Vergemeinschaftung und Gemeinschaft 185
Um nun das „Ausdruck“ oder „Bezeichnung“ genannte Gegebene
vollkommen klar zu bestimmen, muß zunächst das „Ausdruck-Wollen“
(„Bezeichnungs-Wollen“) klar bestimmt werden. Nehmen wir etwa den
Fall an, dem B sei der Gedanke zugehörig, „daß C krank ist“, und
dann der Gedanke „B weiß nicht, daß ich weiß, daß C krank ist“, an
welch’ letzterem Gedanken A Unlust hat. Weiß nun ferner A, daß
zwischen ihm und B keine „unmittelbare Verständigungsmöglichkeit“
besteht, weil er (A) nur die deutsche Sprache, hingegen B nur die
französische Sprache beherrscht, so kann es nur dann zu einem Wollen
des A kommen, dem B mitzuteilen, daß er (A) um Krankheit des C
wisse, wenn A weiß, daß er den B durch einen D, der die deutsche
und die französische Sprache beherrscht, von der Krankheit des C verständigen
kann. Es kann aber auch A wissen, daß nicht nur er selbst
(A), sondern auch B die deutsche Sprache versteht, d. h. um besondere
absichtliche Ausdruckverwirklichungen weiß, und wenn A. nicht irrt,
besteht zwischen ihm und B eine „einseitig gewußte Sprachgemeinschaft“,
die als „Sprachgemeinschaft“ eine unmittelbare Verständigungsmöglichkeit
zwischen A und B darbietet, Diese Verständigungsmöglichkeit
besteht vor allem in einer besonderen Empfänglichkeit des
B, um welche A wissen muß, wenn ihm überhaupt ein Wollen, dem
B zu sagen, „daß C krank ist“, zugehörig werden soll. Zu solchem
Wollen gelangt aber A, wenn ihm der Gedanke zugehörig ist, daß B
um eine besondere identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit
weiß, in welcher das identische Wollen, einer Seele den Gedanken zugehörig
zu machen, daß der Wollende den Gedanken „C ist krank“
habe, als identisch wirkende Bedingung mit dem Lautkörperlichen
oder Gestaltkörperlichen „C ist krank“ als identischem Wirkungsgewinne
zusammengehört, so daß also jede in der Welt gegebene Be-Sonderheit
dieses Körperlichen als wirkende Bedingung dafür in Betracht
kommt, daß B durch Wahrnehmung solcher Besonderheit zunächst
einmal die Vorstellung solchen Wollens gewinnt. Gehört
nun dem A ein Gedanke an solche Empfänglichkeit des B zu, so
kann ihm zunächst das Begehren zugehörig werden, durch Verwirklchung
des Körperlichen „C ist krank“ seine gegenwärtige Unlust daran,
„daß B nicht wisse, A habe den Gedanken, daß C krank sei“ zu be-Seitigen,
d. h. dem B die Vorstellung des Wollens, solche Unlust zu be-Seitigen,
dann kraft weiterer Empfänglichkeit des B den Glauben, A
habe derartiges Wollen und schließlich kraft weiterer Empfänglichkeit
des B_den Glauben, A habe den Gedanken, daß C krank sei, zugehörig
Zu machen. An solches Begehren des A kann sich dann aber ein
Wollen des A. anschließen, in welchem er weiß, daß dieses ihm
SSgenwärtig zugehörige Begehren die wirkende Bedingung
dafür abgeben wird. daß dem B der Gedanke zugehörig wird,