Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 207
Behauptungs-Adressaten“. „Andersatz-Übermittlungs-Streben“
nennen wir jedes Streben, in welchem darauf gezielt wird,
einen „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch“ zu erfüllen, das solchem
Streben gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ nennen wir ein
„Andersatz-Übermitteln“ und die Behauptung des „Andersatz-Übermittlers“
eine „Andersatz-Übermittlung“. In jedem
„Andersatz- Übermitteln“ findet sich auch ein „Andersatz- Übertragen“,
und zwar entweder ein „identisches Andersatz-Übertragen“
oder ein „äquivalentes Andersatz-Übertragen“, aber das „Andersatz-Übermitteln“
unterscheidet sich dadurch vom bloßen „Andersatz-Übertragen“,
daß für. den „Andersatz-Übermittler“ das „Andersatz-Übertragen“
nur ein Mittel besonderen Behauptungs-Strebens ist. Dem
„Andersatz-Übermittler“ muß keine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hinsichtlich
des von ihm übermittelten Satzes, wohl aber selbstverständlich
eine Bezeichnungs-Empfänglichkeit hinsichtlich der an ihn gerichteten
Anspruch-Sätze zugehören. Läßt z. B. A dem B durch den C sagen:
„Die Luft ist rein“, so muß C gar nicht wissen, was A mit diesem
Satze meint. Der Erheber eines Anspruches auf Eigensatzübermittlung
behauptet auch gegenüber dem „Eigensatz-Übermittlungs-Anspruch-Adressaten“
keineswegs jenen Gedanken, für welchen der zu übermittelnde
Satz als Bezeichnung in Betracht kommt, er zielt aber allerdings
darauf, daß jener Adressat einem Dritten gegenüber Etwas behaupte,
und diese Behauptung, die „Andersatz-Übermittlung“, ist vom „Erheber
des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung“ als eine „eigene Behauptung
ersetzende Ander-Behauptung“ gemeint. Nimmt nun jemand eine an
ihn gerichtete Andersatz-Übermittlung wahr, so kann ihm ein „über-Mitteltem
Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzender
Glaube“ zugehörig werden, nämlich der Glaube, daß der Erheber
des Anspruches auf Eigensatz-Übermittlung ihm den Gedanken zugehörig
machen wollte, daß jenem Ansprucherheber der dem über-Mittelten
Satze entsprechende Gedanke zugehört. Ein „übermitteltem
Satze gemäßer, Behauptungs-Glauben ersetzender Glaube“ wird aber
jemandem nur zugehörig, wenn ihm zunächst ein „Behauptungs-Glaube“,
nämlich ein der Behauptung des Andersatz-Übermittlers gemäßer
Glaube und überdies der Glaube, daß jener Übermittler weder
gelogen, noch sich geirrt habe, zugehörig geworden ist.
N Vom „Behauptungs-Streben“ und vom „Ersatz-Behauptungs-Streben“
unterscheidet sich das „auf Wahrnehmungs-Empfang
®igener Behauptung zielende Streben“. Wenn nämlich je-Mmand
behauptend einen Satz bildet, so weiß er entweder, daß er
dem Behauptungs-Adressaten schon durch sein gegenwärt iges
Leisten die Behauptungs- Wahrnehmung bewirken werde, oder er
Weiß. daß er erst durch ein anderes eigenes Leisten die Behauptungs-