Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. a 5 235 
lich ist, müssen wir, da Bezeichnungskörperliches eine „Bitte“ nur als 
Wirkungsgewinn in Beziehung zu besonderem Wollen als seiner 
wirkenden Bedingung darstellen kann, lediglich zergliedern, was jener 
will, der einen Anderen um Etwas bitten will. Setzen wir also etwa 
den Fall, daß dem A. Unlust daran zugehört, daß er gegenwärtig kein 
Glas Wasser zur Verfügung habe und ihm weiter der Wunsch zugehörig 
wird, daß B ihm dieses Glas Wasser bringe, so weiß er in der Erwä- 
gung, wie er diesen Wunsch zur Erfüllung bringen könnte, daß Men- 
schen keineswegs derart beschaffen sind, daß sie unter allen Umständen 
durch Wissen um den Wunsch eines Anderen zur Erfüllung dieses 
Wunsches veranlaßt werden, daß also die bloße gegenüber B aufgestellte 
Behauptung, daß er (A) wünsche, daß B ihm ein Glas Wasser bringe, 
auch wenn sie in B einen bedeutungsgemäßen Glauben weckt, nur 
unter besonderen Bedingungen den B zur Erfüllung jenes Wunsches 
veranlassen wird, nämlich dann, wenn der geweckte bedeutungsgemäße 
Glaube des B die wirkende Bedingung für eine Erfüllungs-Wollen be- 
dingende Unlust des B abgibt. Nur „auf dem Umwege“ über eine 
besondere Unlust des B also kann A. ein Erfüllungs-Wollen des B her- 
beiführen, da eben überhaupt jeder Seele ein besonderes Wollen nur 
kraft besonderer, ihr zugehöriger Unlust zugehörig wird. Eine Erfüllungs- 
Wollen bedingende Unlust wird aber in unserem — auf ein bloßes 
„Bitt-Verhältnis“ abgestelltem — Beispiele dem B nur dann zugehörig, 
wenn er nicht nur den bedeutungsgemäßen Glauben gewinnt, daß A. 
den Wunsch habe, B möge ihm ein Glas Wasser bringen, sondern 
auch den Glauben, daß dem A mit dem Wissen um die Kundgabe 
seines Wunsches solches Seelisches zugehörig ist, das als grundlegende 
Bedingung dafür in Betracht kommt, daß Wahrnehmung eines von dem 
gewünschten Verhalten verschiedenen Verhaltens des B durch den A 
die wirkende Bedingung für die Verwirklichung eines auf B bezogenen 
Unwertes, hier einer besonderen Unlust des A, abgibt. Wird nun dem 
B eine Unlust daran zugehörig, daß die Möglichkeit der Verwirklichung 
eines auf ihn bezogenen Unwertes durch solche Wahrnehmung des A 
besteht, und der Gedanke, daß er durch Erfüllung des kundgegebenen 
Wunsches unter Verbesserung des ihn betreffenden Interessengesamt- 
Zustandes solche Wahrnehmung des A verhindern könne, so wird ihm 
ein Wollen zugehörig, in dessen Gewolltem sich die Erfüllung jenes 
Wunsches des A findet. 
Wenn nun also A den B bittet, ihm ein Glas Wasser zu bringen, 
So zielt A auf den von ihm zu bildenden Satz nicht bloß als einfache 
Behauptung, daß ihm, dem A, solcher Wunsch zugehöre, sondern er 
zielt auf diesen Satz als zweifache Behauptung, nämlich als ein- 
Schließende Behauptung, daß ihm solcher Wunsch zugehöre und 
als eingeschlossene Behauptung, daß ihm nach Kundgabe des
	        
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