Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 245
ein Bezeichnungskörperliches von der Form: „Geben sie mir. ein Glas
Wasser !‘“, da es dem Behauptungssatze „Ich wünsche, daß Sie mir ein
Glas Wasser bringen‘ äquivalent ist, nicht Etwas von einem Behauptungssatze
 Verschiedenes sein, vielmehr lediglich eine bequeme Abkürzung
 des Bezeichnungskörperlichen: „Ich wünsche, daß Sie mir ein
Glas Wasser bringen!“, stellt also ebenfalls einen Behauptungssatz dar.
Da man aber einmal zu der Meinung gelangt war, das Bezeichnungskörperliche
 von der Form: „Geben sie mir ein Glas Wasser!‘ sei kein
Behauptungssatz, sondern ein Wunsch- oder Befehlsatz, mußte man begreiflicherweise
 dann den Versuch unternehmen, auch dem äquivalenten
Bezeichnungskörperlichen den Charakter von Behauptungssätzen abzusprechen,
 mit welchem Versuche man allerdings in unlösbare Schwierigkeiten
 geriet. Wollte man nämlich etwa beweisen, daß der als Anspruch
 gemeinte Satz: „Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser
bringen“ keine Aussage darüber sei, daß dem Redenden ein besonderes
Wünschen zugehört, so mußte man den Sinn dieses Satzes — wenn
man ihm überhaupt noch irgendeinen Sinn zuerkennen wollte! — umdeuten
 in den Sinn: „Ich gebe Ihnen kund, daß ich wünsche, daß Sie
mir ein Glas Wasser bringen!‘“. Wenn aber solches Körperliches tatsächlich
 ein Satz wäre, so würde, wie sich aus bereits Gesagtem ergibt,
jeder, der so spricht, eine Aussage über seine eigene gegenwärtige
 Aussage machen, was unmöglich ist, und überdies wäre
Selbstverständlich mit der Annahme der Möglichkeit einer solchen Aussage
 das Gegebene „Anspruch“ noch immer nicht erklärt, da wieder
aur eine besondere erklärungsbedürftige Aussage vorliegen würde. Es
st eben ein evident aussichtsloses Unternehmen, zu beweisen, daß Sätze
von der Form: „Ich wünsche, daß Sie mir ein Glas Wasser bringen‘
keine Behauptungssätze sind, keine Aussage über ein dem Redenden
Zugehöriges Wünschen enthalten, und in dieses abenteuerliche Unteracehmen
 mußte man sich nur einlassen, weil man, statt zunächst den
Sinn des Anspruch-Wollens zu bestimmen, sich an die Form besonderen
Anspruchkörperlichens hielt, das anders gegliedert war, als das allein als
Behauptungssatz anerkannte Bezeichnungskörperliche, dann aber auch
nachweisen wollte, daß die jenem besonderen Anspruchskörperlichen
iquivalenten Anspruchkörperlichen keine Behauptungssätze sind.
Mit den bisher erwähnten Formen von Anspruchkörperlichem,
d. h. von verschiedenem Bezeichnungskörperlichen, mit welchem
Jemand auf den Anspruch-Glauben eines Anderen zielen kann, sind aber
lene Formen noch durchaus nicht erschöpft. Insbesondere kann ein
Anspruch auch in Form einer „Satzübernahme-Behauptung“ erhoben
werden. Ein Anspruch kann sich also als Bezeichnungskörperliches
aller Art darstellen, und Anspruchkörperliches ist jedes Bezeichnungszörperliche,
 welches jemand verwirklicht. um einen Anderen zu einem
            
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