Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft, 257

um besonderes Verhalten eines Anderen geworben wird, dieses Verhalten
 des Anderen dem Werbenden aber nur als ungewisses „Fern-Ziel“
 vorschwebt, wollen wir von „ungewiß gerichteten Ansprüchen“
 sprechen und sie von den „gewiß gerichteten Ansprüchen“
 unterscheiden. Wir sprechen deshalb nicht von „gewissen
Ansprüchen“ und von „ungewissen Ansprüchen“, weil diese Worte das
Mißverständnis erwecken könnten, es handle ‘sich um einen Gegensatz
 von jemandes Gewißheit, daß er einen Anspruch erhebe, zu jemandes
 Ungewißheit, ob er einen Anspruch erheben werde. Wer
aber einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ erhebt, der ist gewiß, daß
er einen Anspruch erhebt, um jemandes Verhalten wirbt, nur schwebt
ihm eben jenes Verhalten des Anderen als ein „ungewisses Fern-Ziel“
vor, während ihm als Ziel die Zugehörigkeit besonderen Seelischens zu
dem Anderen als in Betracht kommende grundlegende Bedingung für
jenes Verhalten vorschwebt. Das Wollen, einen „ungewiß gerichteten
Anspruch“ zu erheben, ist also ein besonderes Ermöglichungs-Wollen.
Die Rede von „unbedingten“ und „bedingten“ Ansprüchen ist hingegen
zu vermeiden, weil jeder Anspruch nur kraft besonderer Bedingungen
in der Welt vorhanden ist.
Jener nun, der einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ erhebt, zielt,
wie bereits bemerkt wurde, zunächst darauf, dem Adressaten solches
Seelisches zugehörig zu machen, welches als grundlegende Bedingung
dafür in Betracht kommt, daß Erfahrung besonderen zur Zeit der An-Sprucherhebung
 für den Ansprucherheber noch ungewissen Ereignisses
die wirkende Bedingung dafür abgibt, daß ihm entweder ein Wollen
jenes Verhaltens zugehörig wird, hinsichtlich dessen ihm ein ungewisser
Wunsch kundgegeben wurde oder ein Wider-Wollen jenes Verhaltens,
hinsichtlich dessen ihm eine ungewisse Furcht kundgegeben wurde.
Der einen „ungewiß gerichteten Anspruch“ Erhebende zielt also stets auf
besondere „Verhalten-Bereitschaft“ des Anspruchadressaten, da
„Bereitschaft“ nichts anderes ist als die Zugehörigkeit solchen Allge-Meinens
 zu besonderem Einzelwesen, welches als grundlegende Bedingung
für besondere Wirkung an jenem Einzelwesen in Betracht kommt. Da es
Sich in unserem Falle um die Bereitschaft für den Empfang besonderen
Wollens, bzw. Wider-Wollens kraft Erfahrung besonderen Ereignisses
als wirkender Bedingung handelt, können wir die, ungewiß gerichteten
Änsprüche auch als „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwider-Willigkeits-Ansprüche“
 bezeichnen. Mit diesen Worten ist jedoch
lediglich das (gewisse) Ziel jenes, der einen „ungewiß gerichteten An-Spruch“
 erhebt, keineswegs aber sein „ungewisses Fern-Ziel“ bezeichnet,
das stets besonderes Verhalten des Anspruchadressaten ist. Die dem
Empfänger eines „ungewiß gerichteten Anspruches“ gewirkte „Bereit-Schaft“
 stellt sich nun aber stets als ein „ungewisses Wollen“, bzw. „un-Sander,
 Alle. Gesellschaftsiehre ”
            
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