Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

262

Y. Kapitel.

jenes Verhalten des B, in welchem er ein Glas Wasser bringt. Das
„Anspruch-Ziel“ kann ferner, wie sich ebenfalls aus dem bereits Gesagten
 ergibt, im Wollen und Streben des Ansprucherhebers entweder
als „zu Bewirkendes“ oder als „zu Förderndes“ gedacht sein, ist aber
eben stets das „Beanspruchte“, also die Besonderheit jenes Verhalten-Seelenaugenblickes
 des Anspruchadressaten, auf welchen der Ansprucharheber
 zielt.
Das Wort „Verhalten“ ist, wie wir bereits dargelegt haben, ein
„Sinnwort‘“, da es keineswegs bloß besonderes Leibliches, sondern „,besonderes
 gegenwärtiges Eigenleibliches‘‘ als Gewußtes besonderen
emotionalen Seelenaugenblickes bezeichnet, eines Seelenaugenblickes,
den wir bereits als ‚,‚Verhalten-Seelenaugenblick‘“ dargelegt haben.
Keineswegs zielt also der Ansprucherheber bloß auf besonderes Leibliches
 des Anspruchadressaten, sondern auf besonderes Leibliches als
„Verhalten“, d. h. als Sinn besonderen Seelenaugenblickes des Anspruchadressaten.
 Um ‚„Leibliches‘““ wird nicht „geworben“, sondern
lediglich Seelisches kann „Werbungs-Ziel‘“ sein. Es ist auch zu beachten,
 daß jener, der einen Unterlassungs-Anspruch erhebt, keineswegs
immer darauf zielt, dem Anspruchadressaten besonderes Leibliches zugehörig
 zu machen. Sagt z. B. A zu B: „Bleiben Sie sitzen!‘ (= „Stehen
Sie nicht auf!“), so gehört das Leibliche „Sitzen‘‘ dem Anspruchadressaten
 bereits zur Zeit der Ansprucherhebung zu, muß ihm also
gar nicht zugehörig gemacht werden. Wohl aber zielt A in solchem
Falle darauf, dem B einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick zugehörig
 zu machen, er zielt nämlich, wie wir auch sagen können, darauf,
dem B jenes Sitzen nunmehr ‚,als besonderes Verhalten“, nämlich
„Unterlassen‘“ zugehörig zu machen. Allerdings findet sich in der Welt
auch mannigfaches Wollen und Streben, in welchem darauf gezielt wird,
zinem Ander-Leibe besonderes Allgemeines zu wirken, ohne daß um
besonderen Verhalten-Augenblick der mit jenem Leibe zusammenzehörigen
 Seele „geworben‘“ wird. Aber jener, der von einem Anderen
 Etwas beansprucht, wirbt um besonderen emotionalen Seelenaugenblick
 des Anderen, in dessen „Sinn“ sich „wahrgenommenes besonderes
 Eigenleibliches‘“ findet. Dieser Sachverhalt, daß nämlich mit
iedem Anspruche um besonderen ‚,‚Verhalten-Seelenaugenblick‘“ geworben,
 ein besonderes ‚, Verhalten‘ beansprucht wird, tritt noch deutücher
 hervor, wenn wir prüfen, was eigentlich mit dem Worte „Ansprucherfüllung‘“
 gemeint ist. Zunächst muß festgestellt werden,
daß die „„Ansprucherfüllung‘““ nicht zu verwechseln ist mit der Erfüllung
jenes emotionalen Seelenaugenblickes, welcher von jedem Ansprucherheber
 kundgegeben wird, Denn dieser Seelenaugenblick kann nicht
aur „lügenhaft‘“ kundgegeben werden, sondern kann ein besonderes
„Fürchten‘“ sein, das mit der „Ansprucherfüllung‘‘ nicht „erfüllt“, sondern
            
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