228 IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. a
unterscheiden von der in diesem Wirkenszusammenhange begründeten Beziehung
„Gemeinschaft“ dieser beiden Seelen, welch’ letztere Beziehung
keinen Wirkenszusammenhang der beiden Seelen darstellt. Ist doch
eine „Vergemeinschaftung-Beziehung‘“ zweier Seelen stets dadurch begründet,
daß der einen Seele ein besonderes Allgemeines, z. B. ein besonderes
Wollen als wirkende Bedingung für eine Wirkung an der
anderen Seele, welche sich als „Vergemeinschaftung“ der beiden Seelen
darstellt, abgibt, während eine „Gemeinschafts-Beziehung“ zweier Seelen
stets dadurch begründet ist, daß ein und dasselbeSeelische beiden Seelen
zugehört. Ergibt sich also etwa zwischen zwei Seelen dadurch eine
Vergemeinschaftungs-Beziehung, daß die eine Seele gegenüber der
anderen Seele ein besonderes Urteil fällt, und der anderen Seele ein
Glaube an das in jenem Urteile Beurteilte zugehörig wird, so ist die
Vergemeinschaftungs-Beziehung dadurch begründet, daß der einen Seele
ein besonderes Urteil-Wollen als wirkende Bedingung, der anderen Seele
aber ein Empfang des Glaubens an das Beurteilte als besondere Wirkung
zugehört, während die sich mit der letzteren Wirkung ergebende Gemeinschafts-Beziehung
dadurch begründet ist, daß nunmehr beiden
Seelen jener besondere Glaube zugehört, welchen der Adressat jenes
Urteiles in der Vergemeinschaftungs-Beziehung gewonnen hat. „Vergemeinschaftungs-Beziehung“
ist ferner stets eine „sukzessiv begründete
Seelenbeziehung“, „Gemeinschafts-Beziehung“ hingegen ist stets eine
„simultan begründete Seelenbeziehung“. „Vergemeinschaftung“ und
„Gemeinschaft“ müssen also ebenso von einander geschieden werden,
wie „Vergesellschaftung“ und „Gesellschaft“ von einander geschieden
werden müssen.