Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 205
Handzeichnung als „einschließender Quasi-Behauptung“, sondern auch
durch Behauptung („ausdrückliche“ Behauptung) erfolgen, wie wenn
z. B. jemand unter den Entwurf seines Testamentes handschriftlich die
Worte setzt: „Dies ist mein letzter Wille“. Ein „Entwerfen einer Ander-
Quasi-Behauptung“ liegt z. B. vor, wenn A zu B in Gegenwart des C
sagt: „Ich werde Ihnen den letzten Willen des C diktieren, weil das
Sprechen den C zu sehr anstrengt!“, wobei A in der Absicht handelt,
daß C die diktierten Sätze durch seine Unterschrift „als Behauptungen
übernimmt“, oder wenn A für B einen Brief an den C schreibt, damit
dann B diesen Brief unterzeichnet.
Hingegen liegt ein „auf Behauptungs-Übernahme zielendes
Behauptungs-Streben“ vor, wenn jemand durch eine Behauptung
einen Satz übernimmt, welchen entweder a) er selbst in Behauptungs-
Absicht, aber nicht in Behauptungs-Absicht gegenüber dem gegen-
wärtigen Behauptungs-Adressaten, oder b) ein Dritter in Behauptungs-
Absicht verwirklicht hat. Eine solche Behauptung nennen wir eine
„Behauptungsübernahme-Behauptung“, den ihr entsprechenden
„Behauptungs-Glauben“ einen „Behauptungsübernahme-Behaup-
tungs-Glauben“ und jene Behauptung, welche in einer solchen Be-
hauptung übernommen wurde, eine „als Behauptung übernommene
Behauptung“. Ein „auf Behauptungs-Übernahme zielendes Behaup-
tungs-Streben“ kann wieder entweder ein „auf Übernahme einer
Eigen-Behauptung zielendes Streben“ oder ein „auf Übernahme
einer Ander-Behauptung zielendes Streben“ sein. Sagt z. B. A
zu B: „Meine Ansicht entnehmen Sie aus diesem meinen Briefe an C“,
so zielt er auf eine „Eigen-Behauptungs-Übernahme-Behaup-
tung, sagt hingegen z. B. A in Gegenwart des B zu C: „Meiner An-
sicht nach wird es regnen“, und B sagt: „Dies ist auch meine Ansicht“,
„Ich trete dieser Ansicht bei“, „Ich pflichte dieser Ansicht bei“ usw.,
so liegt eine „Ander-Behauptungs-Übernahme-Behauptung“
des B vor. Die „Ander-Behauptungs-Übernahme-Behauptung“ nennen
wir auch einen „Behauptungs-Beitritt“.
Ein „auf eigene Behauptung ersetzende Ander-Behauptung zielen-
des Streben“ liegt vor, wenn jemand gegen einen Anderen zwei be-
sondere Ansprüche erhebt, nämlich a) den Anspruch, daß er einem
Dritten gegenüber unter Übertragung einer von ihm als Ausspruch
jenes Strebenden wahrgenommenen Satzbesonderheit behaupte, daß jener
Strebende eine solche Satzbesonderheit gebildet habe, und b) den An-
Spruch, daß er jenem Dritten gegenüber behaupte, daß jener Strebende
ihm selbst gegenüber jenen ersten Anspruch erhoben habe. Diese beiden
Ansprüche werden gewöhnlich zusammen mit der Rede: „Ich lasse ihm
Sagen, daß ...“, z. B. „Ich lasse ihm sagen, das X krank ist“, er-
hoben, und diese beiden Ansprüche werden gewöhnlich zusammen mit