun“
bildet aber in mancher Beziehung ein Gegenstück zum „Unterlassen“.
Während nämlich der „Unterlassende“ weiß, daß er besonderes eigenes
Leisten gegenwärtig besorgt, nachdem er es vorher begehrt hat,
so daß er es beim Verluste jenes gegenwärtigen Besorgens wieder
begehren würde, weiß der „auf Grund genötigten Wollens Tätige“,
daß er besonderes eigenes Leisten gegenwärtig begehrt, nachdem er
ss vorher besorgt hat, so daß er es beim Verluste jenes gegenwärtigen
 Begehrens wieder besorgen würde.
Wenn jemandem ein „genötigtes Wollen“ zugehört, so sagen wir,
daß er „zu Etwas genötigt sei“, daß er „genötigt sei, Etwas zu tun“,
in welchen Redewendungen das Wort „Etwas“ stets das „Leisten“ auf
Grund jenes genötigten Wollens bezeichnet, Statt dieser Redewendungen
 gebraucht man aber auch, da „Nötigung“ und „Zwang“ verwechselt
 werden, die Redewendungen „zu Etwas gezwungen sein“
und „gezwungen sein, Etwas zu tun“, welche Redewendungen aber
in genauer Rede zu vermeiden sind. Während nämlich „Zwang“ stets
eine Wirkung ist, die sich als Enttäuschung in Beziehung zu einem
Verhinderungs-Streben darstellt, ist die „Nötigung“ keine solche Wirkung.
 Während ferner „Erzwungenes“ stets solche Wirkung ist, die
jemand vor ihrem Eintritte emotional ungünstig gedacht hat, ist „genötigte
 Leistung“ stets solche Wirkung, welche der Genötigte vor
.hrem Eintritte emotional günstig gedacht hat
Als „Nötigen“ bezeichnen wir jede Verkettung von Wirkenseinheiten,
 in welcher sich schließlich eine „Nötigung“ besonderer Seele
ergibt, als „nötigendes Einzelwesen“ bezeichnen wir jedes Einzelwesen,
 welchem ein Allgemeines zugehört, das die wirkende Bedingung
dafür abgibt, daß eine Seele den Gedanken gewinnt, jenem Einzelwesen
 habe zugehört, gehöre zu oder werde zugehören ein Allgemeines,
das als Bedingung für eine künftige Verschlechterung des jene Seele
betreffenden Interessengesamtzustandes in Betracht kommt, so daß dann
jener Seele ein „genötigtes Wollen“ zugehörig wird. Das „Nötigen“
<ann auch insbesondere ein „absichtliches Nötigen“ sein, wovon aber
°rst in späterem Zusammenhange zu sprechen ist. Das „genötigte
Wollen“ bildet nun den Gegensatz zum „freien Wollen“. Ein
‚durchaus freies Wollen“ ist jenes Wollen, dessen Ziel nicht die
Verhinderung eines ungünstig emotional gedachten Ereignisses durch
vorher ungünstig emotional gedachte Mittelwirkungen ist. Ein „in
Beziehung zu besonderer anderer Seele freies Wollen“ ist
Sander, Allg. Gesellschaftslehre.
            
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