Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergemeinschaftung und Gemeinsch- 
Besteht nun, wie bereits gesagt wurde, in jedem Urteil-Streben 
die Absicht, einen eigenen bisher einsamen Gedanken zu einem zwei- 
samen (oder mehrsamen) Gedanken, also zu einem gemeinschaftlichen 
Gedanken zu machen, so ist in jedem solchen Streben eine Verände- 
rung der anderen Seele beabsichtigt, in welcher sie im „Glauben an 
Beurteiltes“ den bisher einsamen Gedanken des Urteilenden gewinnt. 
Mit jedem Empfange eines „wahren Glaubens an Beurteiltes“ ergibt 
sich also eine „Gedanken-Gemeinschaft“ („Glauben-Gemein- 
Schaft“). Jede Wirkung überhaupt, in welcher eine besondere Ge- 
Mmeinschaft dadurch begründet wird, daß einer besonderen Seele ein 
bereits einer anderen Seele zugehöriges Seelisches auch zugehörig wird, 
nennen wir eine „Vergemeinschaftung“ und eine „Vergemeinschaf- 
tung“ kann entweder eine „zufällige Vergemeinschaftung“ oder 
eine „absichtliche Ver gemeinschaftung“, im letzteren Falle wieder 
entweder eine „intern absichtliche Vergemeinschaftung“ oder 
eine „extern absichtliche Vergemeinschaftung“ sein. Vergemein- 
Schaftungs-Streben“ ist jedes Streben, in welchem jemand darauf 
zielt, zwei Seelen zu vergemeinschaften, d. h. ein einer von jenen 
beiden Seelen zugehöriges Seelisches auch. der anderen Seele zugehörig 
zu machen. Ein „Vergemeinschaftungs-Streben“ kann entweder ein 
„Streben nach interner Vergemeinschaftung“ oder ein „Streben 
Nach externer Vergemeinschaftung“ sein. Ein „Streben nach 
interner Vergemeinschaftung“ liegt vor, wenn jemand die Absicht hat, 
nur sich selbst mit dem Anderen zu vergemeinschaften, d. h. dem 
Anderen ein ihm selbst, dem Strebenden, zugehöriges Seelisches zu- 
gehörig zu machen. Ein „Streben nach externer Vergemeinschaftung“ 
liegt vor, wenn jemand die Absicht hat, einen Anderen mit einem 
Dritten zu vergemeinschaften, d. h. ein dem Anderen zugehöriges See- 
lisches einem Dritten zugehörig zu machen. „Vergemeinschaftungs- 
Zusammenhan g“ („Vergemeinschaftungs-Beziehung“) zweier Seelen 
Nennen wir jeden Wirkenszusammenhang, in welchem ein der einen 
Seele zugehöriges Allgemeines die wirkende Bedingung für eine Wir- 
kung an der anderen Seele abgibt, in welcher sich eine Vergemein- 
Schaftung der beiden Seelen ergibt. Ein „Vergemeinschaftungs-Zu- 
Sammenhang“ kann entweder ein „zufälliger Vergemeinschaftungs- 
Zusamm enhang“ oder ein „absichtlicher Vergemeinschaftungs- 
Zusammenhan g“, der „absichtliche Vergemeinschaftungs- Zusammen- 
hang“, kann entweder ein „absichtlicher Vergemeinschaf- 
tüngs-Zusammenhang kraft Anregung“ oder ein „absicht- 
licher Vergemeinschaftungs-Zusammenhang kraft Werbung“ 
Sein, Besteht zwischen zwei Seelen ein „Vergemeinschafts-Zusammen- 
hang“, so ist diese Beziehung der beiden Seelen, die stets einen mittel- 
baren Wirkenszusammenhang der beiden Seelen darstellt, wohl zu 
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