Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 245 
ein Bezeichnungskörperliches von der Form: „Geben sie mir. ein Glas 
Wasser !‘“, da es dem Behauptungssatze „Ich wünsche, daß Sie mir ein 
Glas Wasser bringen‘ äquivalent ist, nicht Etwas von einem Behaup- 
tungssatze Verschiedenes sein, vielmehr lediglich eine bequeme Ab- 
kürzung des Bezeichnungskörperlichen: „Ich wünsche, daß Sie mir ein 
Glas Wasser bringen!“, stellt also ebenfalls einen Behauptungssatz dar. 
Da man aber einmal zu der Meinung gelangt war, das Bezeichnungs- 
körperliche von der Form: „Geben sie mir ein Glas Wasser!‘ sei kein 
Behauptungssatz, sondern ein Wunsch- oder Befehlsatz, mußte man be- 
greiflicherweise dann den Versuch unternehmen, auch dem äquivalenten 
Bezeichnungskörperlichen den Charakter von Behauptungssätzen abzu- 
sprechen, mit welchem Versuche man allerdings in unlösbare Schwierig- 
keiten geriet. Wollte man nämlich etwa beweisen, daß der als An- 
spruch gemeinte Satz: „Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser 
bringen“ keine Aussage darüber sei, daß dem Redenden ein besonderes 
Wünschen zugehört, so mußte man den Sinn dieses Satzes — wenn 
man ihm überhaupt noch irgendeinen Sinn zuerkennen wollte! — um- 
deuten in den Sinn: „Ich gebe Ihnen kund, daß ich wünsche, daß Sie 
mir ein Glas Wasser bringen!‘“. Wenn aber solches Körperliches tat- 
sächlich ein Satz wäre, so würde, wie sich aus bereits Gesagtem ergibt, 
jeder, der so spricht, eine Aussage über seine eigene gegen- 
wärtige Aussage machen, was unmöglich ist, und überdies wäre 
Selbstverständlich mit der Annahme der Möglichkeit einer solchen Aus- 
sage das Gegebene „Anspruch“ noch immer nicht erklärt, da wieder 
aur eine besondere erklärungsbedürftige Aussage vorliegen würde. Es 
st eben ein evident aussichtsloses Unternehmen, zu beweisen, daß Sätze 
von der Form: „Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser bringen‘ 
keine Behauptungssätze sind, keine Aussage über ein dem Redenden 
Zugehöriges Wünschen enthalten, und in dieses abenteuerliche Unter- 
acehmen mußte man sich nur einlassen, weil man, statt zunächst den 
Sinn des Anspruch-Wollens zu bestimmen, sich an die Form besonderen 
Anspruchkörperlichens hielt, das anders gegliedert war, als das allein als 
Behauptungssatz anerkannte Bezeichnungskörperliche, dann aber auch 
nachweisen wollte, daß die jenem besonderen Anspruchskörperlichen 
iquivalenten Anspruchkörperlichen keine Behauptungssätze sind. 
Mit den bisher erwähnten Formen von Anspruchkörperlichem, 
d. h. von verschiedenem Bezeichnungskörperlichen, mit welchem 
Jemand auf den Anspruch-Glauben eines Anderen zielen kann, sind aber 
lene Formen noch durchaus nicht erschöpft. Insbesondere kann ein 
Anspruch auch in Form einer „Satzübernahme-Behauptung“ erhoben 
werden. Ein Anspruch kann sich also als Bezeichnungskörperliches 
aller Art darstellen, und Anspruchkörperliches ist jedes Bezeichnungs- 
zörperliche, welches jemand verwirklicht. um einen Anderen zu einem
	        
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