Vergemeinschaftung und Gemeinsch-Besteht
nun, wie bereits gesagt wurde, in jedem Urteil-Streben
die Absicht, einen eigenen bisher einsamen Gedanken zu einem zweisamen
(oder mehrsamen) Gedanken, also zu einem gemeinschaftlichen
Gedanken zu machen, so ist in jedem solchen Streben eine Veränderung
der anderen Seele beabsichtigt, in welcher sie im „Glauben an
Beurteiltes“ den bisher einsamen Gedanken des Urteilenden gewinnt.
Mit jedem Empfange eines „wahren Glaubens an Beurteiltes“ ergibt
sich also eine „Gedanken-Gemeinschaft“ („Glauben-Gemein-Schaft“).
Jede Wirkung überhaupt, in welcher eine besondere Ge-Mmeinschaft
dadurch begründet wird, daß einer besonderen Seele ein
bereits einer anderen Seele zugehöriges Seelisches auch zugehörig wird,
nennen wir eine „Vergemeinschaftung“ und eine „Vergemeinschaftung“
kann entweder eine „zufällige Vergemeinschaftung“ oder
eine „absichtliche Ver gemeinschaftung“, im letzteren Falle wieder
entweder eine „intern absichtliche Vergemeinschaftung“ oder
eine „extern absichtliche Vergemeinschaftung“ sein. Vergemein-Schaftungs-Streben“
ist jedes Streben, in welchem jemand darauf
zielt, zwei Seelen zu vergemeinschaften, d. h. ein einer von jenen
beiden Seelen zugehöriges Seelisches auch. der anderen Seele zugehörig
zu machen. Ein „Vergemeinschaftungs-Streben“ kann entweder ein
„Streben nach interner Vergemeinschaftung“ oder ein „Streben
Nach externer Vergemeinschaftung“ sein. Ein „Streben nach
interner Vergemeinschaftung“ liegt vor, wenn jemand die Absicht hat,
nur sich selbst mit dem Anderen zu vergemeinschaften, d. h. dem
Anderen ein ihm selbst, dem Strebenden, zugehöriges Seelisches zugehörig
zu machen. Ein „Streben nach externer Vergemeinschaftung“
liegt vor, wenn jemand die Absicht hat, einen Anderen mit einem
Dritten zu vergemeinschaften, d. h. ein dem Anderen zugehöriges Seelisches
einem Dritten zugehörig zu machen. „Vergemeinschaftungs-Zusammenhan
g“ („Vergemeinschaftungs-Beziehung“) zweier Seelen
Nennen wir jeden Wirkenszusammenhang, in welchem ein der einen
Seele zugehöriges Allgemeines die wirkende Bedingung für eine Wirkung
an der anderen Seele abgibt, in welcher sich eine Vergemein-Schaftung
der beiden Seelen ergibt. Ein „Vergemeinschaftungs-Zu-Sammenhang“
kann entweder ein „zufälliger Vergemeinschaftungs-Zusamm
enhang“ oder ein „absichtlicher Vergemeinschaftungs-Zusammenhan
g“, der „absichtliche Vergemeinschaftungs- Zusammenhang“,
kann entweder ein „absichtlicher Vergemeinschaftüngs-Zusammenhang
kraft Anregung“ oder ein „absichtlicher
Vergemeinschaftungs-Zusammenhang kraft Werbung“
Sein, Besteht zwischen zwei Seelen ein „Vergemeinschafts-Zusammenhang“,
so ist diese Beziehung der beiden Seelen, die stets einen mittelbaren
Wirkenszusammenhang der beiden Seelen darstellt, wohl zu
i5*