Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 223
Die zwischen zwei Seelen bestehende Gemeinschafts-Beziehung
muß nun von jenen beiden Seelen nicht gewußt sein, was stets der
Fall ist, wenn keine der beiden Seelen weiß, daß ein ihr zugehöriges
Seelisches auch der anderen Seele zugehört. Weiß keine von zwei
Seelen, zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese
bestehende Gemeinschaft, so liegt eine „intern zweiseitig unge-
wußte Gemeinschaft“ vor, weiß hingegen nur eine von zwei
Seelen, zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese
Gemeinschaft, so liegt eine „intern einseitig ungewußte Ge-
Meinschaft“ vor. Die „intern zweiseitig ungewußte Gemeinschaft“
kann aber doch eine „extern gewußte Gemeinschaft“ sein, wenn
nämlich jemand, der nicht in dieser Gemeinschaft „(Gremeinschafter“ ist,
um jene Gemeinschaft weiß. Weiß hingegen jede von zwei Seelen,
zwischen welchen eine besondere Gemeinschaft besteht, um diese be-
stehende Gemeinschaft, so liegt eine „intern zweiseitig gewußte
Gemeinschaft“ vor. Im Falle einer „intern zweiseitig gewußten
Gemeinschaft“ liegen zwei verschiedene Gemeinschaften vor, da
den beiden Seelen das Wissen darum, daß zwischen ihnen eine be-
sondere Gemeinschaft besteht, gemeinschaftlich ist, die beiden Seelen
also in dem Gedanken einig sind, daß zwischen ihnen eine besondere
andere Einigkeit besteht. Haben z. B. sowohl A als auch B Lust
an einem und demselben Ereignisse, ohne daß einer von ihnen um diese
Lust des Anderen weiß, so besteht zwischen ihnen eine „intern zwei-
Seitig ungewußte Gemeinschaft“, Weiß jedoch sowohl A, daß dem B
dieselbe Lust zugehört wie ihm selbst, als auch B, daß dem A dieselbe
Lust zugehört wie ihm selbst, so besteht zwischen ihnen eine in jener
Semeinsamen Lust begründete „intern zweiseitig gewußte Gemeinschaft“,
überdies aber eine zweite Gemeinschaft, welche in der Gemeinsamkeit
des Gedankens begründet ist, daß zwischen ihnen jene erste Gemein-
Schaft besteht. „Gemeinschaft zweiter Stufe“ nennen wir jede
Zwischen zwei Seelen bestehende Gemeinschaft, welche in dem beiden
Seelen zugehörigen wahren Gedanken begründet ist, daß zwischen
diesen beiden Seelen eine andere Gemeinschaft, die „Gemeinschaft
STster Stufe“ besteht. Als „Einigkeitsgrund“ für eine „Gemeinschaft
Zweiter Stufe“ kommt also stets nur ein besonderer (wahrer) Gedanke
'n Betracht. Gehört jedoch von zwei Seelen jeder der irrige Gedanke
Zu, daß zwischen ihnen eine andere Gemeinschaft besteht, so sprechen
WIr von einer „scheinbar zweistufigen Gemeinschaft“, die in
Wahrheit nur eine besondere „Gemeinschaft erster Stufe“ darstellt,
Nämlich eine durch jenen irrigen Gedanken begründete Gemeinschaft,
Besteht aber zwischen zwei Seelen eine „Gemeinschaft zweiter Stufe“,
SO kann auch diese Gemeinschaft wieder entweder eine „intern
ZWEeiseitig ungewußte Gemeinschaft zweiter Stufe“ oder